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Stempelmarken sogleich entrichtet oder später von der Bezirks- lasse erhoben wird.
Ist der beamtete Tierarzt zu vergeblichen Dienstgängen veranlaßt worden, so ist von dem Zahlungspflichtigen eine Gebühr von 150 Mark zu erheben.
VI.
Diese Bestimmungen treten aü, 15. Januar 1923 in Wirksamkeit.
Darmstadt, den 22. Dezember 1922.
Hessisches Ministerium des Innern.
tf. Brent a n o.
Detr.: Prüfungen im Jahre 1923.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Für die im Jahre 1923 abzuhaltenden Prüfungen sind von dem Landesamt für das Bildungswesen folgende Termine fest
gesetzt worden:
1. Seminarentlassungsprüfungen
a) zu Friedberg
b) zu Alzeh
c) zu Bensheim
d) zu Darmstadt
2. Entlassungsprüfung am Pädagogischen Kursus zu Darmstadt
3. Aufnahmeprüfung an den Seminaren (fo- . weit noch die Klassen bestehen) und an den Aufbauschulen
4. Schlutzprüfungen für die Schulamtsanwärter
31. Januar
7. Februar
14. Februar
21. Februar
28. Februar
9. März
a) im Frühjahr ■
b) im Herbst
5. Prüfungen für Hauswirtschaftslehrerinnen, Handarbeitslehrerinnen, Jugendleiterinnen und Kindergärtnerinnen
a) zu Gießen
b) zu Darmstadt
c) zu Mainz
6. Zweite Prüfung für Kindergärtnerinnen
a) zu Gießen
b) zu Darmstadt
c) zu Mainz
7. Mai
5. Aovember
2. März
6. März
8. März
12. September
14. September
19. September
7. Prüfung für Zeichenlehrer
8. Prüfung für Gesanglehrer
9' Prüfung für Turnlehrer
26. Februar
30. April
: 13. November
10. Prüfung für israelit. Religionslehrer 5. Dezember Meldungen zu diesen Prüfungen sind alsbald bzw. 3 Monate
vor dem Termin mit den Vvrgeschriebenen Belegen und 1,50 Mk. Stempel bei uns einzureichen.
Gießen, den 29. Dezember 1922.
Kreisschulamt Gießen. I. D.: Hem in erde.
Bekanutmachttttg.
B e t r.: Erneuerung der Viehhandelserlaubniskarten für das Jahr 1923.
Auf Grund der Ziffer 5 der Verordnung vom 5. Dezember 1922, die Abänderung der Verordnung vom 5. Mai 1922 zur Ausführung des Gesetzes über die Fleischversorgung vom 18. April 1922 betreffend, hat das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft gemäß Bekanntmachung vom 5. Dezember 1922 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 2) bestimmt, daß die Gültigkeit der im Jahre 1922 erteilten Viehhandelserlaubniskarten bis zum 15. März 1923 verlängert wird. Für die Bearbeitung der Erneuerungsanträge für 1923 sind folgende Richtlinien aufgestellt:
Die Antragsteller reichen in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1923 späte ste ns ihre im Jahre 1922 ausgestellten Erlaubniskarten mit dem aufgeklebten und von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft gestenrpelten Lichtbild unter Beifügung des vorgeschriebenen Antragsformulars ohne besonderes L i ch t b i l d bei der zuständigen Bürgermeisterei ein. Die Bürgermeisterei gibt den Antrag mit der Karte beschleunigt an uns weiter; es wird von hier aus dafür Sorge getragen werden, daß die Erlaubniskarte mit Verlängerungsvermerk des Ministeriuins für Arbeit und Wirtschaft dem Antragsteller auf raschestem Wege wieder zugestellt werden wird. Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft macht ausdrücklich darauf aufmerksam, daß das für das Jahr 1923 in Aussicht genommene Verfahren bei der Erneuerung der Ausweiskarte es nicht zuläßt, daß der Antragsteller längere Zeit ohne Ausweiskarte und damit in der Ausübung seines Geschäftes behindert ist. Die erforderlichen Formulare sind bei den Bürgermeistereien zu habe,:. >
Gießen, den 29. Dezember 1922.
Kreis amt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Betr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, die beteiligten Kreise frühzeitig und wiederholt auf die getroffenen Bestimmungen hinzuweisen, damit bei Einsprüchen nicht mehr der Einwand erhoben werden kann, die
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Bestimmungen seien nicht genügend bekannt gegeben worden. Eine Anzahl Antragsformulare geht Ihnen in den ersten Tagen zu.
Die G e n d a r m e r i e st a t i o n e n des K re i ses werden angewiesen, die Kontrolle über die Viehhändler streng auszuüben Viehhändler, welche bei Ausübung des Handels ohne die erforderliche Ausweiskarte angetrofsen werden, sind sofort zur Anzeige zu bringen.
Gieß e n, den 29. Dezember 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n.
Bekarrutmachrulg.
Betr.: Höchstpreise für Mehl und Brot.
Mit Rücksicht auf die weitere Erhöhung der Getreidepreise und die Steigerung der Kohlenpreise und Löhne sind durch Beschluß des Kreisausschusses vom 10. Januar 1923 für die Landgemeinden des Kreises die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises ab 16. Januar 1923 wie folgt festgesetzt:
1. f ü r M e h l:
a) Weizenbrotmehl 170 Mk. für das Pfund
b) Roggenmehl 160 Mk. für das Pfund
2. f ü r Bro t:
a) für den 4-Pfund-Laib Brot 520 Mk.
b) für den 2-Pfund-Laib Brot 260 Mk.
Das Verkaufsgewicht muh noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.
Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur ge - genD rotkarten abgegeben werden.
Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesetzes über di? Regelung des Verkehrs mu Gelrmde oom 17. Juli 1922 lR G.B! S. 549 ff.) strafbar.
Gießen, den 10. Januar 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n.
Bekanntmachung.
Detr.: Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Aacheichung in der Stadt Gießen im Jahre 1923.
Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Aacheichung der int eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (d. s. Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handelswagen bis ausschließlich 3000 Kg., soll in der Stadt Gießen demnächst beginnen und nach dem untenstehenden Verteilungsplan durchgesührt werden. Eichpflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Handelsverkehr, wenn er in nicht offenen Verkaufsstellen stattfindet, sowie diejenigen in fabrikmäßigen Betrieben, wenn sie zur Ermittlung des Arbeitslohnes dienen. Die Besitzer haben die Meßgeräte, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, dem Eichamt Gießen vorzulegen.
Die,Aacheichung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, sofern nicht Reparaturen nötig sind. Beim Eichamt werden Reparaturen nicht mehr ausgeführt. Es muß den Beteiligten überlassen bleiben, sie anderweit bei geeigneten Fachleuten ausführen zu lassen. Die Gegenstände sind in gereinigtem Zustande einzuliefern. Die Rückgabe derselben erfolgt gegen Bezahlung der fälligen Eichgebühr.
Llm eine gleichmäßige und rasche Abwicklung des Aach- eichgeschäftes zu erzielen, werden für die Einlieferung folgende Zeiten festgesetzt: - ------.
- 1. Bezirk vom 15. bis 20. Januar 1923,
2 . ' .. 22. „ 27
3- ,, ,, 5. „ 10. Februar „
4 12. „ 17 5 19. „ 24.
6 1. „ 10. März
In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision stattsinden.
Den Beteiligten wird empfohlen, die den einzelnen Bezirken zugeteilten Fristen zu benutzen und die Gegenstände tunlichst zu Anfang der einzelnen Zeitabschnitte, und zwar an den Vormittagen einzuliefern; Aichteinhalten der Fristen hat verzögerte Abfertigung zur Folge. Meßgeräte, die wegen ihrer Gröhe oder Befestigung am Ausstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht zum Eichamt gebracht werden können, werden auf Antrag ihrer Besitzer an ihrem Aufstellungsort nachgeeicht. Hierfür sind folgende Tage in Aussicht genommen:
Für 1. bis 6. Bezirk vom 12. bis 16. März 1923.
Außer den vorgenannten Gegenständen bedürfen bis längstens 31. Dezember 1923 auch noch folgende der Aacheichung:
a) die dem faßweisen Verkauf dienenden Bierfässer, die nicht das Jahreszeichen 22 oder 23 tragen,
b) die dem faßweisen Verkauf dienenden Wein- und Obstweinfässer, die nicht das Jahreszeichen 21, 22 oder 23 tragen, c) alle festfundamentierten Wagen und alle diejenigen von mehr als 3000 Kg. höchster Tragkraft, die nicht das Jahreszeichen 21, 22 oder 23 tragen.
Gießen, den 19. Dezember 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gern m i n gen.
und Steindruckerei. *R. Lange, Bietzen.


