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Nicht in Hessen wohnende Stuten bescher, die in Hessen ©tu» len bedcn lassen, haben neben der Naturalleistung das volle Deck- geld (ersten und zweiten Teilbetrag, d, i. 2000 Mark 4- jeweiliger Geldwert für 1 Zentner Hafer) alsbald an den Landgestütsaufseher zu entrichten. 11 v

Anträge auf Erlast des Nestbetrages des Deckgeldes für Stu­ten, die lebende Fohlen nicht geboren haben oder deren Fohlen innerhalb 28 Tagen nach der Geburt verenden, haben die Stuten- besitzer nach Ablauf der Trächtigkeitsdauer spätestens bis Ende ouli des auf das Decken folgenden Jahres bei den Ortsbehörden zu stellen, worüber von diesen spätestens bis zu dein genannten Zeitpunkte besondere Niederschriften (Protokolle) zu erichten sind. Auf die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Er­richtung der Niederschriften wird mit dein Anfügen hingewiesen dast auch hier die Stutenbesitzer die Folgen einer etwaigen Ver- saumnls zu tragen haben.

Darmstadt, den 28. Juni 1923.

Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

3.V.: Müller.

Bekanutmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Nom 3. Juli 1923.

Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Neg.-Dl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 27. Juni 1923 zugebilligten Teuerungs- -uschlage mit Wirkuiig vom 2. Juli 1 923 ab bis auf weiteres die Teuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Mai 1922 (Neg.-Dl. S, 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz Offenbach und Gießen auf 170 000 Prozent,

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 200 000 Prozent.

Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungs­zuschlag betragen demnach ab 2. I u l i 1 9 2 3 in den zu Zisser 1 genannten städtischen Kehrbezirken das 1 7 01 f a ch e, in den übri­gen Kehrbezirken des Landes das 2 0 0 1 f a ch e derGrundgebühren- sütze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922.

Die von den Jahlungspfltchtigen jeweils zu erhebenden Ge­samtgebührenbeträge können auf volle 1 0 M k. nach oben aufge­rundet werden.

2m übrigen behält es bei der Bestimmung unter II, Abs. 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Be­wenden.

Darm st a d t, den 3. Juli 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

3.V.: Dr. Neitz.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Gebühren der Schornsteinfeger.

In Anpassung an die in anderen Berufsgruppen gezahlten Löhne sind die Tariflöhne im Schornsteinfegergewerbe mit Bil­ligung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft mit Wirkung vom 2. Juli d. Js. wiederum wie folgt erhöht worden:

1. für Gesellen über 21 Jahre auf 395 000 Mk. wöchentlich,

2. für Gesellen unter 21 Jahren auf 350 000 Mk. wöchentlich.

Das Waschgeld in beiden Lohngruppen wurde auf 39 500 Mk. festgesetzt. Das W. d. 3. hat darauf durch, Bekanntmachung vom 3. Juli 1923 mit Wirkung vom 2. Juli d. Js. die Teuerungs­zuschläge zu den Grundgebühren der Schornsteinfeger wiederum wie folgt erhöht:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen­bach und Gießen auf 170 000 Proz.,

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes <mf 200 000 Proz.

Die Schornsteinfegergebühren betragen demnach vom 2. Juli d. Js. ab in den zu 1 genannten städtischen Kehrbezirken das 1701fache, in den übrigen Kehrbezirken des Landes das 2001fache der Grundgebührenbeträge der Bekanntmachung des M. d. 3. vom 8. Mai 1922.

Gießen, den 7. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. § e tz.

Bekanntmachnng.

B e t r.: Die .Unterhaltung der Kreisstraßen.

Häufig fahren die Fuhrwerkslenker auf Stratzenstrecken mit stärkerem Gefälle zur Verminderung der Geschwindigkeit mit einer Aadseite auf dem Bankett neben den Wandsteinen.

Wir weifen außer dem Straßenaufsichtspersonal die Gen­darmeriestationen hiermit an, derartigen Unfug zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 5. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3. B.: W e l ck e r.

Betr.: Vergehen gegen den § 2 Abs.3 des Neichsfleischbeschau- gesetzes.

An die Gendarmerie-Stationen des Kreises.

Trotz wiederholter Hinweise auf die Vorschrift des oben an­gezogenen Paragraphen, , lassen sehr viele Gastwirte des Kreises die von ihnen geschlachteten Tiere nicht durch die zuständigen Fleischbeschauer untersuchen. Wir beauftragen Sie, Erhebungen anzustellen und Verstöße unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

G i e tz e n, den 5. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.

Bekanntmachnng.

D e t r.. Nothilse Hessen; hier: Landkreis Gießen.

Der Landesausschuß der Nothilfe Hessen hat in seiner Sitzung vom 8. d. Mts. beschlossen, die Sammlungen für die Nothilfe Hessen mit dem 1. Juli 1923 vorläufig abzuschließen. Wir möch­ten bei dieser Gelegenheit nicht unterlassen, allen denen, die bei den Sammlungen mitgewirkt haben, unseren herzlichsten Dank für ihre Mithilfe auszusprechen. Da der nächste Winter wohl neue und dringende, insbesondere Nahrungs- und Heizungssorgen, in weiten Kreisen bringen wird, dürfen wir wohl die Hoffnung aussprechen, bei einem evtl, neuen Sammelwerk wieder die gleiche Unterstützung zu finden.

Die örtlichen Ausschüsse werden ersucht, etwaige noch rück­ständige Beiträge möglichst bald an die Mitteldeutsche Creditbank (Konto: Nothilfe Hessen. Landkreis Gießen), abzusühren.

Die Dürgernreistereien ersuchen wir, vorstehendes durch An­schlag bekanntzugeben.

Gießen, den 29. Juni 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, Hetz._______________

Betr.: Unentgeltliche Ausstellung von Ausweispapieren zum Eintritt in die Wehrmacht.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die hohen Kosten, die bei der Meldung zur Wehrmacht heute durch die Beibringung der für den Diensteintritt notwendigen Pa­piere entstehen, schrecken erfahrungsgemäß zahlreiche Freiwillige ab. , ihn den Zuflutz geeigneter junger Leute zur Wehrmacht zu erleichtern, hat das M. d. 3. auf Anregung der Neichsregierung bestimmt, daß künftighin die zum Eintritt in die Wehrmacht nötigen und durch die Ausführungsbestimmungen zum Wehrgesetz vorge- fchriebenen Ausweispapiere (Führungszeugnis, Beglau- bigung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters usw.) unent­geltlich auszustellen sind.

Wir empfehlen, etwaige Interessenten in geeigneter Weise zu bedeuten.

Gießen, den 6. Juli 1923.

______________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, Heß.______________

Bekanntmachung.

Betr.: Die Freigabe deutschen Eigentums in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Durch Vermittlung des Ministeriums für Arbeit und Wirt­schaft ist den Handelskammern und den Kreisämtern eine Mittei­lung des Auswärtigen Amtes über die Freigabe deutschen Privat­eigentums in den Vereinigten Staaten von Amerika zugegangen die bei den betreffenden Stellen von 3nteressenten eingesehen werden kann.

Gießen, den 6. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr Heß.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.