AmtsverkiiMgmgZblatt
für die provmzialdireltion Gberhessen und für dar Kreisamt Eichen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen.
Nr. 28
10. April
1923
-Auss^l^navmÄma? t r1 «A Zulassung des Eintragungsverfahrens für ein Dolksbegebren. - Jahrbuch des Beräns für das äSHm ~ Verteilung deS Unterrichts an der Fortbildungsschule. -
leattimieruna ausiz^tzjkZu^a^ Deutschtum un Ausland. — Einkommensteueranteile der Gemeinden für das Aj. 1922. - Inlands- legilumerung auStanorscherAroetter. Ausführung der Polrzewerordnung über das Vertilgen der Butlaus. - Das Faselwefen. — _______________________- Dienstnachrichten. — Bekanntmachung des Polizeiamts Giessen. 11
Bekanntmachung,
.Preise für Zucker betreffend.
Auf Grund Les § 12 2lbs. 3 der Verordnung des Herrn ArichZministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Vermehr mit Zucker im Betriebsjahre 1922/23 vom 3. Oktober 1922 (Aeichsgesetzbl. S. 762), sowie der Bekanntmachung des hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die Landesversvrgungs- stelle für Hessen betreffend, vom 23. Oktober 1922, wird bestimmt -
Der Preis für den Zucker, der auf Grund der Reichszuweisung für den Monat März.zur Verteilung kommt, wird wie folgt festgesetzt: • ,
für das i/2 Kilogr.:
für gemahlenen Zucker und Kristallzucker . 1340 Mark,' für Griehraffinade und Puderzucker . . . 1370 Mark, für Würfelzucker......... . 1450 Mark
Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes/ die Höchstpreise betreffend, vom 4. August 1914 bzw. 17. Dezember 1914 (Aeichsgesetzbl. S. 516), in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Aeichsgesetzbl. S. 25), vom 23. September 1916 (Aeichsgesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Aeichsgesetzbl. S. 183),. vom 22. März 1917 (Aeichsgesetzbl. S. 603) vom 8. Mai 1918 (Aeichsgesetzbl. S. 395) und vom 17. Januar 1920 (Reichs- gesetzbl. S. 94):
Darmstadt, den 3. April 1923.
Hessische Landesversorgungsstelle. Decker.
Bekanntmachung
über die Zulassung des Eintragungsverfahrens für ein Volksbegehren.
Auf Grund des § 31 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (Aeichsgesetzbl. S. 790) und des § 74 der Reichsabstimmungsordnung vom 1. Dezember 19L^,(Aeichsgesetzbl. S. 1505) wird auf den von den Bert rau ensiMnnern Justizober- sekretär Walther in Büdingen (Oberhessen) und Weinbergsbesitzer Gustav Hoeft in Gr.-Ainmensleben eiiigereichteiHnd von mehr als 5000 Stimmberechtigten unterzeichneten Antrag hiermit das Eintragungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 74 bis 100 der Reichsabstimmungsvrdnung für ein Volksbegehren auf folgenden Gesetzentwurf zugelassen:
Entwurf eines Gesetzes
zur Ergäiizung des Aeichssiedlungsgesetzes.
Der Aeichstag hat auf Volksbegehren das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Aeichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1. Zu einer Ackernahrung im Sinne des § 1 des Reichs- siedlungsgesehes vom 11. August lUZlReichsgesetzbl. S. 1429) gehören bei Bodenklasse I 50 Morgemvei Bodenklasse ll 60 Morgen, bei Bodenklasse III 70 Morgen, bei Bodenklasse IV 80 Morgen, bei Bodenklasse V 100 Morgen, bei Bodenklasse VI 120 Morgen, bei Bodenklasse VII 160 Morgen, bei achter und- noch geringerer Bodenklase 200 Morgen.
§ 2. Wer an Land, Wiesen und Wald mehr als zwei volle Ackernahrungen besitzt, ist verpflichtet, ein Drittel der die zweite Ackernahrung übersteigenden Fläche an das Land, in welchem der Grundbesitz sich befindet, ohg.x_.GütlchWLMZ..abzutreten.
§ 3. Die Länder hliben diese von den Grossgrundbesitzern übernommenen Flächen bis zum .Umfang einer Ackernahrung an solche Familien in Erbpacht zu vergeben, die noch kein Land oder noch keine volle Ackernahrung besitzen.
§ 4. Die Höhe der Erbpacht beträgt fünf Prozent des Wertes der Gi-undstücke im Jahre 1914. Die Einziehung der Erbpacht erfolgt durch die Verwaltungsbehörden.
§ 5. Soweit auf Grund des § 2 Waldflächen an die Lander abgetreten werden, sind sie zur Gewährleistung einer ordnungs- mähigen Bewirtschaftung vom Staate zu verwalten.
§ 6. Solange keine Familien auf Äebertragung der Grundflächen antragen, kann das Land- die Grundflächen in grösserem Umfang an die bisherigen Besitzer oder an andere Landwirte in Teilpacht zur Bewirtschaftung überlassen. Die Zeitpacht ist in solchen Fällen nach § 4 zu berechnen.
Die Eintragungsfrist wird auf die Zeit vom 15. bis einschl. 28. Februar 1923 festgesetzt.
t Berlin, den 28. Dezember 1922.
Der Aeichsminister des Innern. Oeser.
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Zweite Bekanntmachung über das Volksbegehren auf Abänderung des
Aeichssiedlungsgesetzes.
Die durch Bekanntmachung vom 28. Dezember 1922 (Reichs- anzeiger Ar. 6 vom 8. Januar 1923) auf die Zeit vom 15. bis 28. Februar 1923 festgesetzte Eintragungsfrist für ein Volksbegehren cuq Qloänbcvung des Aeichssiedlungsgesetzes wird verschoben auf die Zeit v 0 n^l 8. April 1 9 2 3 b i s 1. Al a i 1 9 2 3 einschliesslich
B e r l i n/ den
Der Reichsminister des Innern. Oeser.
VoAiehende Bekanntmachungen bringe ich hiermit gemäss 7o der Verordnung zur Ausführuiig des Gesetzes über den Volksentscheid (AeichsabstimniungSordnung) vom 1. Dezember 1921 zur Kenntnis der Gemeindebehörden.
Auf Grund des § 21 der Reichsabstimmungsvrdnung hat das Gesamtininisterium den Ministerialrat Dornemann in Darmstadt, Aeckarstrahe 7, zum Abstiinmungsleiter, und den Legationsrat Or. Heinemann in Darmstadt, Aeckarstrahe 7, zu Lessen Stellvertreter ernannt.
Wegen Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergeb- nisses (§ 96 der Aeichsabstimmungsordnung) wird angeordnet Lass die zu erstattenden Anzeigen über die Zahl der in'den Gemeinden abgegebenen Unterschriften von den Kreisämtern gesammelt dem Abstimmungsleitec übersandt werden. Die Sendungen sollen spätestens am dritten Tage nach Ablauf der Eintragungsfrist beim Abstimmungsleiter eintreffen.
Der Herr Aeichsminister des Innern hat sich nach § 108 der Aeichsabstimmungsordnung für das bevorstehende Volksbegehren auf Ergänzung des Aeichssiedlungsgesetzes damit einverstanden erklärt, dass solchen Eintragungsberechtigten, die in die Wählerliste (Wahlkartei) der letzten Reichstagswahl wegen Behinderung in Ler Ausübung des Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 der Aeichswahl- vrdnung nicht ausgenommen worden sind, in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des § 83 Ar. 1 der Reichsabstimmungsordnung auf Antrag ein Eintragungsschein erteilt wird
D a r m st a d t, Len 31. März 1923.
Der Staatspräsident. Ulri ch.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Grund vorstehender Bekanntmachung bestimmen wir gemäss der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Volks- 6 entscheid (Reichsabstimmungsordnung) vom 21. Dezember 1921 i R.G.Bl. Seite 1505 ff., folgendes: $
Die Stimmbezirke für die Landgemeinden sind dieselben wie bei der letzten Reichstagswahl. Dem Herrn Oberbürgermeister der Sindt Giessen bleibt die für die Stadt
Giessen überlassen (s. A.D.Dl. vom 20. Oltai 1920 betr. die Reichs- tagswahl 1920).
Das Cintragungsverfahren findet gemäss § 74 ff. genannter <- Verordnung statt. Lübgl.d- die Vordrucke für die Eintragungs- r listen mit den erforderlichen Anhänge- oder Einlagebogen durch die Vertrauensmänner Oberjustizsekretär Walther in Büdingen und Weinbergsbesitzer Gustav Höst in Groh-Ainmensleben an Sie gelangt sind, wollen Sie in ortsüblicher Weise bekanntgeben, wo, am W.elchLü Tagen, und zu welchen Tagesstunden die Unterschriften? während der Eintragungsfrlst^tN 'bie Eintragungslisten abgegeben' werden können.'Dsck'Einträgüngsläge und die Eintragungsstunden sind so zu legen. Lass alle Eintragungsberechtigten die Möglichkeit haben, innerhalb der Eintragungsfrist (18. April 1923 bis 1. Mai 1923) sich in die Liste einzutragen.
Wir machen noch besonders auf § 83—85 genannter Verordnung aufmerksam, wonach solchen Eintragungsberechtigten, die in der Wählerliste Ler letzten Aeichstagswahl wegen Behinderung in der Ausübung des Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 der Reichswahl- ordnung nicht aufgenommen sind, in sinngemässer Anwendung der Bestimmung des § 83 I der Reichsabstimmungsordnung aus Antrag ein Cintragungsschein zu erteilen ist.
Aach Ablauf Ler Eintragungsfrist sind die Eintragungslisten von Ihnen unverzüglich abzuschliehen und zu beurkunden (s. § 95). Die Anzeigen über die Zahl der in Len Gemeinden abgegebenen Unterschriften sind noch am gleichen Tage an uns einzusenden (s. § 96). Fehlbericht ist zu erstatten.
Giessen, den 5. April 1923.
Kreisamt Giessen. I. D.: W e l ck e r.


