AmtsoerlüMgungsblatt
e provinjialdirektio» Gberheßen und für 6a$ Kreismnt Eietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Hur durch die Post zu beziehen.
Nr. 77________________9. Oktober 1923
^nhalts«Aebersicht: Verordnung des Kommissars für Devisenersassung. — Einfuhr von Pferden. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Erhöhung des Urkundenstempels. Gebühren der Bauschätzer. — Ünterstützung von Arbeitslosen. — Wiesenrundgänge. — Legitimierung ausländischer Arbeiter. Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen, beir Kirchenvorstandspersonen und der Kirchenrechner. Mehl- und Brotpreise. — Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorgc. — Auszahlung der Vergütung für nebenamtlichen Hand- ____________ _____________ arbeitsunterricht. — Dienstnachrichten.
Bckanutttlnchung.
Die Verordnung des Kommissars für Devisenerfassung über Devisenbanken vom 11. September 1923 (Reichsanzeiger Rr. 211 vom 12. September 1923) ist durch seine Verordnung vom 22. September 1923 u. a. insofern abgeändert worden, als die Befugnis 'der Obersten Landesbehörde auf Zulassung von Banken und Bankiers als Devisenbanken nicht mehr an das Einverständnis des Devisenkoimnissars. geknüpft ist. Gleichzeitig ist die im Absatz 4 der Verordnung vom 11. September 1923 gesetzte Frist bis zum 13. Oktober 1923 verlängert worden.
Wir bestinimen daher, daß Anträge auf Zulassung als De- vifenbanken in Zukunft bei den zuständigen Handelskammern einzureichen sind, die sie auf Grund der ihnen mit Verfügung vom 24. September 1923 zu Ar. M. A. W. 26 388 zugegangenen Instruktionen genau zu prüfen und mit ihrer Stellungnahme dem Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft einzureichen haben.
Darmstadt, den 29. September 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
_________________.___Raab._________________________
Bekautttmuchttug, die' Einfuhr von Pferden aus Oesterreich und der Tschechoslowakei betreffend.
Dom 25. September 1923.
Die Ziffer 8 der Bekanntmachung vom 28. Juni 1922, die Einfuhr von Pferden aus Oesterreich und der Tschechoslowakei betreffend (Regierungsblatt S. 161) erhält folgende Fassung:
Hengste und Stuten dürfen erst dann in den freien Verkehr gelangen, wenn sie sich nach dem Ergebnis der serologischen Untersuchung auf Beschälseuche als unverdächtig erwiesen und während der Veobachtungszeit keine verdächtigen klinischen ©r^ Meinungen der Beschälseuche gezeigt haben.
Für die serologische .Untersuchung wird für jedes Pferd eine Gebühr erhoben, deren Höhe jeweils von uns bestimmt wird.
Darmstadt, den 25. September 1923.
Hessisches Ministerium des Innern: von Brentano.
Bekanntmachung,
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. . Vom 29. September 1923.
An die Stelle der Sähe der Vekanntmachung vom 22. September 1923 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1923:
1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Giehen das 11 800 000fache,
2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 12 700 OOOfache ■ der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111).
Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebendeir Gesamt gebührenbetrüge könneir auf volle 10 000 Mark nach oben aufgerundet werden.
" Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger- meister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen.
Darmstadt, den 29. September 1923.
Hessisches Ministerium des Innern.
I. V.: Dr. Rei tz.___________
" Verordnung
über die weitere Erhöhung des Urkundenstempels.
Vom 24. September 1923.
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des Ärkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. Seite 2) Und Vollmacht des Finanzausschusses des Landtags (Sitzung vom 10. Afugust l. Js.) wird hiermit verordnet was folgt:'
§ 1. Die Vorschriften unter b—m in Art. 1 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes — geändert durch § 1 der Verordnung vom 18. August 1923 (Reg.-Bl. S. 264) — werden durch folgende ersetzt: h) im übrigen, mit Ausnahme der nachstehend besonders genannten Tarifstellen, ans das 7 000 OOOfache,
c) für die Tarifstelle 10, Automaten und Musikwerke, auf das 600 OOOfache, ’ -
d) für die Tarifstellen 17, Beglaubigungen, und 28, Eingabestempel, auf das 600 OOOfache,
e) für die Tarifstelle 35 B 8, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft, auf das 1 000 OOOfache,
f) für die Tarifstelle 35 VI 2, Genehmigung zur Anlegung von Dampfkesseln usw., auf das 20 000 OOOfache, 1
g) für die Tarifstellen 38, Gewerbeschein, und 90, Wandergewerbeschein, auf das 2 000 OOOfache,
h) für die Tarifstelle 43a, Jagd- und Fischereipacht, auf das Zehnfache,
i) für die Tarifstelle 47a, Kraftfahrzeuge: Ziff. 2 und 4 bezüglich Kraftwagen, auf das 30 000 OOOfache, im übrigen bezüglich der Tarifstelle 47a auf das 15 000 OOOfache,
k) für die Tarisstellen 53, Luxuswagen, und 9, Reitpferde, auf das 1 000 OOOfache,
1) für die Tarifstelle 57, Pässe, mit Ausschluß von D 3, auf das 600 OOOfache,
m) für die Tarifstelle 26, Derwaltungsstrafbescheide, auf das • 20 OOOfache.
§. 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dar m st a d t, den 24. September 1923.
Hessisches, Ministerium der Finanzen. I. D.: Schäfer.
Bekanntmuchuttg, die Gebühren der Baufchäher in Brandversicherungsangelegenheiten betreffend. Dom 26. September 1923.
Llnter Aufhebung unserer Vekanntmachung in obiger Sache vom 19. Juni 1923 (Regierungsbl. S. 158) haben wir auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betr., im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bestimmt, daß die Taggebühren der Bauschätzer mit Wirkung vom 1. September 1923 an bis auf weiteres nach den jeweils für die Beamten der Stufe II der hessischen Aeise- lostenverordnung vom 24. Mai 1922 (Regierungsbl. S. 120) geltenden Sätzen, und zwar in der Weise bemessen werden, daß:
a) diejenigen Bauschätzer, die zugleich hauptamtlich im Staats-, Gemeinde- oder ähnlichen Dienst beschäftigt sind, den zweifache n Betrag und
b) die übrigen Bauschätzer den fünffachen Betrag des den Beamten der Stufe II der Aeisekostenderordnung zustehen- 6en Tagegelbes
bei einem Zeitaufwand von mindestens 8 Stunden und bei einem geringeren Zeitaufwand die Hälfte dieses Betrags erhalten.
Darmstadt, den 26. September 1923.
Hessisches Ministerium des Innern.
I. V.: Dr. 2k e i tz.
Vetr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
dinier Hinweis auf obige Bekanntmachung beauftragen wir Sie gemäß Verfügung des Ministeriums des Innern vom 26. 9. 1923 — zu 21t. d. I. 29 570 — bei der vorlagsweisen Anweisung der Bauschätzergebühren gemäß § 2 und 3 der Dienstanleitung für die Bauschätzer der Brandversicherungsanstalt vom 20. März 1897 die neuen Sätze zugrunde zu legen.
Gießen, den 4. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Betr.: Unterstützung von Arbeitslosen, die sich außerhalb des besetzten Gebietes aufhalten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen auf unsere Bekanntmachung vom 27. 9. 23 in obigem Betreff. Danach sind vom 26. September 1923 an diejenigen Arbeitslosen, die sich seit mindestens 6 Wochen außerhalb des besetzten Gebietes und derjenigen Gebiete, die ihm gleichstehen, aufhalten, in die allgemeine Erlverbslosensürsorge ihres derzeitigen Wohnortes überzuführen.
Mit Rücksicht auf die spätere Verrechnung empfehlen wir, die Aachweisungen getrennt auszustellen für diejenigen Erwerbslosen, die infolge der feindlichen Besetzung in Ihre Gemeindet zugezogen sind, und die übrigen Erwerbslosen. Wegen der Frage, wer den Gemeindeanteil (-/,-) für die erstgenannte Gruppe von Erwerbslosen endgültig zu tragen hat, haben wir uns an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft gewandt. Bis zur endgültigen Klärung dieser Frage müßte die Gemeinde diesen Anteil vorlegen.
Gießen, den 3. Oktober 1923.
Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Hetz.


