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Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Die Maul, und Klauenseuche in Friedberg ist erloschen.
Bekanntmachung.
Betr.: Schweinerotlauf in Giessen.
, „ dem Gehöfte Neustadt Nr. 78 dahier ist Schweinerotlauf festgestellt worden. '
Sperrmatzregeln sind ungeordnet.
Gießen, den 7. Juni 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. t>. Gemmingen.
Bekanntmachnng.
3n der Zeit vom 15. bis 31. Mai 1923 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 goldenes Kettenarmband, mehrere Geldbeträge
1 Brille mit Futteral, 1 Brieftasche mit Inhalt, 1 Kindes spielzeug, 1 Perlenhalskette, 1 Anhängsel, 1 alter Regenschirm
1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Gürtel von einem Daniel kleid, 1 Sporttrikot, 1 Zigarettenetui, 1 Handtasche mit In- halt, 1 Zwicker mit Etui, 1 Eisenbahnmonatsfahrkarte auf den Rainen Jakob Schmidt, 1 schwarzer Pelz, 1 Kinderspielball
1 Sammettasche mit Inhalt, 1 Blumenkübel mit Zierpflanze' 11 Stangenreiherfedern:
Berl0,oL™ L?rjeftaföe- Inhalt: 100000 Mark deutsches und 184000 Mark in ausländischem Geld, 1 schwarzes Geld, mappchen mit 200000 Mark, 1 Damenhandtasche mit Geld und Papieren, 1 Geige mit Kasten, 1 Damenarmbanduhr 1 goldene Damenarmbanduhr mit silbernem Armband
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann air jedem Wochentag von 8—12i/2 Ähr vormittags und 2>/2-5 Ähr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 3, erfolgen.
Gießen, den 5. Juni 1923.
Polizeiamt Gießen. 2. V: Dr Heß.
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Langd: hier: das topographische Güterverzeichnis. eL
In der Zeit vom 20. Juni bis einschließlich 3. Juli 1923 liegt auf der Bürgermeisterei Langd a
rc-fc^D^9r^,^i^Cl®ütcfEberieii:6nt8 "«bst Namensverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen. 0 w
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses Ehrend der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei La gd schriftlich emzureichen. w
Friedberg, den 2. Juni 1923.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Schnittspahn, Negierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Harbach: hier Einleitung.
Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, hat durch Derfüaunaen vom 13. Februar 1923 zu Nr. M. A. W. L. 3388 und vom 31 Mä» 1923 zu Nr. M. A. W. L. 7843 gemäß Artikel 5 Ziffer 3 Ls Feld- beremlgungsgesehes das Feldbereinigungsverfahren der Gemar- kling Harbach für zulässig erklärt und mich beauftragt,, eine Ab- stlmmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 9 des Feldberemtgungsgesetzes herbeizuführen.
Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereint. gungsverfahrens findet statt am
Mittwoch, dem2 7. Junil92 3, vormittags von 9y2 bis 1 0y2 Ähr, auf der Bürgermeisterei Harbachs wozu ich die an der Gemarkung Harbach beteiligten Grundeigen- tum er emlade.
Beteiligter Grundeigentümer ist jeder, der im Grundbuch der Gemeinde Harbach als Eigentümer eingetragen ist. Wenn bekannte Erben eines Grundeigentütners nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist wder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Borschrift des § 1913 des Bürger- uchen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft, vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf sein gesetzlicher Vertreter weder der Genehmigung des Dormundschaftsgerichts noch der des Gegenvormundes. Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubiger- Versammlung, Testamentsvollstrecker und Rachlaßverwalter nicht der Genehmigung der Erben. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau Gehört em Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Fideikommißbesitzer sind benehm Zustimmung der Agnaten an dem Verfahren teilzu-
Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmäch- tigte abstimmen, werden als für die Durchführung des Feld- dereinigungsverfahrens stimmend angesehen. Gehörig bevollmäch- eine Vollmacht mit öffentlich beglaubigter Änter- schrift des Vollmachtgebers vorlegt.
Die außerhalb Harbachs wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) werden ausgefordert, zur Wahiilng ihrerJnter- essen einen in Harbach wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, aa eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie nicht besteht.
Friedberg, den 29. Mai 1923.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
________________Dr. Andr e s, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Schweinerotlauf in Gießen.
, Die in dem Gehöfte Rodheimer Straße Rr. 34 dahier ausgebrochene Rotlauf,euche ist erloschen.
Die angeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben.
Gießen, den 5. Juni 1923.
Polizeiamt Gießen. I. V.: Dr Heß.
Druck der Brühl'scheu Universitäts-Buch, und Stemdruckeret. 5t Lang«, Bietzen, v'' > •


