Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des ülrkundenstempelgesetzes ein Stempel zu entrichten, der sich nach der jeweiligen Erhöhung des Llrkundenstempels richtet, und vor Erteilung der Karte zu bezahlen ist.
Gießen, den 4. Dezember 1923.
______________Kreisamt Gießen. 2. V.: W e l ck e r.
Bckanntnmcß:nist.
Betr.: Notlaufseuche auf Hosgut Obbornhofen.
Die unter dem Schweinebestand des Gutspächters Bornemann ausgebrochene Rorlaufseuche ist erloschen.
Gießen, den 30. November 1923.
___________KreiSamt Gießen. 2. V.: Weicker.___________ Betau ntmachuug. "X
Betr.: Gebührenordnung für Hebammen.
Teuerungsindex am 26. November 1923
1,535 Billionen.
Gießen, den 3. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.
Betr.: Die Kirchen- und Stiftungsvoranschläge für 1924.
An die Kirchen- und Stiftungsvorstände des Kreises.
Mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse empfehlen wir, zunächst von der Aufstellung der Voranschläge für 1924 Aj. abzusehen.
Eara noch rückständige Voranschläge für 1923 sind uns nicht mehr vorzulegen.
Gießen, den 3. Dezember 1923.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Höchstpreise für Milch und Butter.
Durch Verordnung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft in Darmstadt vom 29. November 1923 (Darmstädter Zeitung Nr. 285 vom 5. Dezember 1923) sind für Vollmilch und Butter Höchstpreise festgesetzt woroen.
1. Für Vollmilch be.rägt der Höchstpreis 0,20 Goldmark für das Liter ab Stall.
2. Der Kleiaverkaufspreis darf 0,28 Goldmark pro Liter nicht übersteigen.
3. Der Ankaufspreis von Butter bei dem Erzeuger beträgt 2 Goldmark für das Pfund.
4. Der Kleinverkaufspreis ist auf 2,50 Goldmark für das Pfund festgesetzt.
Die vorerwähnten Preise sind Höchstpreise im Sinne der Preistreibereiverordnung vom 13. Juni 1923 (R.G.Bl. I S. 700).
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 28 der vorerwähnten Verordnung bestraft. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Gießen, den 6. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Betr.: Wie oben.
An Len Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.
Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmach!ung ortsüblich zu veröffentlichen.
2
Die Polizeiorgane werden zur strengsten üleberwachung angewiesen.
Zuwiderhandlungen sind sofort zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 6. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Betr.: Umlage der Landwirtschastskammer.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Landwirtschaftskammer teilt uns mit, daß sich vielfach die Bürgermeistereien weigern, die Anforderungszettel der Land- wirtschafcstammer den Verbandsangehörigen zuzustellen. Wir weisen darauf hin, daß nach dem Landwirrschaftskammergesetz vom 16. Mai 1906 den Gemeindebehörden die gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erhebung der Landwirtschaftstamnrer aufgegeben wurde. Zu diesen Verpflichtungen gehört auch die Zustellung der ülmlagezettel. Wir empfehlen Ihnen deshalb, diesen gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu versahren und den diesbezüglichen Ersuchen der Landwirrschaftskamnier unter allen Umständen Folge zu leisten.
Insofern die Verbandsangehörigen Bedenken gegen die aufgegebene Umlage erheben zu können glauben, steht ihnen im e i n- gelnen das Recht zu, die dieserhalb gesetzlich festgelegten Rechtsmittel gegen die Veranlagung zu verfolgen.
Gießen, den 6. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Betr.: Die Rundgänge der Feldgeschworenen.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
ülnsere Verfügung vom 5. Oktober d. Js„ abgedruckt im Amts- verkündigungsblatt Nr. 78, bringen wir in Erinnerung.
Gießen, den 6. Dezember 1923.
___________Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Braun.__
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Ober-Steinberg: hier: Kostenausschlag.
3n der Zeit vom 4. bis einschließlich 10. Dezember 1923 liegen auf der Hessischen Bürgermeisterei Watzenbvrn-S.einberg
Abschrift der Kommissivirsbeschtüjse vom 31. Oktober und 23. November 1923 nebst Kostenausschlag
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Osfenleg.ingszeit schriftlich und mit Gründen versehen bei der Hessischen Bürgermeisterei Watzenborn-Sreinberg einzureichen.
Friedberg, den 28. November 1923.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
äl e b e l, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.
Die hier wohnhaften Personen, welche den Gewerbebetrieb im älmherziehen im Jahre 1924 for.setzen oder beginnen wollen, werden aufgefordert, ihre Anträge auf Erteilung einesWandergewerbe- scheines für 1924 alsbald bei den für ihre Wohnungen zustän- sländigen Polizeirevieren zu stellen.
Gießen, den 4. Dezember 1923. ,
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Druck der Lrühl'schen Universitäts-Buch- und Stemdruckerei. 9L Lauge, Bietzen.
Ess


