Amtsvertundiglmgzblatt
für die Provinziaidirekiion Gberhesien und für das Kreisemt Gießen.
Erscheint SienStog und Jrtttag. 'Rur durch die Pott zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich.
Nr. 20 9. März 1923
Inhalts-Aebersicht: Gewährung von Unterstühungen an die Empfänger von Ruhegehalten und Hinterbliebenenbezügen der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. — Bildung und Zusammensetzung der Schulvorstände. — Beitreibung der Gemeinde» gefälle für 1922. Vergnügungssteuer. — Errichtung einer Sattler-- und Tapezierer-Zwäügsinnung. — Reichssleischbeschaugesetz. — Viehmarkt in Hungen. — Abgang der Landgestütsbeschäler nach den Deckorten. — Tarif der Kreisabdeckerei Garbenteich. — Rothilfe Hessen. Dienstnachrichten. — Feldbereinlgung Watzenborn-Steinberg. — Massnahmen gegen Preistreiberei.
Betr.: Die Gewährung von Unterstützungen an die Empfänger von Ruhegehalten und Hinterbliebenenbezügen der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Rach der Verordnung vom 14. v. Mts. (Reg.-Dl. Rr. 5) sind die Unterstützungssätze mit Wirkung vom 1. Januar l. Js. wiederum erhöht worden.
Da das Gesetz in obigem Betreff die Bestimmungen des Rvt- standsmatznahmengesetzes für Invaliden- pp. -rentner jeweils übernimmt, beschränken wir uns auf den Hinweis auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 5. l. Mts. betreffend Erhöhung der Unterstützungen nach dem Rotstandsmaßnahmengesey.
Wir empfehlen, gegebenenfalls Reufestsetzung der Unterstiltzun- gen vorzunehmen und am Anfang eines jeden Monats die Rachweisung über die gezahlten Beträge einzusenden. Fehlbericht ist erforderlich.
Gießen, den 6. März 1923. 1 ,
Kreisamt Gießen. 3. B.: H e m in erd e.
, Betr.: Die Bildung und Zusanunensetzung der Schulvorstände. An die Bürgermeistereien und Schulvorstände
der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an die Erledigung unseres Ausschreibens vom 11. Januar 1923 — AB.Dl. Ar. 7 vom 23. Januar 1923/— mit Frist von einer Woche. /
Gießen, den 6. März 1923. V
Kreisamt Gießen. 3. V.: He mm erde.
Betr.: Beitreibung der Gemeindegefälle für 1922.
All die Bürgermeistereien Der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen bis zum 30. April 1923 der Einsendung der Mahn- und Pfändungsbefehle oder der Erstattung von Fehlberichlen ent- gegeil.
Gießen, den 2. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: H e in m erd e.
Betr.: Vergnügungssteuer; hier: die VeranstaltungendesMüller- schen Mädchenchors Langen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Das Ministerium des 3nnern hat Veranstaltungen des Mädchenchvres des Lehrers Philipp Müller in Langen, die ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Kunstpflege oder der Volksbildung unternommen werden, aus Grund des Art. II, §2 Ziffer 5 der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Juni 1921 widerruflich als gemeinnützig ^.anerkannt.
Diese Veranstaltungen sind sonach vergnügungsstenerfrei.
G i e ß e n, den 2. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemm erde.
Bcka»tttmachr;rrst.
Betr.: Errichtung einer Sattler- und Tapezierer-Zwangsinnung.
Rachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitrittsztvangs erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. April 1923 eine Zwangsinnung für das Sattler- und Tapeziererhändwerk für , Die Stadt und den Landkreis Gießen mit dem Sitze in Gießen und dem Rainen Sattler- und Tavezierer-Zwangsinnung für die Stadt und den Kreis Gießen errichtet wurde.
Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetreibende, die das Sattler- und Tapeziererhändwerk betreiben, dieser Innung an.
Gießen, den 27. Februar 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: W e l ck e r.
Betr.: Vergehen gegen den § 2 Abs. 3 des Reichsfleischbeschau- gesetzes.
An die Gendarmerie-Stationen des Kreises.
Trotz wiederholter Hinweise auf die Vorschrift des oben angezogenen Paragraphen, lassen sehr viele Gastwirte des Kreises die von ihnen geschlachteten Tiere nicht durch die zuständigen .Fleischbeschauer untersuchen. Wir beauftragen Sie, Erhebungen anzuflellen und Verstöße unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 3. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Viehmarkt in Hungen.
Es ist genehmigt für Montag, den 19. März 1923, die Abhaltung eines Klauenviehmarktes zu Hungen unter folgenden De- dingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:
1. Tiere aus. Zucht beständen des Kreises Gießen. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.
2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Rachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.
3. Die Tiere der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die. Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.
4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransporkiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.
5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 9—10 Uhr vormittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestimmun- gen zum RVG.)
Gießen, den 5. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. -
Betr.: Das Landgestüt; hier: den Abgang der Landgestütsbeschäler nach den Deckorten.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Landgestütsbeschäler für die Deckvrte Berstadt, Butzbach, Lich und Grünberg sind an die Stationen abgegangen. Wir empfehlen Ihnen, dies in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Gießen, den 5. März 1923.
' .________Kreisamt Gießen. 3. V.: 0r. Braun.____________
Bekanntmachung.
B e t r.: Kreisabdeckerei Garbenteich; hier: Tarif.
Rachflehend bringen wir den Tarif für die von der Kreis- abdeckerei für die eingelieferten Kadaverhäute zu gewährende Entschädigung zur allgemeinen Kenntnis.
Gießen, den 1. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Or. Heß.
Tarif
für die Entschädigung für Kadaverhäute durch die Kreisabdeckerei.
A. Von dem Abbeckereipächter sind als Entschädigung für die eingelieferten Kadaverhäute an die Tierbesiher zu zahlen:
1. Für Rindvieh:
a) für Kälber und für Jungrinder bis zum Alter von 1/2 Jahr 25 v. H. des Hautwertes,
b) für Rinder über i/2 Jahr und für Kühe 40 v. H. des Hautwertes.
Für nicht ausgetragene Kälber wird keine Entschädigung gewährt.
2. Für Pferde:
a) für Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr 25 v. H. des Hautwertes,
b) für Pferde über 1 Jahr 40 v. H. des Hautwertes.
Für nicht ausgetragene, sowie für Fohlen bis zum Alter von 8 Tagen wird keine Entschädigung gewährt.
3. Für Ziegen: 25 v. H. des Hautwertes.
4. Für Schweine nichts.
Der Wert der Haut wird berechnet nach den durschschnittlichen Verkaufspreisen der Häuteverwertungsgenossenschaft der Metzger zu Kassel. Als Durchschnittspreis gilt der jeweilige Vierteljahrsdurchschnitt. Beschädigte, aber noch verwertbare Häute sind nach obigen Sähen zu bezahlen unter Zugrundelegung des Minderwertes, den die Haut infolge der Beschädigung erlitten hat.
B. Wird die Haut von dem Tierbesitzer zuriickverlangt, so hat der Besitzer für das Abholen der Kadaver an den Abdeckereipächter zu zahlen: '
a) für Kälber und Fohlen bis 51t 1/» Jahr, für Schafe und Ziegen 75 Mk. je Kadaver,


