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übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter 'Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.
Alte, schon gebrauchteWandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, das) Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder- -lichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.
Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Ferner ist für den Viehhandel die Erlaubnis des Landes- ernährungsamtes beizufügen. (Siehe Amtsverkündigungsblatt Ar. 143 und 144 von 1920.)
Die Anträge inländischer Zigeuner sind besonders in Ihren Berichten zu bezeichnen.
Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichs-Gesetzblatt Seite 189 ff. — ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Ar. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu er- neuem, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden.
Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften der §§ 82ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Sage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Aachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller berxjts ein-"Wandergewerbeschein erteilt war.
Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, ^bei den zuständigen Kranken- kassen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglied anzumelden haben.
Die Formulare zur Berichterstattung sind bei T. Balser, A. Klein, E. Seibert in Gießen, sowie Druckereibesitzer Robert in Grunberg erhältlich.
Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die aus- gefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehäMgt werden.
Gießen, den 28. Aovember 1922
Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.
. B e t r.: Gewerbe-Legitimationskarten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.
Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf- rderWaren ankauft, bedarf hierzu einer Segitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ordn. für die Sauer des Kalender- ffi M-t.??! ?ird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren d^A?stsbetneb tut Jahre 1923 fortzusehen oder zu Beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Segitimationskarte bei le^ I$on und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang Des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Segitimationskarten sein tonnen. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des üon uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Rümmer — dvrgefchriebenen Formulars, baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Äie- derlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt . bestimmt worden, daß in die Segitimationskarten
ein Lichtbild des Inhabers emzukleben ist. Es sind nur unauf
gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.
Für Erteilung der Segitimationskarte ist nach Tarif Ar. 49 des Urkundens!empelgesetzes ein Stempel von 35 Mark zu verwenden, welcher Betrag vorErteilung zu entrichten i st. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt.
Gießen, den 29. Aovember 1922.
,____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker._____________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Wassergenossenschaft „Avdheimerwegseldgenossen- schaft" zu Steinheim; hier: Auslösung derselben.
Die Wassergenossenschaft „Rodheimerwegfeldgenofsenschaft" in Steinheim ist aufgelöst. Liquidatoren sind: Sudwig Kammer und Otto Kammer in Steinheim.
Gießen, den 23. Oktober 1922.
__________Kreisamt Gießen, 3, V.: Dr, Brau n,___________
Bekanntmachung.
Detr.: Die Wassergenossenschaft „Bruchweggenossenschaft" in Steinheim; hier: Auflösung derselben.
Die Wassergenossenschaft „Bruchweggenossenschaft" in Stein- Heim ist aufgelöst. Siquidatoren sind: Karl Döll und Otto Hofmann III. in Steinheim.
Gießen, den 23. Oktober 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung, betreffend Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs 1922/23 an den Hessischen Sandwirtschaftlichen Schulen. Dom 13. September 1922.
Bei
Trautmann,
Sauterbach . Alsfeld .
Schotten .
Lich . .
Butzbach .
Der gesamte Unterrichtsstoff ist auf zwei Winter verteilt und zwar derart, daß für jeden Schüler der Besuch beider Abteilungen notwendig ist. Am Schluß des unteren Sehrgangs erhalten die Schüler ein Uedergangszeugnis über Fleiß und Betragen mit einem Vermerk, ob sie nach Beschluß der Lehrerkonfe- renz in Ben oberen Lehrgang verseht werden können oder nicht. Ani Schluß des oberen Lehrgangs erhalten die Schüler das Abgangszeugnis von der Schule mit .Urteilen über Betragen, Fleiß und Fortschritte im allgemeinen und über die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern.
Das Schulgeld für den Besuch jeder Abteilung Beträgt 600 Mark für Hessen, 900 Mark für Aichthefsen.
die Hessischen Landwirtschaftlichen Schulen köniien Schüler und Schülerinnen ausgenommen werden, die sich durch Zeugnis der Bürgermeisterei des Wohnortes über seitherige tadellose Führung und über die Bekanntschaft mit den gewöhnlichen Arbeiten in der Landwirtschaft, ferner durch Schulzeugnisse über den Besitz öcr durch den Besuch der Volksschule zu erwerbenden Kenntnisse und Fertigkeiten ausweisen können. Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt. Das Alter der aufzunchmenden Schüler und Schülerinnen soll in der Regel nicht unter 16 Jähre fein .Ueber Ausnahmen entscheidet der Schulvorstand.
„..jähere Auskunft über den Lehrplan, die Unterbringung der Schuler in Privathaufern usw. erteilen auf Verlangen die vorgenannten Schulvorstände.
Darmstadt, den 13. September 1922
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft.
' 3.03.: (gez.) Mülle r.
Ser ordentliche Lehrgang 1922/23 an den Hessischen Landwirtschaftlichen Schulen wird Montag, den 6. Aovember 1922, eröffnet. Die Tagesstunde für die Schuleröffnung wird vom Schulvorstand bestimmt und von diesem rechtzeitig den aufzunehmenden Schülern bekanntgegeben.
Die Anmeldung zur Ausnahme hat zu erfolgen für die Hessische Lehranstalt für Obstbau und Landwirtschaft zu Friedberg bei Direktor Landwirtfchaftsrat Spieß zu Friedberg, für die Hessische Landwirtschaftsschule zu:
Büdingen
Landwirischastsrat Andrae, daselbst „ Glaser,
„ Heck,
Metz, Dr. Mah „ Dr Schad,
Grünberg ... . „ .^.uuuuiiuiiii, „
Der Unterricht dauert bis zur Karwoche und wird auf Grund eines für sämtliche Landwirtschaftliche Schulen einheitlichen Unterrichtsplans in 34 Wochenstunden erteilt.
Bekanntmachung.
■Sctr.: Aenderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Treis a. d. Lda.
Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Treis a. d. Lda. wird nach Anhörung des Bürgermeisters dort-


