Ausgabe 
12.1.1923
 
Einzelbild herunterladen

2

Stempelmarken sogleich entrichtet oder später von der Bezirks- lasse erhoben wird.

Ist der beamtete Tierarzt zu vergeblichen Dienstgängen ver­anlaßt worden, so ist von dem Zahlungspflichtigen eine Gebühr von 150 Mark zu erheben.

VI.

Diese Bestimmungen treten, 15. Januar 1923 in Wirk­samkeit.

Darmstadt, den 22. Dezember 1922.

Hessisches Ministerium des Innern.

tf. Brent a n o.

Detr.: Prüfungen im Jahre 1923.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Für die im Jahre 1923 abzuhaltenden Prüfungen sind von dem Landesamt für das Bildungswesen folgende Termine fest­

gesetzt worden:

1. Seminarentlassungsprüfungen

a) zu Friedberg

b) zu Alzeh

c) zu Bensheim

d) zu Darmstadt

2. Entlassungsprüfung am Pädagogischen Kursus zu Darmstadt

3. Aufnahmeprüfung an den Seminaren (fo- . weit noch die Klassen bestehen) und an den Aufbauschulen

4. Schlutzprüfungen für die Schulamts­anwärter

31. Januar

7. Februar

14. Februar

21. Februar

28. Februar

9. März

a) im Frühjahr

b) im Herbst

5. Prüfungen für Hauswirtschaftslehrerin­nen, Handarbeitslehrerinnen, Jugend­leiterinnen und Kindergärtnerinnen

a) zu Gießen

b) zu Darmstadt

c) zu Mainz

6. Zweite Prüfung für Kindergärtnerinnen

a) zu Gießen

b) zu Darmstadt

c) zu Mainz

7. Mai

5. Aovember

2. März

6. März

8. März

12. September

14. September

19. September

7. Prüfung für Zeichenlehrer

8. Prüfung für Gesanglehrer

9' Prüfung für Turnlehrer

26. Februar

30. April

: 13. November

10. Prüfung für israelit. Religionslehrer 5. Dezember Meldungen zu diesen Prüfungen sind alsbald bzw. 3 Monate

vor dem Termin mit den Vvrgeschriebenen Belegen und 1,50 Mk. Stempel bei uns einzureichen.

Gießen, den 29. Dezember 1922.

Kreisschulamt Gießen. I. D.: Hem in erde.

Bekanutmachttttg.

B e t r.: Erneuerung der Viehhandelserlaubniskarten für das Jahr 1923.

Auf Grund der Ziffer 5 der Verordnung vom 5. Dezember 1922, die Abänderung der Verordnung vom 5. Mai 1922 zur Ausführung des Gesetzes über die Fleischversorgung vom 18. April 1922 betreffend, hat das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft gemäß Bekanntmachung vom 5. Dezember 1922 (Amtsverkün­digungsblatt Ar. 2) bestimmt, daß die Gültigkeit der im Jahre 1922 erteilten Viehhandelserlaubniskarten bis zum 15. März 1923 verlängert wird. Für die Bearbeitung der Erneuerungsanträge für 1923 sind folgende Richtlinien aufgestellt:

Die Antragsteller reichen in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1923 späte ste ns ihre im Jahre 1922 ausgestellten Erlaubniskarten mit dem aufgeklebten und von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft gestenrpelten Lichtbild unter Beifügung des vorgeschriebenen Antragsformulars ohne besonderes L i ch t b i l d bei der zuständigen Bürgermeisterei ein. Die Bürger­meisterei gibt den Antrag mit der Karte beschleunigt an uns weiter; es wird von hier aus dafür Sorge getragen werden, daß die Er­laubniskarte mit Verlängerungsvermerk des Ministeriuins für Ar­beit und Wirtschaft dem Antragsteller auf raschestem Wege wieder zugestellt werden wird. Das Ministerium für Arbeit und Wirt­schaft macht ausdrücklich darauf aufmerksam, daß das für das Jahr 1923 in Aussicht genommene Verfahren bei der Erneuerung der Ausweiskarte es nicht zuläßt, daß der Antragsteller längere Zeit ohne Ausweiskarte und damit in der Ausübung seines Ge­schäftes behindert ist. Die erforderlichen Formulare sind bei den Bürgermeistereien zu habe,:. >

Gießen, den 29. Dezember 1922.

Kreis amt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen, die beteiligten Kreise frühzeitig und wieder­holt auf die getroffenen Bestimmungen hinzuweisen, damit bei Einsprüchen nicht mehr der Einwand erhoben werden kann, die

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch-

Bestimmungen seien nicht genügend bekannt gegeben worden. Eine Anzahl Antragsformulare geht Ihnen in den ersten Tagen zu.

Die G e n d a r m e r i e st a t i o n e n des K re i ses werden angewiesen, die Kontrolle über die Viehhändler streng auszuüben Viehhändler, welche bei Ausübung des Handels ohne die erforder­liche Ausweiskarte angetrofsen werden, sind sofort zur Anzeige zu bringen.

Gieß e n, den 29. Dezember 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n.

Bekarrutmachrulg.

Betr.: Höchstpreise für Mehl und Brot.

Mit Rücksicht auf die weitere Erhöhung der Getreidepreise und die Steigerung der Kohlenpreise und Löhne sind durch Be­schluß des Kreisausschusses vom 10. Januar 1923 für die Land­gemeinden des Kreises die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises ab 16. Januar 1923 wie folgt festgesetzt:

1. f ü r M e h l:

a) Weizenbrotmehl 170 Mk. für das Pfund

b) Roggenmehl 160 Mk. für das Pfund

2. f ü r Bro t:

a) für den 4-Pfund-Laib Brot 520 Mk.

b) für den 2-Pfund-Laib Brot 260 Mk.

Das Verkaufsgewicht muh noch 24 Stunden nach seiner Fertig­stellung vorhanden sein.

Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur ge - genD rotkarten abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesetzes über di? Regelung des Verkehrs mu Gelrmde oom 17. Juli 1922 lR G.B! S. 549 ff.) strafbar.

Gießen, den 10. Januar 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Aacheichung in der Stadt Gießen im Jahre 1923.

Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Aacheichung der int eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meß­geräte (d. s. Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handels­wagen bis ausschließlich 3000 Kg., soll in der Stadt Gießen demnächst beginnen und nach dem untenstehenden Verteilungsplan durchgesührt werden. Eichpflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Handelsver­kehr, wenn er in nicht offenen Verkaufsstellen stattfindet, sowie diejenigen in fabrikmäßigen Betrieben, wenn sie zur Ermittlung des Arbeitslohnes dienen. Die Besitzer haben die Meßgeräte, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, dem Eichamt Gießen vorzulegen.

Die,Aacheichung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, sofern nicht Reparaturen nötig sind. Beim Eichamt werden Repa­raturen nicht mehr ausgeführt. Es muß den Beteiligten über­lassen bleiben, sie anderweit bei geeigneten Fachleuten ausführen zu lassen. Die Gegenstände sind in gereinigtem Zustande ein­zuliefern. Die Rückgabe derselben erfolgt gegen Bezahlung der fälligen Eichgebühr.

Llm eine gleichmäßige und rasche Abwicklung des Aach- eichgeschäftes zu erzielen, werden für die Einlieferung folgende Zeiten festgesetzt: - ------.

- 1. Bezirk vom 15. bis 20. Januar 1923,

2 . ' .. 22. 27

3- ,, ,, 5. 10. Februar

4 12. 17 5 19. 24.

6 1. 10. März

In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision stattsinden.

Den Beteiligten wird empfohlen, die den einzelnen Bezirken zugeteilten Fristen zu benutzen und die Gegenstände tunlichst zu Anfang der einzelnen Zeitabschnitte, und zwar an den Vor­mittagen einzuliefern; Aichteinhalten der Fristen hat verzögerte Abfertigung zur Folge. Meßgeräte, die wegen ihrer Gröhe oder Befestigung am Ausstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht zum Eichamt gebracht werden können, werden auf Antrag ihrer Besitzer an ihrem Aufstellungsort nachgeeicht. Hierfür sind folgende Tage in Aussicht genommen:

Für 1. bis 6. Bezirk vom 12. bis 16. März 1923.

Außer den vorgenannten Gegenständen bedürfen bis längstens 31. Dezember 1923 auch noch folgende der Aacheichung:

a) die dem faßweisen Verkauf dienenden Bierfässer, die nicht das Jahreszeichen 22 oder 23 tragen,

b) die dem faßweisen Verkauf dienenden Wein- und Obstwein­fässer, die nicht das Jahreszeichen 21, 22 oder 23 tragen, c) alle festfundamentierten Wagen und alle diejenigen von mehr als 3000 Kg. höchster Tragkraft, die nicht das Jahres­zeichen 21, 22 oder 23 tragen.

Gießen, den 19. Dezember 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gern m i n gen.

und Steindruckerei. *R. Lange, Bietzen.