Ausgabe 
10.8.1923
 
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' Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während Les Brandes seine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern trägt die Stadt.

§ 12.

Wasserzins.

I. Berechnung.

Die Einschätzung erfolgt alljährlich durch eine von dem Ge­meinderat eingesetzte Kommission.' Mit Rücksicht auf den mutmaß­lichen Verbrauch werden eine Anzahl Verbrauchsklassen gebildet, jeder Wasserabnehmer in eine bestimmte Verbrauchsklasse einge- schätzt und hiernach in eine Liste eingetragen. Diese Liste liegt je­weils zu Anfang des Jahres auf der Bürgermeisterei Lich zur Einsicht der Interessenten offen. Denjenigen, die sich bei dieser

' Einschätzung benachteiligt erachten, steht es frei, sich von der Stadt

MM»auf-eig«re-Kvsten-einen-Wafsermesser-setzen-zu-lassen. Das Wasser ; wird ihnen alsdann zu dem jeiveils festgesetzten Preis für einen 1 Kubikmeter berechnet. In jedem Falle ist der für die geringste \ Verbrauchs klasse festgesetzte Mindestwasserzins für den Haus- f anschluß zu entrichten.

i Als .Unterlage für die Einschätzung in die verschiedenen Ver- s brauchsklassen dienen folgende Merkmale:

\ 1. Die Gröhe der bewohnten Räume, die Anzahl der Haus-

. bewohner und der vorhandenen Zapfstellen.

2. Mr Gewerbetreibende die Art und der Uiufang der Ge­werbebetriebe.

1 3. Mr Landwirte der Umfang der Viehhaltung.

; 4. Das Vorhandensein von Aborten oder Pihräumen mit

Wasserspülung.

5. Desgleichen von Dadeeinrichtungen.

6. Desgleichen von Springbrunnen.

1 7. Desgleichen von Gärten und von besonderen Gartenberiese-

lungsanlagen.

' . 8. Desgleichen von Dampfkesseln, Motoren und Wasserstrahl- pumpen oder sonstigen wasserverbrauchenden Einrichtungen.

s Dem Gemeinderat steht das Recht zu, entweder allgemein oder | für bestimmte Fälle Wassermesser einzuführen. Macht der Ge- ;meinderat von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasserzins lauf Grund der Angaben des Wassermessers nach dem jeweils für zdas Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet.

5 Der für die einzelnen Verbrauchsklassen zu berechnende Pau­schalpreis, sowie der Preis für einen Kubikmeter Wasser bei Ab- gäbe nach Messung und die Zahlungsfristen werden alljährlich oder nach Bedarf in kürzeren Fristen auf Beschluß des Gemeinderats - mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt.

II. Erhebung.

A. B e i Abgabe nach Messung.

Ueber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unter- haltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, bei Vorzeigen der Rechnungen zu enrrichten. Wird diese Zah­lung nid)it sofort oder binnen 8 Sagen an die Stadt ent­richtet, so wird sie nach Den Bestimmungen über Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zah­lung länger als ein Vierteljahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren^ wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt werden darf. Auch kann die Stadt die Leitung abtrennen lassen; die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.

B. Bei Abgabe nach Einschätzung.

Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde fest­gesetzten Frist entrichtet, so wird er nach dem im vorigen Absatz angegebenen Verfahren beigetrieben, wobei auch hier der Stadt die bereits geschilderten Zwangsmaßregeln zustehen.

§ 13.

Vorkehrungen Bei Wassermangel.

Wenn Wassermangel eingetreten ist oder zu befürchten steht, ist die Stadt berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem not­wendigen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren oder deren Geschlossenhalten zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbedingt Folge geleistet werden, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden.

§ 14.

Pflicht der Stadt zu Vorkehrungen wegen Rein­haltens des Wassers und der Leitung.

Die Stadtverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegen­über verpflichtet, alles zu tun, was zum Beinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie dar­über zu. wachen, daß alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- und Schlammfänge, Quelienkammern, Brunnenkammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brunnen, die Einsteigräume Lazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden. Sie hat auch streng darauf zu achten, daß der Rohrmeister die Einsteig- räume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und bei denjenigen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Räumen liegen, vor Lein Einsteigen den Schmutz von seinen Stiefeln entfernt und wenn möglich, sorgfältig mit Wasser abspült.______________________________

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch

§ 15.

Pflicht der Stadt zu Vorkehrungen für Frischerhaltung des Leitungswassers.

Die Stadt ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber ver- pslichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten uni), den Inhalt des Rohr­netzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern. Sie hat deshalb, so bald und solange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch möglichst stark zu erneuern, daß der größere Seil des überflüssigen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes oder anderen passenden Punkten zum ständigen Ausfluß gebracht wird. Ausgenommen hiervon- sind solche Anlagen, bei denen der Heber- lauf der Quellen vertragsmäßig oder aus Dilligkeitsrücksichten an­deren Ruhnießern überlassen werden muß. Hier muh sich die Stadt auf das notwendigste Matz der Wassererneuerung beschränken. Insbesondere hat die Stadtverwaltung dafür zu sorgen, datz die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht in genügendem Matze durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlasfen bestimmter Massermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Stadt einzelnen, in der Regel an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapfstellen zu die­sem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teil­weise zu öffnen.

§ 16.

Pflichten einzelner Wafserabnehmer.

Die von der Stadt dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind ver­pflichtet, den ihnen von der Stadt im Interesse der Frisch­erhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vor­schriften genau nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Stadt die Anlage aus­führen zu lassen oder doch für die Kosten aufzukvmmen. Wenn ein Wassermesser vorhanden ist, so dient er dazu, den Befolg' der Vorschriften nachzupri fen. Der Wasserverbrauch wird als­dann durchs Schätzung erm' telt und nach dieser bezahlt.

§ 17.

Verwaltung.

Zur Verwaltung des Wasserwerks, insbesondere zur Versehung der in dieser Satzung vorgesehenen Geschäfte wird vom Gemeinde­rat eine Kommission von vier Mitgliedern aus seiner Mitte ge­wählt, welche in Gemeinschaft mit dem Bürgernreister und im Auf­trag des Gemeinderats die vorerwähnten Geschäfte besorgt.

8 18.

Zuwiderhandlungen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Stadtverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 20 bis 200 Mk., deren Höhe sie in jedem einzelnen Falle festseht, und die zur Stadt- oder Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Vetrtragsstrafe wird wie die Gemeindeforderungen beigetrieben.

§ 19.

Zutritt zu den Leitungen.

Die Vertreter oder Beauftragten der Stadt haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist.

§ 20.

Beschwerde.

Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinöerat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Rotfrist von vier Wochen mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.

§ 21.

Wasser Wärter.

Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Rohrmeister, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stell­vertreter zu bestimmen hat, bestellt. Beide unterstehen der Diszi- plinargewalt des Kreisamts. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt.

§ 22.

Inkrafttreten.

Vorstehende Ortssatzung tritt mit dem Sage ihrer Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Sie bezieht sich auf sämtliche Wasserleitungsanschlüsse in der Stadt Lich, also auch auf solche, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausgesührt worden sind. Gleichzeitig werden die bisher geltenden Bestimmungen über die Ausführung der Leitungen im * Innern der Privatgrundstücke und Häuser sowie über die Abgabe - von Wasser an Private vom Jahre 1888 aufgehoben. Aus dem Geltungsbereich der letztgenannten Satzung können keinerlei Rechte der Stadt gegenüber mehr hergeleitet werden.

Lich, den 2. August 1923.

Hessische Bürgermeisterei Lich.

Völker.

und Steinörudierei. R. Lange, Bietzen.