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und Polizeibeamten, die Anmeldung, den Abschluß und die Auf- bewahrung der Kontrollbücher für Wanderschafherden dieselben Vorschriften wie über die Konlrollbücher der Diebhändler
Gießen, den 1. Mai 1923.
Kreisamt Gießen. I.D.: Welcker.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehend« Ausftihrungsbestimmungsn zumReichsviehseuchen- geseh Hessischen Ministeriums des Innern vom 12. Januar au Ar. M.d.1.11.532 erlassen auf Grund der §§ 17 Zjff. 4 und 79, II des Aeichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 und der §§ 13, HI und IV 20—23 der Bundesrats-Ausführungsbestimmungen vom 7. Dezember 1911, teilen wir Ihnen wiederholt zu Ihrer Kenntnis mit. Sie wollen den in Ihrer Gemeinde ansässigen Diehhändlern (auch den Pferde- und Schweinehändlern) und Führern von Wanderschafherden vorstehende Bekanntmachung alsbald eröffnen und Sorge für strengste Durchführung der Bestimmungen tragen.
Anstände, die zu Ihrer Kenntnis kommen, wollen Sie uns alsbald anzeigen.
Die vorschriftsmäßigen Kontrollbücher (Haupt- und Aeben- kontrollbücher) können von der Herberlschen Buchdruckerei, Darni- stadt, Wendelstadtstraße 6, bezogen werden.
Gießen, den 1. Mai 1923.
Kreisamt Gießen. I. B: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Abschaffung der Radfahrkarte.
Durch die in Ar. 10 des Regierungsblatts von 1923 erschienene Verordnung zur Abänderung der Verordnung den Radfahrverkehr betreffend, ist die Radfahrlarte beseitigt worden. Es sind daher künftig Radfahrkarten nicht mehr auszustellen. Die Radfahrkarte komint ferner als Ausweis für den Radfahrer, den er bei Benutzung des Rades mit sich zu führen hat, nicht mehr in Betracht.
Der Hessisch und Aassauische Radfahrerbund e. V. teilt mit, daß seine Mitglieder mit einer auf den Aamen lautenden Mitgliedskarte versehen seien und bittet, daß diese Karte als persönlicher Ausweis für seine Mitglieder betrachtet werden möge. ES bestehen keine Bedenken, daß die Mitgliedskarte des genannten Bundes den Polizeibeamten insolange als Ausweis über die Person ihres Inhabers dient, als nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Karte zum Aachweis der Identität ihres Inhabers nicht genügt.
Gießen, den 4. Mai 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr,: Die Polizeistunde.
Durch Verfügung des Ministeriums des Innern vom 26. April 1923 wird die Polizeistunde in Gast- und SHankwirtschaften mit sofortiger Wirksamkeit einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf 12 Llhr nachts, für die Sonn- und Feiertage sowie die Vorabende von Sonn- und Feiertagen, auf 1 Ähr nachts festgesetzt.
Gießen, den 2. Mai 1923.
Kreisamt Gießen. I.B.: Welcker.
Polizei-Berordnuug
das Herumlaufen der Gänse, Enten und Hühner auf den Straßen und Plätzen zu Wieseck betreffend.
Auf Antrag der Ortspolizeibehörde zu Wieseck wird nach Anhörung des Gemeindevorstandes daselbst und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern auf Grund des Art. 64 der Kreisordnung und des Reichsgesehes zur Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafen nsw. vom 21. Dezember 1921 (R.G.Bl. 1604 ff.) wie folgt verfügt:
§ 1.
Es ist verboten, auf den Straßen und öffentlichen Plätzen in der Gemeinde Wieseck Gänse, Enten und Hühner umherlaufen zu lassen.
§ 2.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft, sofern nicht Bestrafung nach § 366 Ziffer 1 und 10 des Strafgesetzbuches einzutreten hat.
Gießen, den 30. April 1923.
Kreisamt Gießen. I.B.: Welcker,
Bekatttttmachung.
Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung der Wagnermeister des Kreises Gießen.
Aachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Deitrittszwanges erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Juli 1923 ein« Zwangsinnung für das Wagnerhandwerk in dem Bezirke des Kreises Gießen mit dem Sitze in Gießen und dem Aamen „Zwangsinnung der Wagnermeister des Kreises Gießen" errichtet wird.
Don dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetreibenden, die das Wagnerhandwerk betreiben, dieser Innung an.
Zugleich werden zu demselben Zeitpunkte die freien Innungen des Wagnergewerbes im Kreise Gießen geschlossen.
Gießen, den 26. April 1923.
Kreisamt.Gießen. I. D.: Welcker.
Betr.: Aushändigung der Reichsverfassung an die zur Entlassung kommenden Schüler.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, den Bedarf an Abdrucken der Reichsverfassung für die dortigen Schulen für Ostern 1924 sestzustellen, und uns umgehend zu melden.
G i e ß e n, 27. April 1923.
Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemme r d' e.
Bckanntmachuug.
Betr.: Aationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.
Den nachstehenden Beschluß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 26. April d. Js. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 3. Mai 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Hemmerde.
Beschluß.
Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Gesetzes zum Schuhe der Republik, vom 21. Juli 1922, wird die Aationaisoziakistlsche Deutsche Arbeiterpartei hiermit im Freistaat Hessen verboten; ihre in Hessen bestehenden Ortsgruppen werden für aufgelöst erklärt.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 19 Absatz 2 des genannten Gesetzes bestraft.
Gegen dieses Verbot ist nach § 17 Absatz 3 a. a. O. innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an den Staatsgerichtshof zum Schuhe der Republik zulässig. Die Beschwerde ist bei uns einzureichen; sie hat keine auf schiebende Wirkung.
Betr.: Das Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf Ziffer 9 der Verordnung des Gesamtministeriums vom 26. August 1922 — A.D.Bl. Ar. 99 vom 19. September 1922 — empfehlen wir Ihnen, die Verordnung allen Lehrern, Lehrerinnen, Schulverwaltern und Schulverwalterinnen alsbald zur Kenntnisnahme vorzulegen und uns den Vollzug bis spätestens 1. Juni 1923 zu melden.
Gießen, den 1. Mai 1923.
Kreisschulamt Gießen. I. D.: H e m m e r d e.
Bekauutmachuttg.
Betr,: Feldbereinigung Lumda; hier: Kostenausschlag.
In der Zeit vom 6. bis einschließlich 13. Mai 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Lumda
der gemäß Kommissionsbeschluß vom 13. April 1923 Ziff. 3 gefertigte Ausschlag von Feldbereinigungskosten nebst diesem Kommissionsbeschluß
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind daselbst bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 28. April 1923.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär.
pl e b e l, Regierungs-Assessor.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


