9. Februar
1923
<;vBekanntmachung,
' bie~ Mieteinigungsämter betreffend. Dom 17. Januar 1923.
. 2n Abänderung der frühe.en Destimmungen, insbeonde e der - Bekanntmachung vom 24. November 1922 — „Darmstädter Zei- vom 25. November 1922, Nr. 277 — werden für die Vor- sihenren und Schriftführer der Mieteinigungsämter mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab folgende Vergütungen festgesetzt:
1. Grundgebühr:
a) für den Vorsitzenden 750 Mark,
b) für Len Schriftführer 600 Mark.'
2. Zuschläge.
a) für den Vorsitzenden: für die angefangene zweite und jede folgende Sihungsstunde 250 Mark bis zum Höchstbetrage von 1500 Mark,
b) für den Schriftführer: für die angefangene zweite und jede folgende Sigungsstunde 200 Mark bis zum Höchstbetrage von 1200 QUocE
nichtbeamtete Vorsitzende werden die Grundgebühr auf 1000 Mark und die Zuschläge auf 375 Mark bis zum Höchst- betrage von 2500 Mark erhöht. .
Darmsta d t, den 17. Januar 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft: Raab.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. , -vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir Ihrer besonderen Beachtung.
Gießen, Len 24. Januar 1923.
_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Hetz.
Bekanntmachung.
Vetr.: Schießübungen.
• Das I. (He fische) Bataillon, 15. Infanterie-Regiment, beab- sichtigt in der Zeit vom 20. Februar bis 23. Februar von 7.30 Ahr vormittags bis 5 Ahr nachmittags und vom 26. Februar bis 2 März öon 7 Ahr vormittags bis 5.30 Ahr nachmittags in dem Gelände vulich Alten-Buseck, Schuhrichtung nach Norden, Einzelgefechtsschiehen abzuhalten. Das gefährdete Gelände wird durch Posten abgesperrt. Der Weg Treis a. d. Lda.—Rlten-Buseck wird für die Dauer des Schießens gesperrt.
Gießen, den 8. Februar 1923.
> Kreisamt Gießen. 3. OB.: Dr. Heß.
Das Ministerium des Innern hat auf Grund der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 (Reichsgesetzbl. S. 143) die Diakonissenanstalt Elisabeth-nstift zu Darmstadt und der Anstalt für Epileptische in Niedei-Ramstadt die Erlaubnis zur , Sammlung von Gold spenden durch Haussammlungen bis Ende Dezember 1923 für Las Gebiet Les Dvllsstaa.es Hessen und dem Kuratorium der Stiftung „Feldeisenbahner-Kriegsteilnehmer- Danr', Charlottenburg, die Erlaubnis' zur Sammlung von Geldspenden bis Ende Januar 1923 für das Gebiet des Volks- . staates Hessen erteilt.
d-rA.ch-.n--n m.d - Sch,-».
Amtsverkündigungsblatt
für die provmzialdirektion Oberhessen und für öas Kreisamt Eieken
’ ------------------8rt^int ^i-nstag mrd Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.- vierteljährlich
Nr. 12 ------
Bekanntmachung.
Notgeld durch die Provinz Oberhessen.
Mit Rücksicht auf die z. Z. herrschenden Zustände, die es geboten erscheinen lassen, die Zahlungsmittel, die gegenwärtig vor- handen sind möglichst zu erhalten, hat der Herr Reichsfinanz- Minister die Amlaufssrist res Notgeldes, das in Hessen aüsgegeben worden ist, zunächst auf unbestimmte Zeit verlängert. Anter Auf- vebung meiner Bekanntmachung vom 31. Januar d. Js. wird deshalb die Amlaussfrist für das von der Provinz' Oberhessen " ausgegebene Notgeld bis auf weiteres verlängert
Gießen, den 6. Februar 1923.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen ; . Matthias.
Bekanntmachung,
. ben Einband der Rechnungen und Arkunden betreffend. Dom 5. Januar 1923.
„ . ßur ^eit werden alle Rechnungen und Arkunden, auch der kleinsten Rechnungen, in Pappe gebunden oder doch mindestens mit einem, so starken Amschlag broschiert, daß sie nicht der Länge nach gebrochen werden können und daher als Postpaket versendet werden müssen. Dadurch erwachsen unverhältnismäßig hohe Der- sendungskosten. Durch Beschluß des Gesamtministeriums vom 5. Januar 1923 wird mit Bezug auf die §§ 70, 115 der Instruktion für die.fiskalischen Kassebeamten vom 17. September 1893 (OieglerungSH 0. 135) nachgelassen, daß die Rechnungen und Arkunden m allen den Fällen nur in einen leichten — umbieg- .baren — Amschlag geheftet oder genäht werden, in denen ihre Versendung als Dienstbrief (unter 500 Gramm) noch möglich ist Auf einen farbigen Amschlag kann in solchen Fällen auch verzichtet werden. Die Verwendung von Klammern ist unzulässig.
Darmstadt, den 5. Januar 1823.
Hessisches Gelamtministerium.
■ (gez.) Alrich."
Detr.: Das Feuerlöschwesen im Kreise Gießen.
I 2ln die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Der den Besichtigungen im Jahre 1922 hat der Herr Kreis- I or die Feuerlöscheinrichtungen in den Gemeinden
I ? w d. Lda. Beltershain, Birklar, Eberstadt, Gobelnm>d Grohen-Buseck, Grünberg, Harbach, Heuchelheim, Hun- gen, Llch Lollar, Londorf, Lumda, Stangenrod, Treis a. d. Lda.
Drohe sehr gut, und in den Gemeinden Mendorf a. d. Lahn Allertshausen Al.en-Duseck, Annerod, Bellersheim, Bettenhausen Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gü.l, Et.ingshausen Geilshausen, Großen-Linden, Hat.enrod, Holzheim, Inheiden Ä^^nden, Langd, Langsdorf, Lauter, Lindenstruth, Münster,' I Muschrnheim, NieLer-Dessingen, Nonnenroth, OLbornhofei Ober- Horgern, Oppenrod, Rodhe.m, Röthges, Lu.tershau en Saasen Staufenberg, Steinbach, Atphe, Dillingen, Watzenborn und I Weickartshain gut ange.roffen.
Wir sprechen Len betreffenden Gemeinden und ihren Fmer- Mehren unseren Dank und unsere Aner.emung aus und empfehlen, I Lies dem Gemeinderat und der Feuerwehr bekanntzugeöen
Gießen, Len 18. Januar 1923.
| ____________ Kreisamt Gießen. 3. V.: vr. He ß.________
I Bekatttttiilachuttjf,
öie veterinärpolizeiliche Deaufsich igung der Zuchthengste betr Bom 15. Januar 1922.
Nuf EI rund der §§ 12, 16 uni 17 des Aeichsviehseuchengesetzes 26- Juni 1909 wird zur Abwehr der Beschälseuche Unter Aushebung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1921 (Reg.-Dl. S. 29) hiermit ungeordnet:
§ 1. Alle Hengste, die zum Bedecken fremder Stuten verwendet werden sollen, sind vor der Verwendung zum Decken amtstier- arztlich zu untersuchen. Sie dürfen zum Decken nicht eher verwendet werden, bis durch die amtstierärztlichr Antersuchung und I die Antersuchung einer Blutprobe die Anverdächtig eit der Hengste erwiesen ist.
. Die amtstierärztliche Antersuchung ist während der Deckzeit in Zwischenräumen von höchstens vier Wochen, diejenige der Blutprobe im Derdachtsfall zu wiederholen. Vier B)ochen nach Beendigung der Deckzeit ist eine nochmalige Antersuchung des Hengstes und einer Blutprobe vorzunehmen.
§ 2-.. Die nach § 1 vorgeschriebenen Ante^suchungen hat der Besitzer ues Hengiles rechtzeitig bei dem zuständigen beamteten Tierarzt nachzusuchen. Die Kosten dieser Aatersuchungen fallen nach Artikel 16 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehseuchrngesetz Lem Besitzer der Hengste zur Last Für die Berechnung und Erhebung der Gebühren sind die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für amts- tierarztliche .Verrichtungen vom 1. Juli 1921 (Reg -Dl Nr 17) maßgebend Die Gebühr für die- Dlutuntersuchung wird besonders festgesetzt.
§ 3 Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zugelassenen Stuten, auch die eigenen, ein genaues Derzeich- ms zu führen und dieses den Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
. § ?• Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §§ 74—77
Es Relchsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft Darmstadt, den 15. Januar 1922.
Hessisches Ministerium Les Innern, v. Brentano.
An die Gendarmerie-Stationen des Kreises.
Sie wollen die genaue Ausführung obiger Verordnung scharf kontiollieren. Insbesondere ist das unerlaubte Decken mittels nicht angekorter und nicht untersuchter Hengste zur Anzeige zu bringen
Gießen, Len 24. Januar 1923. H
Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker.


