Ausgabe 
11.9.1923
 
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AmtsverkiiMglmgrblatt

für die Provinzialdireltion Gberheffen und für das Kreisamt Siehe».

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

00'' 11. September 1923

fittonaItS,6^renrf1H^inn»Mhroberlir Zucker. - Verkehr mit unedlen Metallen. Verrohung der Wander,

litten. Schlachtscheingebuhren. - Fleischbeschaugebuhreu. - Der Ankauf von Kartoffeln. - Schülerrückfahrkarten. - Herbstferien. - ___Kreisbucherer. Rersekostenverordnung. Gefunden, verloren.

Bekanntmachung

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.

Vom 1. September 1923.

2ln die Stelle der Sähe der Bekanntmachung vom 23. August 1923 treten mit Wirkung vom 3. September 1923

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen­bach und G testen das 420 000fache,

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 460 000fache der Grundgebührensähe der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Regierungsbl. S. 111).

Darmstadt, den 1. September 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

__________von Brentano._____________'

Bekanntmachung,

Preise für Zucker betreffend.

Der Zuckerpreis wird für die Zeit vom 3. bis einschließlich 8. September d. Hs. auf 900 000 Mk. für das Pfund festgesetzt.

Darmstadt, den 4. September 1923.

Hessische Landesversorgungsstelle.

Becker.

Bekanntmachung.

Detr.: Das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923.

Durch obiges Gesetz nebst Ausführungsverordnung vom 3. August 1923 hat besondere Erlaubnis nötig, wer im Inland Altmetall, Metallbruch oder altes Metallgerät ohne besonderen Kunst- oder Altertumswert aus unedlen Metallen oder unedle Metalle in rohem oder ungeschmolzenem Zustande, zur geiverb­lichen Weiterveräusterung auch nach De- oder Verarbeitung er­werben will.

Der Betrieb von Schmelzereien und Gießereien, in denen unedle Metalle verarbeitet werden, bedarf ebenfalls der Erlaub­nis, ausgenommen der Betrieb von Eisen-, Stahl- und Temper- gießereien, Hochöfen Stahl- und Puddelwerken, die ihre Rohstoffe nur im großen beziehen.

Händler, die die Gegenstände im kleinen erwerben, um sie als Metall weiter zu veräußern, dürfen das Einschmelzen nicht betreiben, noch Einrichtungen unterhalten, die ein Einschmelzen der erworbenen Gegenstände ermöglichen.

Unedle Metalle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Metalle und Metallegierungen einschließlich Eisen und Stahl und deren Legierungen, mit Ausnahme von Gold, Silber, Platin, der Platin­metalle und der Legierungen der genannten Metalle.

Es ist verboten, obenbezeichnete Gegenstände von Minder­jährigen zu erwerben.

Es ist verboten, vor Ablauf von drei Tagen nach dem Erwerb und der Eintragung in die vorgeschriebenen Bücher die erworbenen Gegenstände weiter zu veräußern oder irgendwelche Verände­rungen an ihnen vorzunehmen.

In dem Gewerbebetrieb müssen Bücher nach dem nachstehen­den Muster geführt werden. Die Benutzung anderer Muster kann durch das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft gestattet werden.

-Im übrigen finden auf die Buchführung und die Beauf­sichtigung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der Verordnung, das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler betreffend, vom 2. August 1899 (Reg-Bl. S. 421) in der Fassung der Verordnung vom 2. August 1922 l(Reg.-Bl. S. 213) Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetze oder dieser Verordnung ein anderes ergibt.

In die gemäß Absatz 1 zu führenden Bücher sind nur Ein­träge über den Verkehr mit unedlen Metallen vorzunehlmen. Diese sind in ein von dem Gewerbetreibenden etwa gleichzeitig zu führendes Trödlergeschäftsbuch nicht zu machen.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, innerhalb des Ein­kaufsraumes an einer in die Augen fallenden, jedoch von außen nicht sichtbaren Stelle ein Verzeichnis der Preise der unter das Gesetz fallenden Gegenstände, auf die. sich ihre Ankaufstätigkeit erstreckt, auszuhängen.

Die Gewerbetreibenden haben sich jeder marktschreierischen Reklame zu enthalten.

Hede Reklame durch Anschläge, Verteilung von Geschäfts- empfehlungen und Handzetteln, Herumtragen von Plakaten, Licht­reklame, sowie durch Ausrufen ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten verboten.

Anzeigen in periodisch erscheinenden Druckschriften sind nur gestattet, wenn sie mit dem ausgeschriebenen Dor- und Zunamen

des Gewerbetreibenden und der genauen Angabe des Geschästs- lokals versehen sind. Preisangaben sind, abgesehen von der Vor­schrift des Preisverzeichnisses verboten.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Polizeibeamten jederzeit Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, auf Verlangen auch im Dienstraume der Polizei­behörde, vorzulegen, sowie jede über den Geschäftsbetrieb ver­langte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.

Hede auch nur vorübergehende Einstellung des Geschäfts­betriebes sowie seine Wiederaufnahme ist binnen drei Tagen der Polizeibehörde anzuzeigen.

Der Gewerbetreibende hat die Ramen der bei ihm beschäf­tigten Angestellten bei Einreichen des Gesuches um Erteilung der Erlaubnis dem Kreisamte, die Rainen der von ihm neu einzu­stellenden Angestellte!: vor deren Einstellen der Ortspolizeibehörde schriftlich oder zu Protokoll mitzuteilen. Die Erteilung der Erlaub­nis kann versagt, die erteilte Erlaubnis zurückgenommen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Angestellten die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

Muster. . z

Geschäftsbuch für

(Vor- und Zuname und Wohnort des Gewerbetreibenden) Inhaber dieses Buches ist im Besitz einer von . ; in . aus Grund des Reichsgesetzes vom

11. Huni 1923 (RGBl. S. 366) erteilten Erlaubnis vom 19 . . Dieses Geschäftsbuch enthält ..... fortlaufend nume­rierte Seiten.

........den 192 . .

Geschäftsbuch für Händler mit unedlen Metallen.

Des Verkäufers

Lfd. Ar.

Gegen­stand

Besondere Merkmale

Buchstaben usw.

Zahlen

Gewicht

Tag des Besitz­erwerbes

1

2a

2b

2c

2d

2e

3

Vor» und Zuname

Famlien- stand

Alter.-

Beruf oder Gewerbe

Wohnort und

Wohnung

Legi- timation

4

5

6

7

8

9

Einkaufs­preis oder Geyen« leiftung

Tag der Der« äuherung (Besitz, aufgabe

Des Käu

ers

Wohnort und

Wohnung

Ver- äutzerungs« preis

Be­merkungen

Vor. und Zuname

Stand

10

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16

Das Kreisamt kann den Gewerbebetrieb schließen und seine Fortsetzung verhindern, wenn der Betrieb ohne Erlaubnis geführt oder die Erlaubnis zurückgenommen ist.

Mit Gefängnis unH Geldstrafe wird bestraft, wer obigen Bestimmungen vorsätzlich zuwiderhandelt.

Bei Fahrlässigkeit oder Richterfüllung gemachter Auflagen tritt Gefängnis his zu einem Hahre oder Haft und Geldstrafe oder eine dieser Strafen ein.

Wer einen Diebstahl an einem Gegenstand aus unedlem Me­talle begeht, der zum öffentlichen Ruhen dient oder öffentlich auf­gestellt ist, oder der einen Teil eines Gebäudes bildet oder in einein Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht ist, wird wegen schweren Diebstahls (§ 243 des Strafgesetzbuchs) bestraft.

Das gleiche gilt für den Diebstahl von Maschinenbestandteilen und sonstigen Betriebsmitteln aus unedlem Metalle, deren Weg­nahme die gesicherte Fortführung des Betriebs erheblich gefährdet.

Wer beim Betrieb eines Gewerbes der im § 1 bezeichneten Art einen Gegenstand aus unedlem Metalle, von den: er aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, daß er mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, verheimlicht, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt oder zu feinem Absatz bei anderen mit­wirkt, wird mit Gefängnis bis zu einein Jahre und mit Geld­strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Gießen, den 3. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: W e l ck e r.