Amtzverkündigungsblatt
für die proviiizialdireltion Gberhessei, und für das Kreisamt Gießen.
___________________Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75 — vierteljährlich.
Nr. 3 9. Januar 1923
Jnhalts-Aebersicht: Einziehung der Beitrage zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung :für Hausgewerbtreibende. - Zuckerver- sorgung. Haustererlaubnisscheinpflicht für Giehen. — Maul- und Klauenseuche. — Beterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zucht.
8rpe^7B®ltlflnb^n9r?et Älr^C^*nunsgen4ur 192L ~ Entschädigung der Gemeinden für die Erledigung von Dienstgefchäften für b,e Aeichsstnanzverwaltung. — Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung. — Bezüge, der Vertrauensmänner der Landbewerber. — Preise Umlagegetreide. Ausstellung von Wandergewerbescheinen. — Gewerbe-Legitimationskarten. — Auflösung der Wassergenossen-
" ^^^^^gleldgenoffenschaft und^„Bruchweggenoffenschaft" zu Steinheim. - Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1922, 23 an den Hessischen Landwirtschaftlichen Schulen. — Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Genieinde Treis a d Lumda __
Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen Holzheim und Lang-Göns. — Gefunden; verloren.
Detr.: Die Einziehung der Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung für Hausgewerbtreibende.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf die nachstehenden Borschrifteii toirb hingewiesen und ersucht, diese ortsüblich bekaiintgeben zu lassen. -
Giehen, den 19. Dezember 1922.
Kreisamt Giehen. I. B.: Dr. Heh.
Betr.: Die Einziehung der Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung für Hausgewerbtreibende.
Auf Grund des Artikels IX Absatz 2 des Gesetzes über Versicherung der Hausgewerbtreibenden vom 30. April 1922 (Reichs- gesetzblatt S. 465) wird über die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbtreibenden folgendes bestimmt:
§ 1.
Die Einziehung der Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung für Hausgewerbtreibende (§ 162 Reichs- verficherungsordnung) die Ausstellung und der älmtausch ihrer Quittungskarten und die Verwendung der Beitragsmarken erfolgt durch die Krankenkasse, bei der sie gegen Krankheit versichert sind (§ 466 R. V. O). -
8 2.
Die Arbeitgebers bzw. Auftraggeber*») sind verpflichtet, die von ihnen beschäftigten Hausgewerbtreibenden innerhalb drei Tagen nach Beginn des Deschäftigungsverhältnisses zur Krankenkasse anzumelden und innerhalb drei Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dort abzumelden.
Arbeitet ein Hausgewerbtreibender für mehrere Arbeit- oder Auftraggeber, so sind diese sämtlich zur Meldung verpflichtet. Die Meldung eines Arbeits-- oder Auftraggebers befreit die übrigen von der Meldepflicht.
Ist die Anmeldung für die Krankenkasse bewirkt, so gilt diese auch für die Invalidenversicherung. Der Hausgewerbtreibende ist der Krankenkasse und der Landesversicherungsanstalt gegenüber zur Auskunft über die Personen seiner Arbeit- bzw. Auftraggeber und die Höhe des Arbeitsentgelts verpflichtet.
§ 3.
Als Jahresarbeitsverdienst (§ 1245 R.V.O.) gilt das Dreihundertfache des Grundlohns bzw. Ortslohns (§ 480 Absatz 2 A.V.O.) nach dem Beiträge und Leistungen der Krankenkasse berechnet werden.
§ 4.
Zur Zahlung der Beiträge ist der Arbeit- bzw. Auftraggeber verpflichtet. Er ist berechtigt, die Hälfte des Beitrags am Entgelt für die gelieferten Arbeitserzeugnisse zu kürzen.
Ist ein Hausgewerbtreibender für mehrere Arbeit- bzw. Auftraggeber tätig, so ist jeder einzelne von ihnen zur Zahlung des ganzen Beitrags verpflichtet. Hai einer von ihnen die Beiträge für einen bestimmten Zeitrauni bezahlt, so find damit die übrigen von ihrer Zahlungspflicht befreit.
§ 5.
Die Beiträge zur Invalidenversicherung sind in den gleichen Fristen und Formen zu entrichten wie die Beiträge zur Krankenkasse.
- § 6.
Die Arbeit- bzw. Auftraggeber haften für Zahlung der Beiträge der Hausgewerbtreibenden als Selbst schuldster.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung
a) auf Personen, die das Geschäft regelmäßig für eigene Rechnung betreiben und nur gelegentlich von anderen Gewerb- treibenden für deren Rechnung beschäftigt werden;
„ ") auf Personen, die in dem Betriebe des Hausgewerbes nur
gelegentlich, oder zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und in so geringem älmfange tätig sind, daß der hieraus erzielte Verdienst zum Lebensunterhalt
*) Als Arbeitgeber gilt, wer die Arbeit unmittelbar an den Hausgewerbtreibenden vergibt.
* Auftraggeber des Hausgewerbtreibenden gilt der, in
oessen Auftrag und für dessen Rechnung er hausgewerblich arbeitet.
nichtausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnis steht;
c)auf Personen, die in einem anderen, die Versicherungspflicht begründenden regelmäßigen Arbeits- oder Dienstverhältnis zu bestimmten Arbeitgebern stehen und, ohne dieses Verhältnis zu unterbrechen, das Hausgewerbe nur nebenher, sei es regelmäßig, sei es nur gelegentlich, betreiben
§ 8.
Für die von den Hausgewerbtreibenden Beschäftigten gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Darmstadt, den 20. November 1922.
Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt „Hessen" gez.: Emmerling.
Vorstehenden Bestimmungen wird gemäß § 1436 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Versicherung der Hausgewerbtreibenden vom 30. April 1922 vorläufig auf ein Jahr zugestimmt.
Berlin, den 4. Dezember 1922.
Das Reichsversicherungsamt.
Abteilung
für Kranken-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. _________________gez.: Dr, Kauf mann.
Detr.: Zuckerversorgung.
Darmstadt, den 30. Dezember 1922.
Qln die Herren Oberbürgermeister der Städte und die Bürgermeistereien des Landes.
Die Liesermarken des Zuckers für den Monat November- Werden für verfallen erklärt; eine Lieferung von Zucker auf diese Marken darf nicht mehr erfolgen.
Bestellscheine für den Dezemberzucker können nicht mehr- angenommen werden. Die Belieferung des Dezemberzuckers hat bis zum 13. Januar 1923 zu erfolgen.
,, Bestellscheine für den Januar zucke r (graue Bestellscheine) find bis zuin 13. Januar bei uns in Vorlage zu bringen. ___________Hess. Landesversorgungsstelle. Becker.
Bekauntmachung.
36 öer Hausiererlaubnisscheinpflicht für Gießen.
. Ack Grund, des § 42 b der Gewerbeordnung und des § 70 ubrun9gtierorbnun9 zur Gewerbeordnung vom 20 März
- i 2 bestimmen wir nach Anhörung der Stadtvertretung-
8 I- Wer im Gemeindebezirk Gießen einen Wohnsitz oder eine ge- ‘2tiebcr(affuitg besitzt und innerhalb des Gemeinde- bezrrks Giehen aus öffentlichen Wegen. Strahen. Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus 99 1
1. Waren feilbietet oder
2- Waren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personm, welche die Waren produzieren, oder an anderen Orten als in den offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Warenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden, ausfuchen, oder
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, anbieten will,
bedarf dazu der Erlaubnis des Kreisamts.
Das Gesuch ist bei dem Polizeiamt Gießen einzureichen
8 2. @iefe Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in
Gießen, den 27. Dezember 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche in Beltershain.
, n 3,n -ß e 11 e r 8 a i n ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Es wird gebildet ein S p e r r b e z i r k bestehend aus der G e - markung Beltershain, und ein Deobachtungsgebiet bestehend aus den G e m a r k u n g e n Reinhardshain, Göbelnrod, Grünberg mit Warthof, Lumda.
_r -Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Nr. 122 des Amtsverkundigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.


