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Bekanntmachung.
B e t v.: Wiesenrundgänge.
Aach Art. 4 der Wtesenpvlizeiordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats Oktober der Herbstwiesenrundgang d u r dj den Wiese »Vorstand unter Zuziehung der Feldschützen und W i e s e n w ä r t e r vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, dass die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeiführen.
Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweisen wir auf Abs. II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 — AmisverkündigungLbl. Ar. 106 vom Zähre 1922.
Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvor- flandes oder ein Feldschütze oder ein Wiese »Wärter an der Teilnahme verhindert, so ist der Hinderungsgrund amSchlusse desProtokolls anzugeben.
Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besondere Vorlage machen.
3n de» nachstehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Kulturinspektion Gießen gemäß Artikel 4, Absatz 2 der Wiesenpolizeiordnung a n dem Wiesengang teil nehmen. Der Tag und die Zeit des Beginnes des Wiesenganges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt..
1. Daubringeil am 12. Oktober 1923, vorm. 9* 1Uhr,
2. Gar b enteich am 15.Oktober 1923, vormittags 8 ZAhr, 3. Hungen am 17. Oktober 1923, vormittags 9!,0 Uhr, 4. Utphe am 19. Oktober 1923, vormittags 10 Uhr,
5. E t t i n g schau s e n am 22. Oktober 1923, vorm. 8 Ahr, 6. Steinheim am 24. Oktober 1923, voran. 9^2 Uhr.
Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit jeweils auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei.
Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiese »gang derBorstand etwa inJhrerGe- meinde bestehender Wasser genossen schäften die vorgeschriebene L v k a l s ch a u v v r n i m m t. Die Genossenschafts- Vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Berbesserungsöor- schläge zu machen sind.
Giessen, den 4. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.
Detr.: Die Legitimierung ausländischer Arbeiter.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Um die Gebühren für die Legitimierung der ausländischen Arbeiter (vgl. unsere Dek. im Amtsblatt Ar. 25 vom 27. März 1923) der fortschreitenden Geldentwertung anzupassen, hat das M. d. I. folgende Regelung getroffen:
1,. die ordentliche Legitimativnsgebühr (Ziffer VIII, 2) beträgt ..... '. . . 2.00 Mk.
2. die erhöhte Gebühr (Ziffer VIII, 3).....5.00 Mk.
3. die Uebertrittsgebühr (beim Uebertritt bereits legitimierter Arbeiter aus einem landwirtschaftlichen in ein industrielles oder gewerbliches Arbeitsverhältnis oder umgekehrt).......... 0.50 Mk.
4. die Gebühr für Ersatzkarten für abhanden gekommene Starten . . . -...........0.50 Mk.
5. die Umschreibgebühr beim Stellenwechsel .■ . . 0,50 Mk. die der örtlichen Polizeikasse zufließen,
6. die Gebühr für Befreiungsfcheine (ZifferXI) . . 0.50Mk.
Diese Sätze werden mit der Reichsindexziffer für die Lebens- haltungskosten vervielfacht, die das Statistische Reichsamt für die Zeit des Eingangs des vollgültigen Antrags bei der Deutschen Arbeiterzentrale bekanntgegeben hat. Die Endbeträge, sind dabei auf volle Zehntausend nach oben aufzurunden. -
Wir empfehlen, die Interessenten hiernach- zu bedeuten, die entsprechenden Beträge sicherzustellen, und daß dies geschehen, bei Einsendung der Anträge zu berichten.
Gießen, den 28. September 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Bet r.: Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandsperfonen, der Kirchenvorstandspersonen und der Kirchenrechner.
An die Biirgermcistereini
und die evangelischen und katholischen Kircheilkioi stände des Kreises, j
Im Aachgang zu unserem Ausschreiben vom 18. v. Mts. an die I Bürgermeistereien und zu unserem gestrige» Ausschreiben an die I
Kirchenvorstände des Kreises benachrichtige» wir Sie, daß das volle Tagegeld beträgt:
Stufe I (Besoldungsgruppe I- V): ab 17. September 20 Millionen Mark, ab 24. September 70 Millionen Mark.
Stufe II (Besoldungsgruppe VI—VIII): ab 17. September 25 Millionen Mark, ab 24. September 88 Millionen Mark.
Stufe III (Besoldungsgruppe IX XII): ab 17. September 30 Millionen Mart, ab 24. Seplcmber 105 Millionen Mart.
Das Kilometergeld betrügt ab 17. September 150 000 Mark und ab 24. September 500 000 Mark für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückwegs.
In den Diätenrerzeichnissen ist stets die Besoldungsgruppe des Beamten anzugeben. .
Gießen, den 4. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: H e m in e r d e.
Bekanntmachung.
D e t r.: Mehl- und Drotpreise.
Mit Wirkung vom 8. Oktober ö. I. ab werden die Mehl- und Drotpreise in den Landgemeinde» des Streises wie folgt festgesetzt:
1. f ü r M e hl:
Weizenbrvtmehl 7 500 000 Mark für das Pfund, ausschl.
Verpackung,
Rvggenmehl 7 300 000 Mark für das Pfund, ausschl. Der- packuug,
Gerstenmehl 7 500 000 Mark für das Pfund, ausschl. Verpackung,
2. f ü r Bro t:
für den 4-Pfund-Laib 26 000 000 Mark,
„ „ 2-Pfund-Laib 13 000 000 Mark.
Das Derkaufsgewicht des Brotes muh noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.
Das vom Kvmmunalverband gelieferte Mehl darf n u r gegen Brotmarken abgegeben werden.
Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli 1922 (RGBl. S.549sf.) strafbar.
Gießen, den 5. Oktober 1923.
____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, B r a u n.
Belanntmachrrng.
Betr.: Die Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge.
Die Höchstfähe der Erwerbslosenuntergützung betragen in der Woche vom 3. bis zum 9. Oktober 1 923 wocheniäglich
in
1. für männliche Personen A
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben.........60
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem
Haushalt eines anderen leben 48
c) unter 21 Jahren.....36
2. für weibliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben.........48
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem
Haushalt eines anderen leben 40
c) unter 21 Jahre».....28
3. als Familieuzufchläge für:
a) den Ehegatte»......22
b) die Kinder und sonstige unter» stühungsberechtigteAngehörige 18
Gießen, den 8. Oktober 1923.
den Orten der Ortsklassen
B
C
D u. E
56
52.
48
Mill. Mk.
45
42
39
33
30
27
».
45
42
39
- „
,,
37
34
31
26
24
22
»
20
18
16
»,
1»
17
16.
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Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t.
B e t r.: Die Auszahlung der Vergütung für nebenamtlichen Handarbeitsunterricht.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Gewisse Wahrnehmungen bei der Auszahlung der Vergütung für nebenamtlichen Handarbeitsunterricht geben uns Veranlassung, versuchsweise das Verfahren über die Anweisung der Bezüge dahin zu ändern, daß die von den Schulvorständen seither halbmonatlich an uns einzusendenden Ortsverzeichnisse bis auf weiteres nicht mehr vorzulegen sind; wir werden die Verzeichnisse hier ausstellen lassen. Dabei bemerken wir, daß diese Vereinfachung einen Versuch darstellt, und behalten uns vor, zu dem seitherigen Verfahren zurückzukehren, wenn sich bestimmte Erwartungen, die mns zu der Aenderung Anlaß geben, nicht erfüllen sollten.
Bezüglich des nebenamtlichen F o r t b i l d u n g s s ch u l - Unterrichts verbleibt es bei der Einsendung der Ortsverzeichnisse wie seither.
Gießen, 6. Oktober 1923.
Kreisschulamt Gießen.
Dienstnach r i ch tc tt des Kreisamtes.
In Hörgenau, Kreis Lauterbach, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Lteinüruckerei. R. Lange, Suhs».
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