AmtsverlimdigungMatt
für die provinziaidlrektion Gberhefseu und für das Kreisamt Eichen.
___________________________________Erscheint Dienstag und Freitag. Hur durch die Post zu beziehen.
Rr< 43______________■ 8. Juni 1923
taä.^E^^^Die Pfle^gelder in 6er,Anstalt^für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift" bei Darmstadt.' - Wahlen zum Kreis- Arbeiter — Erwerbslofenunterstüknnu 9 '®ipnf^nrf>n-*tWnenV rsrain?e?ot ÜDn Kaffeemischung. — Jnlandslcgitimierung ausländischer -aroeiter. wrwervslosenunterstutzung. — Dienstnachrichten. — Feldberemigungen Langd u. Harbach. — Diehjeuchen. — Gefunden, verloren.
Bekanntmachung, die Pflegegelder in der Anstalt sür Schwach- und Blödsinnige .Alicestift" bei Darmstadt betreffend. Boni 25. Mai 1923.
Das in der Anstalt sür Schwach- und Blödsinnige Alicestift" bei Darmstadt zu entrichteirde Pflegegeld wird mit Wirkung vom 1. Juni 1923 an wie folgt festgesetzt:
Für jedes in die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den Bermögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes ein tägliches Pflegegeld von 3000 bis 3300 Mark zu entrichten. Selbstzahler habeii außerdem noch die vorgeschrie- benen Kleidungsstücke und Schuhe selbst, zu stellen.
Erfolgt die Aufnahme auf Kosteii einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle 3 30 0 Mark täglich. Für besondere Fülle ist der Abschluß besonderer Verein- barungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wird und die Kleider aus Grund besonderer Bereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden. ist von diesen ein im Einzelfall festzusetzendes Kleidergeld zu zahlen.
D a r m st a d t, den 25. Mai 1923.
Hessisches Ministerium des Innern. F. B.: H ö l z i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Wahlen zum Kreistag.
An Stelle der ausgeschiedenen Kreistagsmitglieder
1. Fenchel, Wilhelm, Landwirt in Oberhörgern,
2. Bommersheim, Friedrich, Landwirt in Laiigsdorf, hat die Kreiswahlkommission als Kreistagsmitglieder bestimmt:
1. Schmahl, Karl, Amtsgerichtsdirektor in Gießen,
2. Schieferstein, Hermann, Fabrikant in Lich.
Gießen, den 4. Juni 1923.
Der.Wahlkommissar: Welcker, Oberregierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage.
Die Bekämpfung der Schnakenplage muß in diesem Sommer der Seuchengefahr wegen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln gewissenhaft Lurchgeführt werden.
Zur Erleichterung der vorzunehmenden Arbeiten sind int folgenden die nötigen Maßnahmen erläuternd kurz zusammengefaßt. Es ist zu beachten:
1. Fließende Gewässer sowie Tümpel und Teiche mit Fischen und anderen Wassertieren erzeugen keine Schnakenplage.
2. Alle übrigen Gewässer sind entweder zu beseitigen oder mit Fischen zu besetzen, oder absolut dicht zu bedecken, oder mit einer Oelschicht zu überziehen.
Als gefährliche Drutstellen kommen nur in Betracht:
a) Waldtümpel. Zuschütten oder vertiefen und mit Fischen zu besetzen, oder mit Fischwassern verbinden; andernfalls überspritzen mit Larviol, sobald sich Brut zeigt. Behandlung fortsetzen bis Oktober.
b) Wiesenwässerung. Sorge für richtigen Abfluß. Stehen an tiefen Stellen und in den Abflußgräben 14 Tage nach Schluß der Wässerung noch Pfützen, dann muß die sicher vorhandene Brut mit Larviol vernichtet werden. 1. Mai bis 15. September.
c) OffeneHauchegruben und Mistlachen. Bon Mai bis Oktober alle 14 Tage mit Schnakensaprol übergießen (Pro 1 qm 20 bis 30 Gramm; 10 qm etwa Liter).
ck) Mangelhaft gedeckte Hauchegruben. Alle Oesfnungen und Ritzen Lauernd mit dicker Mistschicht belegen; andernfalls behandeln wie unter c.
e) AbwassergräbenundGruben. Wie unter c.
f) ZwecklosumherstehendeGefätze. 'Beseitigung.
§) Gießwasser- und Hauchebehälter in Gärten und Feldgrundstücken. Absolut dichte und befestigte Bedeckung (Sackleinen). Wenn trotzdem sich Brut bilden sollte, mit Larviol bespritzen, das nach einigen Stunden durch Lleberlauf abgeschwemmt wird.
h) Springbrunnen» undTeichanlagen. Mit Goldfischen und Stichlingen besetzen. „ , „
i) Sand» und Lehmgruben, die mit allerhand Abfall- stoffen zugefüllt werden. Wie unter c.
Wir empfehlen dringend, jegliche Materialvergeudung zu vermeiden. Larviol und Schnakensaprol können aus der Chem. Fabrik Flörsheim, Dr. H. Aoerdlinger in Flörsheim a. M. bezogen werden.
Gießen, den 4. Huni 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Desinfektionen.
Die Orte des Deslnfektionsbezirks Lich werden bis auf weiteres wieder vom Städtischen Tiefbauamt Gießen versehen.
Gießen, den 7. Huni 1923.
Kreisamt Gießen. I.B.: Welcker.
Betr.: Angebot von Kaffeemischung.
An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Als „Kaffeemischung" soll nach der übereinstimmenden Auffassung des Deutschen Aahrungsmittelbuches (2. Auflage S. 230) und Heft 5 der vom Reichsgesundheitsamt herausgegebenen Entwürfe zu Festsetzungen über Lebensmittel (Seite 28) nur ein Gemisch verschiedener Sorten von Bohnenkaffee fein. Trotz der mit der Beiordnung vom 16. Huli 1921 (Reichsgesehbl. S. 934) erfolgten Aufhebung der Kaffee-Ersahmittel-Berordnung vom 25. November 1920 (Reichsgesehbl. S. 1991) sind die Bestimmungen der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reichsgesehbl. S. 422) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1922 (Deutscher Reichsanzeiger Rr. 125) für Kaffee-Ersatzmittel noch in Kraft geblieben.
Es mehren sich in letzter Zeit die Fälle, in denen sowohl von Herstellern, als auch im Groß- und Kleinhandel Mischungen von reinem Bohnenkaffee mit Getreide- oder anderen Kaffee-Ersatz- stoffen als „Kaffeemischung" und „Mischkaffee" bezeichnet werden. Die Anwendung derartiger Bezeichnungen auf die vorerwähnten Mischungen muß als fahrlässige, bzw. als vorsätzliche Täuschung der Berbraucherschaft angesehen werden.
Wir weisen Sie an, auf die genaue Innehaltung der zum Schutze der Berbraucherschaft erlassenen Kennzeichnungsvorschriften zu achten und gegen etwa festgestellte Zuwiderhandlungen einzuschreiten.
Gießen, den 4. Huni 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.
Betr.: Inlandslegitimierung ausländischer Arbeiter.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises.
In Abänderung der Nr. l,2 und XI, Absatz 1 seiner früheren Bestimmungen — siehe unsere Bekanntmachung vom 15. März 1923, Amtsverkündigungsblatt Nr. 25 vom 27. Marz 1923 - hat das Ministerium des Innern ungeordnet, daß bei den noch nicht erledigten und den noch zu stellenden Anträgen auf Erteilung des Befreiungsscheines von der Verlegung eines Passes oder Paßersatzes abgesehen wird, wenn der Antragsteller sich durch andere amtliche Papiere über seine Person ausweisen kann.
Die Gebühren für die Legitimierung ausländischer Arbeiter (cf. unsere Bekanntmachung vom 15. März 1923 Nr. VIII 2-6) sind vom 1. Mai an auf das Doppelte der bis dahin geltenden Sätze erhöht worden.
Gießen, den 5. Juni 1923.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Anwendung der erhöhten Erwerbslosenunterstützung auf die produktive Erwerbslosenfürforge.
Die Durchschnittssähe, die bei der Berechnung von Förderungen der produktiven Erwerbslosenfürsorge in Betracht kommen, betragen vom 14. Mai 1923 ab:
Für Orte der Ortsklaffen:
A B C D/E
5100.— 4800.— 4500 — 4200.—
Gießen, den 7. Juni 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Schmid t.


