Amtzverkimdiguilgsblatt
für die provinziaidirektioil Gberhesfen und für dar Krelsomt Giehen.
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34 8. Mai 1923
- Jöerorbnung über Ausschluhfristen für Anträge auf Feststellung von
_____________Staat. — Feldbereinigung Lumda.
Bekanntmachung.
Betr.: Beschwerdestellen in Pachteinigungsfachen.
Der Provinzialausschuh der Provinz Oberhefsen hat in feiner Sitzung vom 21. April 1923 folgende Beisitzer und Stellvertreter der Beschwerdestelle in Pachteinigungssachen für die Provinz Oberhessen bestellt:
' 1. Kleinpachtungen.
a) Verpächter.
Beisitzer: 1. Heinrich Jäger, Ober-Hörgern, 2. Heinrich Heister Hain-Gründau, 3. Anton Lux, Liieder-Florstadt, 4.Wilhelm Aeitz I ’ Echzell, 5. Alfred Ronrpf, Lang-Göns. '
Stellvertreter: 1. Friedrich Häuser III., Aieder-Weisel, 2. Aug Maser, Selters, 3. Heinrich Koch, Bisses, 4. Karl Goppel, Pfordt 5. Theodor Müller, Rudingshain.
b) Pächter.
Beisitzer: 1. Bürgermeister Maser, Wolf, 2. Georg Stoll II Bad-Nauheim, 3. Peter Zeitz, Nidda, 4. Rudolf Walther, Reichelsheim, 5. Heinrich Schneider I., üttphe.
Stellvertreter: 1. Heinrich Eifer, Muschenheim, 2. Heinrich Sehrt, Ronnenroth, 3. Heinrich Hummel, Vilbel, 4. W. Altvatter, Höchst a. d. Nidder, 5. Otto Schlitt I., Leusel.
II. Mittelpachtungen.
a) Verpächter.
Beisitzer: 1. Friedrich Fenchel, Griedel, 2. Bürgermeister Weh Münzenberg, 3. Georg Schimpf I., Nieder-Weisel, 4. Bürgermeister Korell, Eudorf, 5. Bürgermeister Aumann, Londorf.
Stellvertreter: 1. Bürgermeister Bingel, Grüningen, 2 Heinrich Schick, Diebach a. Haag, 3. Bürgermeister Fendt, Büdingen 4. Bürgermeister Ochs, Ilbeshausen, 5. Bürgermeister Horn, Annerod.
b) P ä ch t e r.
Beisitzer: 1. Gustav Reu hl, Petterweil, 2. Heinrich Haas I., Steinbach (Kr. Gießen), 3. Karl Hahn, Bellersheim, 4. Rudolf Philippi. Friedberg-Fauerbach, 5. Karl Dickel, Ilbenstadt.
Stellvertreter: 1. Gilbert Diehl, Münzen berg, 2. Otto Ludwig L, iUfa, 3. Emil Hensel, Rodheim v. d. H., 4. Karl Hensel, Obbornhofen, 5. Karl Schneider, Büdingen.
III. Grvtzpachtungen.
a) Verpächter.
Beisitzer: 1. Graf Wilhelm zu Solms-Laubach. Arnsburg. 2. Georg Freiherr Riedesel zu Eisenbach, Altenburg, 3. Oekonomie- rat Müller, Neuhof, 4. Forstmeister Klingelhöffer, Gedern, 5. Kammerdirektor Freiherr von Löw, Lich.
Stellvertreter: 1. Kammerdirektor Birnbaum, Laubach, 2. Gras Schwerin, Friedelhausen, 3. Fürst Solms-Lich, Lich, 4. Joachim Graf zu Solms-Rödelheim, Assenheim, 5. Forstmeister Seeger, Schlitz.
b) Pächter.
Beisitzer: 1. Richard Schäfer, Hungen, 2. Oekonomierat Adolf Hensel, Dotzelrod, 3. Heinrich Gottmann, Giessen, 4. Oekonomierat Alles, Nieder-Florstadt, 5. Rudolf Weih, Hof-Graß.
Stellvertreter: 1. Ludwig Schadt, Wetterfeld, 2. Oekonomierat W. Korell, Angenrod, 3. Fritz Ruosf, Konradsdorf, 4. Wilhelm Leonhardt, Wisselsheim, 5. Otto Koch, Aulendiebach.
G i e h e n, den 1. Mai 1923.
Der Vorsitzende des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen. Matthias, Provinzialdirektor.
Verordnung über Ausschluhfriften für Anträge auf Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. Vom 17. April 1923.
Auf Grund des § 50 der Bekanntmachung, betreffend das Verfahren zur Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 19. September 1916 (R.-G.-Dl. S. 1053) wird bestimmt:
Soweit die Bekanntniachung vom 5. Februar 1920 (R.-G.-Bl. S. 141) nach Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung findet, sind Anträge auf Feststellung von Kriegsschäden auf Grund des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (R.-G.-Dl. S. 675) bei Vermeidung ihres Ausschlusses spätestens bis zum 30. Juni 1923 und Anträge auf Wiedereinsetzung
m den vorigen Stand gegen Versäumung dieser Frist bei Vermeidung ihres Ausschlusses spätestens bis zum 30. September 1923 bei den zuständigen Behörden anzubringen.
Berlin, den 17. April 1923.
____________Der Reichsminister des Innern. O e s e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes: hier: die Viehkontrollbücher.
I. K o n t r v l l b ü ch e r d e r Viehhändler.
Die Viehhändler müssen über die in ihren: Besitze befindlichen Pferde, Rinder und Schweine Kontrollbücher führen und zwar:
. a) Ein Hauptkontrollbuch, in das sämtliches in ihrem Besitz befindliche Vieh einzutragen ist und daS an der Handelsstätte oder in der Wohnung des Händlers stets zur Verfügung stehen muh.
b) Nebenkontrollbücher für das auf dem Transport befindliche Vieh. Befindet sich das Vieh eines Viehhändlers in mehreren Abteilungen auf dem Transport, so muh von jedem Führer eines Transportes ein besonderes Nebenkontrollbuch jederzeit mitgeführt werden.
Für die Kontrollbücher gilt als Formular das seither gültige weiter. (Bekanntmachung vom 23. Juli 1912, Kreisblatt Nr. 57.)
Eintragungen in die Kontrollbücher erfolgen gemäß § 21 und 22 ber Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz, bekanntgemacht in Nr. 57 unseres Kreisblattes vom 26. Juli 1912.
Abänderungen in den Kontrollbüchern dürfen nur mittels Durchstreichens und so bewirkt werden, dah das Durchstrichene lesbar bleibt.
Die Kontrollbücher (Haupt- und Nebenkontrollbücher) müssen jederzeit den beamteten Tierärzten und Polizeibeamten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Die vorgenommenen Revisionen sind in "bie Kontrollbücher unter Beisetzung des Datums zu vermerken und älnregelmähigkeiten anzuzeigen.
Die Kontrollbücher der in Hessen wohnenden Viehhändler sind bei der Polizeibehörde des Wohnsitzes der Händler anzumelden und von dieser mit amtlichen Anmeldevernrerken und fortlaufender Nummer zu versehen.
Diese amtlich angemeldeten Konrollbücher sind für das ganze Reich gültig. Innerhalb eines Monats nach dem letzten Eintrag ist jedes Kontrollbuch wieder der Ortspolizeibehörde vorzulegen, die in ihm den Tag der letzten Eintragung amtlich zu vermerken hat.
Die Ortspolizeibehörden haben Über die von jedem Viehhändler bei ihnen angemeldeten Kontrollbücher ein Verzeichnis mit laufenden Nummern zu führen. In diesem Verzeichnis ist, sobald ei« Kontrollbuch als abgeschlossen vorgelegt wird, das Datum der letzten Eintragung zu vermerken.
Die Kontrollbücher sind ein Jahr lang von der letzten Eintragung an gerechnet aufzubewahren.
II. Kontrollbücher für W a n d er s ch a f h e r den
Die Führer von Wanderschasherden müssen stets mit einem Kontrollbuch nach vorgeschriebenem Muster (Aul. 3 zum Amtsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 14 vom 12. Juni 1912) versehen sein.
In das Kontrollbuch sind vom Führer der Herde die Kopfzahl und die genaue Kennzeichnung der zur Herde gehörigen Schafe einzutragen. Ebenso ist Ab- und Zugang der Herde unter Angabe ber Zeit, der Zahl der Tiere, zutreffendenfalls des Namens des Käufers oder Verkäufers sowie Beginn und Ende des Treibens zu vermerken.
Der ülntersuchungsbefund und Triebweg ist vvn dem beamteten Tierarzt in die Spalten 2—4 einzutragen.
Die Genehmigung zum Abtrieb ist von der Polizeibehörde, in beten Bezirk das Treiben beginnt, durch den Führer der Herde ein- zuhclen: sie darf nur erteilt werden, wenn die Seuchenfreiheit der Herde durch amtstierärztliches Zeugnis bescheinigt ist.
Fi'u Herden kleineren Umfangs und für solche, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden, kann das Kreisamt die Führung des Kontrollbuchs von Fall zu Fall nachlassen.
Ttese Ausnahme gilt nicht für Händler.
Im übrigen gelten über die Art und Weise ber Eintragungen in die Kontrollbücher, die Revision durch die beamteten Tierärzte


