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Bekanntmachung.
Betr.: Gebührenordnung für Hebammen.
Leuerungsindex am 29. Oktober 1923:
13 611 000 000.
G letz en, den 6. November 1923. .
Kreisamt Gietzen. 3. 03.: Weicker.
Betr.: Landespolizeilrche Prüfung des Entwurfs für ein Anschlutz- gleis der Firnia Wilh. Jung II., Dampfsägewerk in Vil- lingen (Oberhessen), an den Bahnhof Dillingen.
Bekanntmachung.
Die Pläne liegen vom 12. bis 19. November 1923 einschl. bei der Bürgermeisterei Villingen zur Erhebung von Einwendungen innerhalb dieser Zeit bei Meidung des Ausschlusses mit denselben offen.
Gietzen, den 5. November 1923.
Kreisamt Gietzen. I.D.: Welcker. 1
Be! r.: Neisekostenverordnung.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das volle Tagegeld beträgt für die Beamten
v. 22. X. 23 an v. 29. X. 23 an
der Stufe II 3 500 000 000 Mk. 35 000 000 000 Mk.
, der Stufe III 4 200 0,00 000 Mk. 42 000 000 000 Mk.
Die Wegvergütung ist festgesetzt: vom 22. Oktober an auf 30 Millionen Mark, vom 29. Oktober auf 300 Millionen Mark.
Dom 22. Oktober an sind die Beträge aus den nächstliegenden vollen Zehnmillionenbetrag abzurunüen. Ergeben sich Fünfmillionenbeträge, so erfolgt die Abrundung nach oben.
Gietzen, den 3. Oktober 1923.
Kreisschulamt Gietzen. 3.23.: Hemmerde.
D e t r.: Tagegelder uüd Neisekosten der Ortsvorstandspersonen, der Kirchenvorstandspersonen und der Kirchenrechner.
An die -Bürgermeistereien
und die cb. und kath. Kirchenvorstände des Kreises.
Das volle Tagegeld beträgt ab: 22. X. 23 1 29. X. 23
Stufe I 11 200 000 000 28 000 000 000
> Stufe II 14 000 000 000 35 000 000 000
Stufe III 16 800 000 000 42 000 000 000
das Kilometergeld 120 000 000 300 000 0Q0
Gietzen, den 2. November 1923.
Kreisamt Gietzen. 3. D.: Hemmerde.
,, Bekanntmachung
über die Erhebung eines weiteren Drairdversicherungsbeitrags.
Das Ministerium des Innern genehmigte im Hinblrck auf bis stetig fortschreitende Geldentwertung mit Derfügung vom 8. d. M. die Erhebung eines weiteren Brandversicherungsbeitrags nach dem Stande des .Umlagekapitals vom 1. Januar 1923. Dieser Beitrag, welcher das 100 000fache des in den Anforderungszetteln vom April d. I. angegebenen Umlagekapitäls beträgt, ist in einer Summe in den ersten 15 Tagen des Monats November d. I. an die zuständige Grhebestelle unaufgefordert bei .Meidung der Mahnung und Zwangsvollstreckung zu entrichten. Besonders An- fvrderungszettel hierüber werden den Gebäuöeeigentümern nicht zugestellt. Ist Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht, erfolgt, dann ist mit Aufwertung der Schuld nach Maßgabe der in Kürze/ zu erwartenden hessischen Destinrmungen zu rechnen.
Neben diesem einmaligen Beitrag ist tu den ersten 15 Tagen des Monats November d. I. noch das 4. Ziel der bereits angeforderten Beiträge für 1922, bestehend in einem Viertel des einfachen Betrags des ülmlagekapitals und weiter in einem Viertel des 20fachen Betrags des Umlagekapitals, zu bezahlen.
Bei Zahlung dieser Beiträge ist der ursprüngliche Anforderungszettel vom April d. I. mitzubringen.
Darmstadt, den 17. Oktober 1923.
Hessische Drandversicherungskammer.
Betr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- • meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung der Drandversicherungskam- mer empfehlen wir alsbald ortsübliche bekanntmachen zu lassen.
Gietzen, den 26. Oktober 1923.
Kreisamt Gietzen. 3. D.: Dr, Hetz.__________•
Betr: Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
- Sie fortgesetzte Verschlechterung des.Arbeitsmarkts hat den Herrn Reichsarbeitsminister veranlaßt, durch einen Srlah vom 23. v. Mts. — X 9683/23 - folgende neue Nichtlinien für die Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung aufzustellen:
1, Eine Beschränkung der F ü r s o r g e h ö ch st d a u e r auf ' 13 Wochen (8 9 a Ws. 3 der Verordnung über Srwerbs- losenfürsorge) sollte, soweit nicht örtliche Verhältnisse etwa anderes bedingen, bis aus weiteres nur angeordnet werden für 1. ledige landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen^, 2. Hausangestellte. ' ..
2. Die normale F ü r s v rg e h ö ch st d a a e r betragt 2 6 Wochen (§ 9 a Ws. 1 der Verordnung).________________
3. Trotzdem wird es sich ' unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht vermeiden lassen, daß in größerem .Umfange, also auch, für ganze Berufsgruppen, Verlängerung der Fürsorge über 2 6 Wochen hinaus (§ 9a Abs.2) gewährt wird.
Den Angehörigen der zu 1 genannten Berufsgruppen wird eine Fürsorge über 26 Wochen hinaus allerdings auch zur Zeit noch nicht zugestanden werden können.
3m übrigen werden die örtlichen und beruflichen Verhältnisse in erster Linie entscheidend sein.
Erhöhte Nücksicht auf die Notlage ihres Berufs ist geboten bei den Erwerbslosen folgender Berufsgruppen: Spinnstoffgewerbtz, Bekleidungsgewerbe, Lederindustrie, ferner bei Technikern aller Art, Buchdruckern (einschließlich der Schriftsetzer), Buchbindern und Angehörigen berufsverwandter Gewerbe, Tabakarbeitern und Zigarrenmachern. Eine Fürsorgehöchstdauer von 39 Wochen sollte aber auch hier grundsätzlich nicht überschritten werden.
.Unsere Bekanntmachung vom 3. Oktober lfd. Js. in Nr. 76 des Amtsverkündigungsblattes ist durch diese Derfügung überholt.
Gietzen, den 7. November 1923.
Kreisamt Gietzen. 3. D.: Schmidt.
Betr.: Erwerbslosenfürsorge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Für die Woche vom 5. bis 10. November 1923 kann sofort ein Vorschuß in Höhe der dreifachen Sätze der Vorwoche ausbezahlt werden, wie wir solche in Nr. 85 des Amtsverkündigungsblattes vom 6. November 1923 mitgeteilt haben.
Gießen, den 7. November 1923.
Kreisamt Gietzen. 3. 03.: Schmidt.
Betr.: Die Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge, vom 15. Oktober 1923 (R.G.Bl. S. 984).
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
.Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 25. Oktober 1923, abgedruckt im Anitsverkündigungsblatt Nr. 83 vom 20. Oktober 1923 machen wir Sie mtf die in Nr. 258 der Darmstädter Zeitung vom 3. November 1923 bekanntgegebenen Ausführungsbestimmungen des Herrn Neichsarbeitsmiiristers vom 25. v. Mts. aufmerksam.
Wir bemerken hierzu noch folgendes:
Die Vorschriften der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. Novembeps 1921 in ihrer bisherigen Fassung bleiben, soweit sie nicht durch den § 10 der obenbezeichneten Verordnung ausdrücklich ausgehoben worden sind, auch fernerhin in Kraft. Es ändert sich hiernach der Kreis der Fürsorgeempfänger nicht und es nehmen air der Fürsorge wie seither auch weiterhin selbständige Gewerbetreibende usw. die einer Krankenversicherung nicht auge- hören, teil. Neu treten in die allgemeine Erwerbslosenfürsorge! diejenigen Personen ein, die bisher auf Grund des § 91 des Tabaksteuergesetzes unterstützt worden sind. Das Landesfinanzaint Darmstadt, Abteilung für Zölle und Verbrauchssteuern, hat die Zollbehörden, denen seither die Unterstützung der Tabakarbeiter oblag, angewiesen, den Gemeinden alsbald die nötigen Unterlagen zu übermitteln, um Störungen in der Auszahlung der -Unter« stützungsgelder nach Möglichkeit zu vermeiden.
, Eine Anordnung über Art, Höhe und Dauer der .Unterstützung 1 für die Erwerbslosen und Kurzarbeiter, wie sie in § 7 der Verordnung vorgesehen ist, hat der Herr Reichsarbeitsminister am 24. lsd. Mts. erlassen.
Die Anordnung ist in Nr. 107 des N.G.Dl. abgedruckt. Wir verweisen Sie auherdem auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 7. November 1923.
Die Aeichsregieruug hat mit Rücksicht auf das alsbaldige 3n- krafttreten der neuen Verordnung in einer kürzlich stattgehabten Besprechung die Zusicherung gegeben, daß sie Stockungen in der Erwerbslosenfürsorge nicht werde eintreten lassen und zunächst noch Vorschüsse, wie seither, geben werde. Es ist selbstverständlich, das; hierbei die von den Krankenkassen eingehenden Beträge und die Ge- meindeanteile angerechnet werden.
Gießen, &en 7. November 1923.
KreiZamt Gietzen. 3. 23.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betr.: Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahr 1923/24; hier: Deflandserhebung.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger» meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Formulare für die Deflandserhebung gehen 3hnen durch die Post zu. Wir beauftragen Sie, ortsüblich bekanntzugeben, daß die Formulare bei 3hnen erhältlich sind und von den Anzeigepflichtigen in Empfang genommen werden können.
Gietzen, den 7. November 1923.
Kreisamt Gietzen. 3. 23.: Dr. Braun.
Dicnstnachrichterr des Krcisamtcs.
Die 2lkaul- und Klauenseuche in den Gemeinden Freienseen, Michelbach und Rudingshain (Kreis Schotten) ist erloschen.
Druck der BrLhl'fchen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Lieben.


