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b) für Rinder und Fohlen von 1/2 bis 2 Jahren, für kleine Maultiere, Maulesel, Esel und Ponys 250 Ml. je Kadaver
c) für Rinder und Pferde über 2 Jahre 400 Ml. je Kadaver' Für Las Abhäuten wird eine Zusatzgebühr von 50 t>. H.
zu obigen Sätzen gewährt.
Für das Einsalzen ist für das Stück der Preis von
7 Pfund Salz zu vergüten, __________
V' B e t r.: Rothilfe Hessen, Landkreis Giehen,
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Auf mehrfache Anfragen teilen wir Ihnen mit, dah das Stu- dentenheim Giehen, Durggraben 9, noch jederzeit gern weitere ; - Spenden an Kartoffeln. Gemüse usw. entgegennimmt.
Sind die Ortschaften nicht zu weit von Giehen entfernt, |o das; sie mit Fuhrwerken zu erreichen sind, so kann das Heim die betreffenden Gegenstände abholen lassen, andernfalls bittet es um Angabe der Mengen, damit es den Gemeinden Freifrachtbriefe zugehen lassen kann.
Wir stellen Ihnen daher anheim, wegen Spenden dieser Art, für die in Ihrer Geineinde oder in Rachbargemeinden kein Bedarf mehr vorhanden ist, sich mit dem Studentenheim, Oberschwester Martha Dohnen, in Verbindung zu setzen.
Giehen, den 7. März 1923.
, _______Kreisamt Giehen. I. D.: Dr, Heh.______________
Dienstnachrichtcn des Kreisamtes.
Der Landwirt Wilhelm Haas zu Hausen wurde zum Mitglied des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Hausen bestellt und verpflichtet.________________________________________
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg: hier: Kostenausschlag.
In der Zeit vom 6. bis einschliehlich 12. März 1923 liegt auf der Dürgermeisterei Watzenborn-Steinberg der Deschluh
der Vollzugskommission vom 16. Februar 1923 über Erhebung eines weiteren Kostenausschlags von 500 Mk. pro Morgen
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Dürgermeisterei Watzenborn- Steinberg schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 24. Februar 1923.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär.
Dr. Ja n n, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
D e t r.: Mahnahmen gegen Preistreiberei.
Das Hessische Ministerium des Innern weist in einer bereits in der Presse zu allgemeiner Kenntnis gelangten Verfügung auf die Vorschriften über Preisauszeichnung und Preisbeschilderung hin und weist die Polizeibehörden an, aus Durchführung der erlassenen Bestimmungen streng zu achten.
Wir machen daher auf die Dekanntmachung des Herrn Oberbürgermeisters der Stadt Giehen vom 15. Rovember 1922 betr. „Preisauszeichnung für Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel" besonders aufmerksam. Hiernach müssen im Kleinhandel feilgebotene .Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel mit Preisschildern versehen sein.
Wir empfehlen der beteiligten Geschäftswelt in ihrem eigenen Interesse, den Vorschriften der angeführten Bekanntmachung, soweit bisher noch nicht geschehen, alsbald zu entsprechen, da wir nach Ablauf einer kurzen Frist in festgestellten Zuwiderhandlungsfällen Strafanzeige erstatten mühten.
Giehen, den 3. März 1923.
Polizeiamt Giehen. Frhr. v. Gemmingen.
Druck der Brühl'fchen Universitätr-Buch. und St.indruck.rei. R. Laug.,


