Amtzverlimdigmgzblatt
für die provinjialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Gehen.
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Nr. 86 __________________ 9. November 1923
Jnhalts-Aebersicht: Verbot über Verteilen von Flugblättern. — Schlüsselzahl für Arbeitsvergütungen. — Erhöhung des Llrkundeu- b?"Aels. Schornstemfegergebuhren. Einfuhr von Vieh nach Hessen. — Schlachtscheingebühren. — Fleifchbeschaugebühren. — Gebührenordnung für Sepanunen. — Landespolizeiliche Prüfung. — Reifekostenverordnung. — Tagegelder und Reisekosten. — Branö- verflcherungsbertrag. Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung. — Erwerbslofenfürforge. — Aufbringung der Mittel für die Erwerbs» ______ losenfürsorge. — Sicherung der Drotversorgung. — Dienstnachrichten.
' Bekanntmachung.
Verteiler von Flugblättern hetzerischen Inhalts, sowie solche Personen, welche im Besitze einer grösseren Menge von solchen Flugblättern betroffen werden, werden in Schutzhaft genommen, falls nicht schon gerichtlicher Haftbefehl gegen sie erlassen worden ist.
Stu ttgart, den 24. Oktober 1923. , •
Der Militärbefehlshaber: >
_____________Reinhardt, Generalleutnant._____________
Bekanntmachung, , *•
betreffend Aenderung der Schlüsselzahl für Arbeitsvergütungen.
Auf Gruird des § 8Q, Absatz 1 der Gewerbeordnung bestimmen wir mit Wirkung vom 29. Oktober 1923, dass die Apotheker des Landes berechtigt sind, bei Berechnung der Arbeitsvergütungen eine Schlüsselzahl von 90 Millionen in Anrechnung zu bringen.
Darmstadt, den 30. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium des Innern.
I. V.: Spanier, d
Berordnuug
über die weitere Erhöhung des -Urkundenstempels. Vom 27. Oktober 1923.
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des Urkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Dl. Seite 2) und Vollmacht des Finanzausschusses des Landtags (Sitzung vom 10. August lfd. Js.) wird hiermit verordnet was folgt:
§ 1. Die Vorschriften unter b—m in Art. 1 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes — geändert durchs 1 der Verordnung vom 18. August 1923 (Reg.-Bl. S. 264) — werden durch folgende ersetzt: b) im übrigen mit Ausnahme der nachstehend besonders genannten Tarifstellen, auf das 2000millionenfache,
c) für die Tarifstelle 10, Automaten und Musikwerke, auf das 200millionenfache,
d) für die Tarifstellen 17, Beglaubigungen, und 28, Singabe- ftempel, auf das 200millivnenfache,
e) für die Tärifstelle 35 V 8, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft, auf das 350millionenfache,
f) für die Tarifstelle 35 VI 2, Genehmigung zur Anlegung von Dampfkesseln usw., auf das 6000nrillionensache,
g) für die Tarifstellen 38, Gewerbeschein, und 90, Wander-, gewerbeschein," auf das 600rnillionenfache,
‘ h) für die Tärifstelle 43a, Jagd- und Fischereipacht, auf das Zehnfache,
i) für die Tarifstelle 47a, Kraftfahrzeuge: Ziff. 2 und 4 bezüglich Kraftwagen auf das 10 000rnillionenfache, im übrigen bezüglich der Tarifstelle 47a auf das 5000millionenfache,
■ k) für die Tarifstellen 53, Luxuswagen, und 61, .Reitpferde, auf das 300millionenfache,
I) für die Tarifstelle 57, Pässe, mit Ausschluß von D 3, auf das 200rnillivn enfache,
m) für die Tarifstelle 86, Berwaltungs strafbescheide, auf das lOmillionenfache.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Darmstadt, den 27. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium der Finanzen. I. D.: Doerr.
Bekanntmachung,1
die Gebühren 'der Schornsteinfeger betreffend. Dom 29. Oktober 1923.
An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 24. Oktober •1923 treten mit Wirkung vom 29. Oktober 1923:
. 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen das 4 200 000 VOOfache,
2. für dre übrigen Kehrbezirke des Landes das 4 500 000 000- fache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. 0.111).
Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Gesamt gebührenbeträge können auf volle 10 Millionen Mark nach oben aufgerundet werden.
Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5, Tagen nach, erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger- meister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen.
Darin stadt, den 29. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium des Innern. 3.2,: Dr. Reitz.
Bekanntmachung.
Betr.: Einfuhr von Vieh nach Hessen: hier: die Befreiung von der Quarantäne.
Alles aus nichthessischen Gebieten nach Hessen eingeführte Klauenvieh (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) muß 5 Tage qua- rantänieren. Die Tiere sind in dieser Zeit wie Sperrvieh zu behandeln, d. h. sie dürfen das Gehöft nicht verlassen; Personen, die nicht ihrer Wartung und Pflege bestimmt sind, dürfen den Quarantänestall bzw. die Weide usw. nicht betreten, insbesondere keine Händler und sonstige Kaufinteressenten.
Die Tiere sind sofort bei der Ortspvlizeibehörde (auf dem Lande bei der Bürgermeisterei), a u ch vvn P r iv a t e n, anzuinel- den. Die Bürgermeisterei benachrichtigt den zuständigen beamteten Tierarzt. Sollen die Tiere nach Ablauf der Quarantäne aus dem Gehöfte ausgeführt werden, so m ü s s en sie amtstierärztlich untersucht werden. Die Untersuchung kann aber auch in allen anderen Fällen erfolgen.
Befreiung'von der Quarantäne.
Bon der Quarantäne können nur Tiere befreit werden, bezüglich deren folgende Bescheinigung beigebracht werden:
1. Bescheinigung, daß die Tiere vor dem Verladen amtstierärztlich untersucht und frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden sind. ■ ,
2. Bescheinigung, daß die Tiere uninittelbar aus seuchenfreien Zuchten eines unverseuchten Kreises stammen.
3. Bescheinigung, daß sie keinen Markt berührt haben.
4. Bescheinigung, daß die Verladestation in einem seuchenfreien Kreise liegt.
. . Die Aachweise unter 2 und 3 werden am besten durch ülrsprungs- zeugnissc geführt, können aber auch durch Bescheinigungen der beamteten Tierärzte, welche die Bescheinigung unter 1 ausstellen, erbrach^ werden, sofern dieselben in der Lage find, die erforderlichen Angaben zu machen. Die Bescheinigung unter 4 kann durch die Ortspolizeibehörde der Verladestation oder durch den beamteten Tierarzt des Kreises, in welchem die Verladestation liegt, ausgefertigt sein. — Es können natürlich mehrere der Angaben Unter 1—4 auf derselben Bescheinigung attestiert sein.
Tiere, für welche diese Bescheinigungen nicht oder nur mangelhaft beigebracht werden, können auf keinen Fall von der Quarantäne befreit werden.
Die Ortspolizeibehörden wollen die Kenntnis dieser Bekanntmachung jeden Händler durch Aamensunterschrift bestätigen lassen.
Gießen, den 1. Rovemher 1923.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Welcker.
Bekanntmachung.
B e t r.: Schlachtscheingebühren.
Die Schlachtscheingebühren werden für die Zeit vorn 5. bis 11. November 1923
für ein Stück Großvieh auf 21 320 000 000 Mk.
für ein Schwein auf 13 940 000 000 Mk.
für ein Stück Kleinvieh auf 7 380 000 000 Mk.
für ein Sauglamm usw. auf 4 100 000 000 Mk.
erhöht.
Gießen, den 5. November 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen.
Gießen, den 5. November 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntrnachnttg.
B e t r.: Die Fleischbeschaugebühren.
Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigungsblatt Nr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vorn 5. bis 1 1.November 1923 auf den einhundert- vierundsechzigtausendfachen Betrag erhöht (also 50 000 mal 164 000 -- 8 200 000 000 Mk. usw).
Gießen, den 5. November 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.


