Amtzverkiindigungzblatt
für die proviiizialdirektion Gberhefsen und für das Kreisamt Gietzen.
__®r^eint Dienstag und Freitag. Qiur durch die Post zu beziehen.
Nr. 44
12. Juni
1923
unb Bauunternelpner-Zwangsinnui^g "sch: “benSanbitdä ©iefien 6®aß s 3 ?ß“pn.un2®&aue3- “- (£«ife für Zucker. — Maurermeister- gaufenbe Teuerungszuschüsse. - Das Verfahren in Forststrafsachen. -FelL?L
Bekanntmachung,
die Gewährung von Bcihilsedarlehen zur Förderung des Wohnungsbaues betreffend. Vom 1. Juni 1923.
Die Vorschriften zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921 bzw. 1. Februar 1923 über die Förderung des Wohnungsbaues vom 1. April 1921 in der Fassung vom 31. Oktober 1922 (Reg.-Bl. S. 386) werden wie folgt geändert:
Artikel I.
1. Die Worte: „Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt" in den verschiedenen Bestimmungen werden ersetzt durch: Ministerium für Arbeit und Wirtschaft".
2. Zu Ar. 5: Die bisherige Fassung fällt fort und wird ersetzt wie folgt: „Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft setzt die Höhe der Beihilfedarlehen durch Beihilfebescheid feit- dabei wirken je ein Vertreter des Aiinisteriums der Finanzen und dessen Abteilung für Bauwesen mit."
3. Zu Ar. 6: Der Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Gewährung eines Beihilfedarlehens kann davon abhängig ge- niacht werden, daß die von dem Ministerium für Arbeit u,id Wirtschaft oder von der Baupolizeibehörde ungeordneten Aen- derungen an dem Bauplan, die aus Ersparnisgründen oder aüs Aücksichten auf die äußere oder innere Gestaltung notwendig erscheinen, durchgeführt werden."
4. Zu Ar. 7: Der letzte Satz wird gestrichen.
5. 3|u Ar. 8: Sah 1 wird, wie folgt, geändert: Soweit Befreiung von Gebühren und Kosten auf Grund besonderer Anordnungen nicht eintritt hat der Bauherr alle Kosten, die durch die dingliche Wahrung der übernommenen Verpflichtungen durch Schätzung usw. entstehen, zu tragen.
6. Zu Ar. 15: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die der Berechnung der Landesdarlehen zu Grunde zu legenden regel- mätzigen Einheitssätze für das Quadratmeter Wohn- oder Stall- släche werden jeweils von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft festgesetzt, wobei zwischen Gemeinden mit ländlichen und solchen mit städtischen Bauverhältnissen sowie zwischen ein- zwei-, drei- uit& mehrgeschossiger Bauweise gbgestuft wird. Diese Sätze werden den zuständigen Prüfungsstellen in gewissen Zeitabschnitten niitgeteilt werden. Die Prüfungsstellen (Kreisämter und Oberbürgermeister der Städte) haben in jedem Einzelfall die Höhe des der Berechnung des Beihilfedarlehens zugrunde zu legenden Einheitssatzes unter Berücksichtigung der verfügbaren Geldmittel und des Grades der in dem Bauplan beobachteten Raum- und Kostenersparnis vorzuschlagen. In der Regel sind diese Sätze für Wohnungen bis zu 55 Quadratmeter Wohnfläche höher anzusetzen als für Wohnungen mit einer größeren Wohnfläche."
7. Zu Ar. 15: Absatz 4 Sah 1 und 2 in der Fassung vom 31. Oktober 1922 werden, wie folgt, abgeändert: „Die in Aussicht gestellten Beihilfedarlehen für solche Aeubauten. die infolge einer durch eine eingetretene Geldentwertung verursachten erheblichen Steigerung der Baukosten in demselben Baujahr nicht fertiggestellt werden konnten, können in besonders begründeten Fällen erhöht werden. Dabei sind die Einheitssätze im Verhältnis zu den in dem neuen Baujahr gültigen Regelsätzen wesentlich niedriger zu bemessen. Baubeginn, Stand der Bauarbeiten, die Verhältnisse des Bauherrn, die Zeit der Baustoffbeschaffung usw. sind dabei besonders in Betracht zu ziehen."
8. Zu Ar. 18 C 2: Als Absatz 2 wird angefügt: „Eine hiernach fällige Rückzahlung ist um den der eingetretenen Geldentwertung entsprechenden Betrag, der durch das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft-unter Ausschluß des Rechtsweges festgesetzt wird, zu erhöhen."
9. Ar. 18 D in der Fassung vom 31. Oktober 1922 erhält als Msah 2 folgenden Zusatz: „Die Rückzahlung der Deihilsedarlehen ist von der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle abhängig. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger sich verpflichtet, einen der inzwischen eingetretenen Geldentwertung entsprechenden höheren Betrag zurückzuzahlen' der jeweils durch das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt wird."
10. Hinter Ar. 18 D wird unter D 1 folgende Bestimmung eingefügt: „In allen Fällen der Rückzahlung sind die Beihilfedarlehen für die Dauer der Inanspruchnahme, d. h. vom Tage der üleberweisung ab bis zum Tage der Rückzahlung, zu verzinsen. Die Höhe des Zinsfußes wird jeweils vom Ministerium für Arbeit und Wirtschaft festgesetzt.
Durch die Rückzahlung der Beihilfedarlehen werden die dinglichen Sicherungen nach C 3. nicht berührt."
Artikel II.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Fälle in denen eine Erhöhung bereits bewilligter Darlehen erfolgt.
Darmstadt, den 1. Juni 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Bekanntmachung.
Preise für Zucker betreffend.
Auf Grund des § 12 Abs. 3 Bei Verordnung des Herrn Aeichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre 1922/23 vom 3. Oktober 1922 (R G Bl. S. 762), sowie der Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die Landesversorgungsstelle für Hessen betreffend, vom 23. Oktober 1922 wird bestimmt:
Der Preis für den Zucker, der auf Grund der Reichszuweisung fiir den Monat Mai zur Verteilung kommt, wird für das Kg einschließlich Tüte wie folgt festgesetzt:
für gemahlenen Zucker und Kristallzucker 1700 Mk.
für Grießraffinade und Puderzucker 1750 Mk
für Würfelzucker 1850 Akk.
Diese Preise sind Höchstpreise int Sinne des Gesetzes die Höchstpreise betreffend, vom 4. August 1914 bzw. 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 5161 in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RGBl. S. 15), vom 23. September 1916 (RGBl S. 603). vom 23. März 1916 (RGBl. S. 183), vom 22. März 1917 (AGDl. S. 603), vom 8. März 1918 (RGBl. S. 895) und vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 94).
Darmstadt, den 7. Juni 1923.
Hessische Landesversorgungsstelle. Decker.
Bekanntmachung.
Betr.: Maurermeister- und Bauunternehmer-Zwangsinnung für den Landkreis Gießen.
Aachdem die Genehmigung der vorgelegten Statuten erfolgt ist, werden die Maurermeister und Bauunternehmer der Stadt und des Landkreises Gießen zu einer Versammlung auf Montag, den 25. Juni 1923, vormittags 10 Uhr, in den Sitzungssaal des Regierungsgebäudes eingeladen zwecks Errichtung der Innung und Wahl des Innungsvorstandes und der Inhaber der übrigen Innungsämter.
Gießen, den 8. Juni 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Betr.: Wie oben.
Auf vorstehende Bekanntmachung wollen Sie die in Ihrer Gemeinde wohnenden Maurermeister und Bauunternehmer Hinweisen.
Gießen, den 8. Juni 1923.
Kreisamt Gießen. I.D.: Welcker.
Betr.: Das Sonderverfahren zur Entschädigung im Verwaltungswege.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Da die seitherigen gesetzlichen Bestimmungen (Okkupations- leistungsgesetz vom 2. März 1919) und die erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht genügten, um die durch französische und belgische Maßnahmen aus Anlaß des Einbruchs in das Ruhrgebiet verursachten Schäden zu entschädigen, hat der Reichsminister des Innern „Richtlinien betreffend das Sonderverfahren zur Entschädigung im Verwaltungswege" erlassen nach denen in diesem Sonderverfahren deutschen Reichsangehörigen Schäden in folgenden Fällen vergütet werden:
a) Schäden, die durch Entziehung von Vermögenswerten entstanden sind.
b) Sachschäden, die durch Verderben oder Minderung des Wer- . tes von Waren entstanden sind, wenn ein Betrieb von der
Besatzung geschlossen ist, oder der Absatz infolge von Maßnahmen der Besatzung nicht inöglich war.
c) Verluste und Schäden an Sachen infolge des Giitgrifss der . Besatzung in das Deförderungswesen.


