Ausgabe 
10.8.1923
 
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AmtsverkündiguiMblatt

für die proviiizialdireftion Gberheffen und für das Kreisamt Eichen.

_ scheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

Nr. 60

10. August

1923

bühren öer S^^ornftcU^gerae^a^^hagTundaae yvin'm?e^an^aIten Un ^Heilstätte für Nervenkranke in Gießen. Ge°

werbslosenunterstühung. Gebühren der Orts^ und fainmer. Produktive Erwerbslosenfürsorge. Erhöhung der Er»

Maler-und Weißbindermeister- Ortsiawinn^^^I' ber Ausscheller. - Dienstnachrichten. - Zwangsinnung der ------------------------uvmugcnietucr. vrtssahung über den Bezug von Üöaffer aus dem Wasserwerk der Stadt Lich.

Bekanntmachung,

^die Pflegegeldsähe in den Landes-Zeil- und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke bei Gießen betreffend.

Dom 25. Juli 1923.

Bekanntmachung.

V e t r.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstühung.

Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen vom

6. August 1923 ab

Die in der Bekanntmachung obigen Betreffs vom 26. Juni 1923 ^rmerungsblatt Nr. 19 von 1923) angegebenen Tarifsätze wer­den sämtlich

a) vom -1. Juli 1923 an um 50 Prozent

b) vom 16. Juli 1923 an um 100 Prozent erhöht.

Darmstadt, den 25. Juli 1923.

Hessisches Ministerium des Innern

3.D.: Dr. Reitz.

Bekanntmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 26 Juli 1923 An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 16 Juli 1923 treten '

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Offenbach, Mainz und Gießen (nicht Worms)

für die Zeit vom 26. bis 28. ds. Mts. das 6 501fache

für die Zeit vom 30. Juli ab das . . .11 lOlfache

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes

für die Zeit vom 26. bis 28. ds. Mts. das 6 651fache

. vom 30. Juli ab das . . . 11251fache

der Grundgebuhrensatze.

D a r m st a d t, den 26. Juli 1923.

Ministenum des Innern. I. D.: Dr. Reitz.

Bckanntmachnttg,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 3. August 1923.

An die Stelle der Sähe der Bekanntmachung vom'26 Juli 1923 treten mit Wirkung vom 6. August d. Js.

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen­bach und Gießen das 28 lOlfache,

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 30 001fache der , Grundgebührensähe der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 111).

D a r m st a d t, den 3. August 1923.

_______Ministerium des Innern. I. D.: Dr, Reih.

Bekanntmachung,

betr. die Erhebung einer Nachtragsumlage zur Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer.

Dom 2. August 1923.

m Maßgabe des § 103 1 der Reichsgewerbeordnung in Berbmdung mit dem § 44 des Statuts der Handwerkskammer haben wir die Erhebung einer Nachtragsumlage für das Rech- 1923 im Zehnfachen Betrag der untern 26. März 1923 ausgeschriebenen .Umlage genehmigt und zwar von 10 000 Mk.

für jeden Handwerksbetrieb und 670 Mk. für je ,00 Mk. Steuerwerk des gewerblichen Anlage- und Betriebs­kapitals.

Darmstadt, den 2. August 1923.

x Raab. x

Detr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

.Wir beauftragen Sie, die Beträge bis 1. Oktober 1923 zur xreiskasse abzuführen. Die vorrätigen Listen der Finanzäinter sind zugrunde zu legen.

Gießen, den 7. August 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.

Bekanntmachung.

Aeir.: Durchschnittssähe der produktiven Erwerbslosenfürsorge.

Die Durchschnittssähe, die bei der Berechnung von Förderun­gen der produktiven Erwerbslosenfürforge in Betracht kommen, betragen vom 30. Juli 1923 ab:

Für Orte der Ortsklaffen A B C D unö E

re. , t 53 000 50 000 46 000 43 000

Gretzen, den 7. August 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger.

.... in den Orten der Ortsklaffen

1. für männliche Personen A B C D u. E

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht-

im Haushalt eines anderen

, x iWen ........ 90000 84000 78000 72000 Mk.

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem

Haushalt eines anderen leben 75000 70000 65000 60000

c) unter 21 Jahren 54000 50000 46000 42000 2. für weibliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht

im Haushalt eines anderen

leben 75000 70000 65000 60000

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem

Haushalt eines anderen leben 60000 56000 52000 48000 c) unter 21 Jahren..... 43000 40000 37000 34000

3. als Familienzuschläge für:

a) den Ehegatten 33000 31000 29000 27000

b) die Kinder und sonstige unter»

stützungsberechtigteAngehörige 27000 25000 23000 21000 Greß en, den 9. August 1923.

Kreisamt Gießen. I, B.: Dr. Krüger.

B e t r.: Die Gebühren der Orts- und Polizcidiener sowie der Aus- scheller bei Bekanntmachungen und Dersteigerungen in Staats-, Gemeinde- und Privatangelegenheiten.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Gebühren für Bekanntmachungen durch die Schelle (Val unser Ausschreiben vom 15. Februar 1922 im A.D.Bl. Ar. 25) A. en gemäß Verfügung des Ministeriums des Innern vom 1. d. Mts., Ar. 23 509, mit sofortiger Wirksamkeit auf das Dreihundert­fache, für Bekanntmachungen durch die Schelle, die auf Antrag von Privatpersonen in herein geschäftlichen Interesse erfolgen (vgl unser Ausschreiben vom 4. Juni d. Js. im A.D.Bl. Ar?42), aus das Tausendfache erhöht.

Gießen, den 6. August 1923.

Kreisamt Gießen. 3.V.: Hemmeröe. z

Dicnstnachrichtcn des Kreisamtes.

' In Dirlammen (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauennseuche ausgebrochen.

Bekanntmachung.

Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung der Weißbinder- und Malermeister für die Stadt und den Kreis Gießen.

Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitrittszwanges er- tlart hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Oktober 1923 eine Zwangsinnung für das Maler- und Weißbinder-Handwerk für die Stadt und Landkreis Gießen mit dem Sitze in Gießen und oem QtamcnMaler- und Weißbinder-Zwangsinnung für die Stadt und den Kreis Gießen" errichtet werde.

r Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetrei- benüe, die das Maler- und Weißbinder-Handwerk betreiben dieser Innung an.

Gießen, den 6. August 1923.

Der Kommissar.

3. A.: Dr. K l i n g s p 0 r, Referendar.

Ortssatzung

über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Lich.

(Schluß.)

§ 11.

' Feuerhähne.

Hydranten (Feuerhähne), dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Hebungen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt we'-den Die Stadtverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen die nur bei üeuersgefahr oder zu Hebungen gelöst werden dürfen Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Stadtverwaltung anzuzeigen.

Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten alle H^sje zu schließen, feiern solche nicht zur Bewältigung des Brau- des selbst benutzt werden.