Amtzverkiindigimgzblatt
für die Provinzialdirektion Gberheflen und für das Ureiraint Gietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.
Nr. 94 ” ~ 7. Dezember ' 1923
Inhaits«Aeberstcht: Aufwertung der Hetz. Versicherungsanstalt für gemeindl. Beamte. — Verkehr mit unedlen Metallen. — Krankenhilfe und Krankenkasse. — Gewerbe-Legitimationskarten. — Rotlaufseuche. — Gebührenordnung für Hebammen. — Kirchen- und Stiftungs- Voranschläge für 1924. — Höchstpreise für Milch und Butter. — Umlage der Landwirtschaftskammer. — Rundgänge der Feldgeschworenen. — Feldbereinigung. — Ausstellung von Wandergewerbescheinen, i.
BekaurrLmachtlng 1
betr.. -die Aufwertung der der Hess. Versicherungsanstalt für gemeindl. Beamte von den Versicherten und Ansteilungskörper- jschaften geschuldeten Leistungen und Zahlungen.
Auf Grund der Verordnung des Hessischen Gesamtministeriums über wertbeständige Abgaben, Gebühren und Steuern vom 25. Oktober 1923 (Reg.-Dl. S. 353) wird mit Genehmigung des Ministeriums des Innern folgendes bestimmt:
8 1.
Die Verordnung des Reichspräsidenten über Steueraufwertung und Vereinfachung im Testeuerungsverfahren von 11. Oktober 1923 (RGBl. 1. S. 939) und die dazu ergangenen und noch ergehenden Ausführung;- und Durchführung b stimmungen fiirden auf sämtliche nach den Bestimmungen des Hessischen Versieh erumgsgesetzes für gemeindliche Beamte vom 13. 8. 1920 bzw. 3. 7. 1923 (Reg.°DI. 1923, Ar. 37, S. 329 ff.) vor dm Versicherten und den Anstellungskörperschaften der Dericherungs- anstalt geschuldeten Leistungen und Zahlungen Anwendung.
§ 2. i
Als Zeitpunkt der Entstehung der Schuld im Sinne dieser Bekanntmachung gilt
a) bei der Entrichtung der Jahresbeiträge der noch im Amt befindlichen Versicherten ^Artikel 43 iII des VJ.) für die Jahresbeiträge, die innerhalb einer Monatshässte von dem zur Auszahlung kommenden leistungspslichtigen Dienstei ckom- men durch Abzug von diesem zu erheben sind, der leite T'g dieser Monatshälfte. Den Anstellun siörfersla ten steht es frei, die Jahresbeiträge in kürzeren als vierteljährlichen Ra en abzuliefern. Die nach Artikel 43 HI des Hss.scheu Der.iche- rungsgesehes zu übrrsendrirde Vachwrisunz ist auch dann nur vierteljährlich, bis zum 15.' des ersten Monats im folgenden Vierteljahr vörzulcgrn,
b)bei der Entrichtung der Jahresbeiträge der nicht mehr in Amt befindlichen Versicherten (Artikel 43 IV des BZ.) un) der An- erkennungsgebühren derjenigen ehemaligen Versicherten die dt> Ruhegehaltsanwartschaft aufrechtrrhalten (Artikel 48 V des DG.), der letzte Tag eines jeten Monats,
c)bei der,Entrichtung der Dorschüfse auf die stlmlage,
1. wenn sie in einem bestimmten Hundrrttcil des innerhalb des Erhebungszeitabschnittes jew ils zur Auszahlung kommenden leistmngspflichtigen Diensteinkommen; besteh'n für die Betrüge, die sich von dem innerhalb einer Menatshälste zur Auszahlung gekommenm Dienst einkommen berechnen, der letzte Tag dieser Monatshälfte. Den Anstellung. körper- schäften steht »es frei, die Dorschüflr in kürzeren als vierteljährlichen Raten abzuliefern. Für freiwillig Weitercer- sicherte finden die Bestimmungen unter b) entsprechend Anwendung,
2. wenn die Erhebung in anderer Weise erfolgt, der letzte Tag ■ des Zeitabschnitts, für den die Vorschüsse bezahlt werden,
d) Bei Leistungen auf Grund des Art. 51 des VG. der 15. und letzte Tag eines jeden Monats hinsichtlich der Ruhegehalts-» und Hinterbliebenenbezüge, die in der mit diesem Tag endenden Monatshälfte zur Auszahlung gelangt f nd,
e)bei sämtlichen anderen gesetzlichen Leistungen der Tag der Bekanntgabe der Anforderung an die Versicherten oder Anstellungskörperschaften, \ .
f) bei der Erstattung von Vorlagen, die die Versicherungsanstalt für Versicherte pder Anstellungskörperschaften gemacht hat, der Tag der Zahlung durch die Versicherungsanstalt.
§ 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag ihrer Deröffent- lichung in der Darmstädter Zeitung in Kraft.
Darmstadt, den 30. Rovember 1923.
Der Derwaltungsrat der hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte.
____________Dr, Ahl.________________________
Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, vom 11. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I 6.366).
Vom 15. November 1923.
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 366) und
des Art. 1 der hierzu erlassenen hessischen Ausführungsverordnung vom 3. August 1923 wird hiermit bestimmt:
In Gemeinden mit mehr als 10 003 Einwohnern ist der aus den Erwerb von Gegenständen der im § 1 des Gesetzes genannten Art gerichtete Gewerbebetrieb im ülmherziehen von Haus zu Haus an und auf öffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen, sowie an anderen öffentlichen Orten allgemein verboten.
D a r m st a d t, den 15. Rovember 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Bekanntmachung.
Betr.: Bildung des üleberwachungsausschusses auf Grund der . Verordnung über Kramenhilfe bei den Krankenkassen vom 30. Oktober 1923, R.G.Bl. S. 1054.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Reichsverordnung über die Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom 23. Oktober 1923— R.G.Bl. T. I S. 1054 — wird hiermit folgendes bestinrmt:
Artikel 1.
Die Vertreter der Aerzte im Ueberwachungsausschuss werden von den ärztlichen Kreisvereinen, diejenigen der Krankenkassen im gegenseitigen Benehmen der beiden in Helfen bestehenden Krankenkassenverbände bestimmt. Falls letztere sich nicht einigen, so bestimmt das Versicherungsamt die Zahl der von den einzelnen Verbänden zu stellenden Mi.glieder.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter von den in Absatz 1 genannten Organisationen zu bestellen.
Artikel 2.
Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt 3 Jahre.
Artikel 3.
Der ssleberwachungsausschuss hält feine Sitzungen in den Räumen des Dersicherungsamtes ab. Seine Entscheidungen sind mit kurzer Begründung zu versehen und dem Berufungskläger zuzu- fl eilen.
A r t i k e l 4.
Die Versicherungsämter haben zu veranlassen, dass die ssleber- wachungsausschüsse sobald wie möglich gebildet werden.
Sollten die Aerzte oder Kassen die Benennung der Mitglieder des sskeberwachungsausschusses verweigern oder innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen oder die Tätigkeit des Lkeberwachungs- ausschusfes verhindern, so ist dem Vorsitzenden des Oberversiche- amtes unverzüglich hierüber Vorlage zu machen. Dieser kann zunächst nochmals eine gütliche Einigung versuchen. Andernfalls tritt er an die Stelle des üleberwachungsausschusses und erlässt die erforderliche Entscheidung; Artikel 3 Sah 2 findet Anwendung.
D a r m st a d t, den. 26. Rovember 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Betr.: Gewerbe-Legitimationskarten.
An das Polizeramt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf- sucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gewerbe-Ordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1924 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ausfor- bern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, dass sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimativnskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Rümmer — vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Rie- derlassungsortes der Firma zuständig, in Gietzen das Polizeiamt.
Ferner ist bestimmt worden, dass in die Legitimativnskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf- gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.


