2

lediglich auf die Berufungen aus dein Kreise der Unternekmer zu beschranken, ebenso wie entsprechend die Vorstchlagslisteu der Wirtschaftsorganisationen der Arbeitnehmer sowie der Krieas- beschädigten- und Krichshinterbtiebenenvereinignngcn nur Ranten «"5 den Kreisen der von ihnen vertretenen Personengruppen ent­halten dürfen. 3n den Vorschlagslisten sind die Dorgeschlaqenen nach Familien- und Vor-(Rus-)Namen, Beruf und Wohnort m Bezeichnen, Oede Borschlagsliste müh mindestens die doppelte Zahl der Personen enthalten, die die vorschkagende Bereiniquna im Bei­rat beanspruchen kann. Die Vorgeschlagenen sind unter sortlausen- der Nummer, die die Reihenfolge ihrer Benennung ausdrückt auf­zufuhren Hinsichtlich der Dorgcschlagenen ist Angabe darüber zu machen, das) sie mit der Annahme der Berufung einverstanden sind . Dorgeschlagen werden können Männer wie Frauen die

£nr8 ?..l> u.^l ahr vollendet haben; Frauen kommen besondel.'s fuu die Vorschläge dem kreise d-er Kriegshinter- bliebenen in Betracht.

Die einzureichenden Vorschlagslisten find von dem Vorsitzen- den der Wirtschaftsorganisation oder der Vereinigung unter 2In= gäbe seiner Anschrift zu unterzeichnen; bei Einreichung der Vor­schlagslisten sind nähere Angaben über die Gröhe der betreffenden Wirtschaftsorganisationen oder Vereinigungen zu machen; nament­lich ist anzugeben, wieviel in dem Landbezirk des Kreises Giehen wohnende Mitglieder die Organisation oder Vereinigung zahlt. Von den Vereinigungen der Kriegsbeschädigten und Kriegs­hinterbliebenen i|t insbesondere noch anzugeben, wieviel Kriegs­beschädigte und wieviel Kriegshinterbliebene sie als Mitglieder haben, wobei nur solche Kriegsbeschädigte bzw, Kriegshinterblie­bene mitgezählt werden dürfen, die Militärversorgung beziehen' Kricgswaisen, deren Mutter Mitglied der betreffenden Vereini­gung ist, sind nicht mitzuzählen.

Giehen, den 7. Mai 1923.

Hessisches Kreisamt Giehen. Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.

3.V.: Ur. Heh.

Bek^tttttttlachrrttg.

Detr.; Höchstpreise für Mehl und Brot.

Mit Rücksicht au> die Erhöhung des Mahllohnes, der Löhne und Gehälter hat der Kreisausschuh in seiner Sitzung vom 9. Mai ds. Js. für die Landgemeinden des Kreises die Ver­kaufspreise für Mehl und Brot an.die Verbraucher ab 16. Mai ds. Js. wie. folgt festgesetzte

1. f ü r M e h l:

Weizenbrotmehl Mk. 225 für das Pfund,

Roggenmehl Vkk. 210. für das Pfund, Gerstenmehl Mk. 215. für das Pfund;

2. für Brot:

für den 4-Pfuud-Laib Mk. 850..

Das Verkaufsgewicht muh noch 24 Stunden nach seiner Fertig­stellung vorhanden fein.

Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesehes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli 1922 (RGBl. S. 549 ff.) strafbar.

Giehen, den 9. Mai 1923.

Kreisamt Giehen. I. V.: Ur. Brau n.

B e t r.: Anbauflächenerhebung.

Dn den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch Verfügung des Reichswirtfchaftsministeriums wurde die jährliche Anbauflächenerhebung, wie sie durch BundesratSbeschluh vom 1. Mai 1911 ergänzt durch den Beschluß vom 5. Februar 1914 angeordnet war, wieder in Kraft gesetzt.

Die Feststellung der Anbauflächen hat in der Zeit vom 2 8. Mai bis 4. Juni ds. Js.

zu erfolgen. Die Erhebungsformulare gehen Ihnen unmittelbar durch die Hessische Zentralstelle für Landesstatistik in Darmstadt zu.

Das ausgefüllte Erhebungsformular ist unmittelbar bisspätestens 10. 0 u n i 1 9 2 3 an die Hessische Zentralstelle für Landesstatistik in Darmstadt ein- zusenden.

Diejenigen Bürgermeistereien, welche bis zum 20. Mai nicht in den Besitz der Erhebungsformulare gelangt sind, wollen dieses telephonisch (Fernruf 2657) der vorgenannten Zentralstelle Mit­teilen.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit den übersandten Erhebungs­formularen genau vertraut zu machen und für die richtige Aus- füllung und Pünktliche Einhaltung des Termins Sorge zu tragen.

Bei diesen Anbauflächen handelt es sich nicht um die Fest­stellung der Anbauflächen der einzelnen Landwirte, sondern nur um die Gesamtanbauflächen der ganzen Gemeinde.

G i eil e n, den 8. Mai 1923.

Kreisamt Giehen. 3. V.; Dr. Braun.

Hauptkarten,

8

3

1

1

1

1

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Dienstttachrichten des Krcisamtes.

3n der Gemarkung K a i ch e n (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Nus dem Salinenhof bei Büdingen (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

In Friedberg ist die Maul- und Klauenseuche aasgr- brochen. Die Haagstrahe ist als Sperrgebiet, der übrige Teil der Stadt zum Beobachtungsgebiet erklärt worden.

Po?j',ei-Ucrordrru:rg

den Verkauf von Speiseeis auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Giehen betreffend.

Auf Grund des Artitels 129 b Absatz 2 Ziffer 1 der Städte­ordnung vom 8. Juli 1911, des Artikels 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und auf Grund des Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafen und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 tvlrd nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu Nr M d 3 21 125 Vom 8. Februar 1923 für die Stadt Giehen folgende

Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts vom Bezirk II.

Bekanntmachung.

3n der Zeit vom 14. bis einschließlich 28. Mai 1923 liegen aus dem Rathaus zu Heuchelheim die Arbeiten des III. Abschnitts vom Bezirk II zur Einsicht der Beteiligten offen.

Es sind dies:

Bände Gütergeschosse,

Band Zusammenstellung der Gütergeschosse,

Band Zuteikungsverzeichnis,

Band Obstbaumverzeichnis,

, Band Obstbaumgeschosse,

je 1 Band Akten über vorübergehende Regelung des Grenz­ausgleichs mit Allendorf und Klein-Linden,

8^ Abschrift des Beschlusses vom 18. April 1923.

Dagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst

Dienstag, den 2 9. Mai 1 923, vormittags 89 Ahr, [^,100311 ich die Beteiligten unter der Androhung einlade uav dm Alchterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen ernzureichen.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke für die Fälle in denen die Beteiligten bisher noch nicht über die Grenzen äuf- gmlart worden sind, findet am Ort und Stelle

Freitag, den 18. Mai 1 9 2 3, beginnend vormittags 9 Ahr statt.

Friedberg, den 6. Mai 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommifsär.

_ Schnittspahn, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Bet r.: Schweinerotlauf in Gießen.

3n dem Gehöfte Rodheimer Straße Nr. 34 dahier ist Schweine­rotlauf festgestellt worden.

Schutzimpfung und Sperrmahregeln sind angeordnet. Giehen, den 5. Mai 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n.

Polizei-Verordnung erlassen:

§ 1.

Speiseeis darf an Kinder unter 14 Jahren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht verkauft werden.

§ 2.

Wer Speiseeis feilhält, darf sich in der Ausübung dieses Gewerbes

1. Spielplätzen während der Dauer von Bewegungsspielen, -

2. Schulgrundstücken während der Pausen sowie während der Zeit von einer halben Stunde vor Beginn des .Unterrichts bis eine halbe Stunde nach seinem Schluß auf weniger als 200 Meter nicht nähern.

8 3.

Zuwiderhandlungen werden, insoweit nicht strengere Straf­bestimmungen zur Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft. 3m Falle der Aneinbringlichkeit der Geldstrafe inden die bezüglichen Vorschriften des Reichsgesetzes vom 21. De­zember 1921 Anwendung.

§ 4.

Die vorstehenden Vorschriften treten am.Mai 1923 in Kraft. Gießen, den 7. Mai 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Druck bet Brüht'schen Universitäts-Buch- und Slemürucketei. R. Lange, Bietzen.