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Bauten jeder Art: 1 Mark für jedes angefangene 1000 Mark Dau- wert, jedoch mindestens 400 Mark.
3. Für die ükntersuchung oder Besichtigung einer neu errichteten oder wesentlich veränderten' Feuerungsanlage 500 Mark, für jede weitere in demselben Gebäude gleichzeitig besichtigte Feuerungsanlage je 200 Mark.
4. Für Absteckung einer Baufluchtlinie sowie für jede weitere für notwendig gehaltene Besichtigung eines Bauwesens vor und nach der Rohbauabnahme, insbesondere für jede Nachbesichtigung, die zur Feststellung erforderlich wird, ob früher Vorgefundene Anstände beseitigt sind, in allen Fällen ohne Unterschied des Bauwertes 500 Mark.
Gießen, den 29. August 1923.
Kreisamt Gießen. I.B.: Weicker.
Bekanntmachung.
D e t r.: Gebühren für die Dauaussicht durch die Oberbausekretäre.
Nachstehende Kreissatzung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 31. August 1923.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Weicker.
Kreissatzung.
Auf Grund des Artikels 78 der Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881, des § 102 letzter Absatz der Ausführungsverordnung dazu vom 1. Februar 1882 und des Artikels 12 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 12. Juni 1874 und 8. Juli 1911 wird zufolge des Beschlusses des Kreisausschusses vom 27. 'August 1923 und mit Ermächtigung des Ministeriums des Innern lt. Ausschreiben zu Nr. M. d. I. 20 201 vom 27. Juni 1923 für den Kreis Gießen nachstehendes verordnet:
§ 1.
Für die baupolizeiliche Tätigkeit der vom Kreis bestellten Techniker haben die Bauherrn Gebühren an die Kreiskasse nach Maßgabe der im § 2 genannten Grundgebühren und der im § 3 angeführten Teuerungsberechnung zu leisten.
§ 2.
Die Grundgebühren betragen:
1. Für die Besichtigung eines Wohngebäudes, eines Neubaues oder einer Hauptveränderung mit allen Feuerungsanlagen: 1 Mark für jedes angefangene 1000 Mark Vorkriegsbauwert, jedoch mindestens 5 Mark.
2. Für Besichtigung eines Neubaues oder einer Hauptveränderung ohne Feuerungsanlage sowie anderer genehmigungspflichtiger Bauten jeder Art: 1 Mark für jedes angefangene 1000 Mark Dorkriegsbauwert, jedoch mindestens 3 Mark.
3. Für die ülntersuchung oder Besichtigung einer neu errichteten oder wesentlich veränderten Feuerungsanlage 3 Biark, für jede weitere in demselben Gebäude gleichzeitig besichtigte Feuerungsanlage je 1 Mark.
4. Für Absteckung einer Baufluchtlinie sowie für jede weitere für notwendig gehaltene Besichtigung eines Bauwesens vor und nach der Aohbauabnahme, insbesondere für jede Nachbesichtigung, die zur Feststellung erforderlich wird, ob früher vorgefundene Anstände beseitigt sind, in allen Fällen ohne ülnlerschied des Bauwertes 2 Mark.
§ 3.
Die im § 2 genannten Grundgebühren werden mit dem am Ende des betreffenden Monats gültigen, auf volle Tausend nach unten abgerundeten Reichslebenshaltungsindex vervielfacht. Die errechnete Zahl ergibt die in Ansatz zu bringende Gebühr.
§ 4.
Die Anforderung der Gebühren erfolgt unmittelbar nach Abschluß eines jeden Monats durch Vermittlung der Gemeindekasseist Die Ablieferung der Betrüge seitens der Gemeindekassen an die Kreiskasse hat spätestens mit Ablauf des Monats, in dein die Anforderung erfolgte, zu geschehen. Für später zur Ablieferung kommende Beträge werden der Geldentwertung entsprechende Zuschläge erhoben.
§ 5.
Diese Satzung tritt mit dem 1. September ds. Js. in Kraft. Die diesbezügliche frühere Satzung verliert mit dem gleichen Tage ihre Gültigkeit.
Gießen, den 31. August 1923.
Kreisamt Gießen. 3.D.: Welcker.
Betr.: Landwirtschaftliche Arbeiten an Sonntagen.
QIn die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie des Kreises.
Angesichts der zusammengedrängten Erntezeit erkennt das Ministerium des Innern die Notwendigkeit für die Landwirte an, an Sonntagen Erntearbeiten zu verrichten. Es sind Erntearbeiten als „dringlich" im Sinne des Art. 224 Pol. Str. G. B. in diesem Jahre anzusehen.
Gießen, den 31. August 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung.
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 2 9. August bis 4. September 19 2 3 wochen-
täglich (in Tausenden)
in den Orten der Ortsklassen
1. für männliche Personen A B C ü u. L
a) über 21 Fahre, sofern sie nicht
im Haushalt eines anderen Mk. Mk. Mk. Mk. leben......... 1 570 1 475 1 380 1 290
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem
Haushalt eines anderen leben 1 300 1 210 1 110 1 020
c) unter 21 Jahren..... 940 860 800 720
1. für weibliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben......... 1 300 1 210 1 110 1 020
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem
Haushalt eines anderen leben 1 070 990 910 850
c) unter 21 Jahren..... 720 675 630 580
1. als Jamilienzuschläge für:
a) den Ehegatten...... 550 500 455 410
b) die Kinder und sonstige unter« stützungsberechtigteAngehvrige 455 410 360 315
Gie h e n, den 3. September 1923.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Schmidt.
Bekanntmachnng.
Betr.: Hauptkörungen im Jahre 1923.
Die diesjährigen Hauptkörungen in den zum Dienstbezirk des Kreisveterinäramtes Gießen gehörigen Gemeinden finden an folgenden Tagen statt:
1. Donnerstag, 13. September 1923: Grüningen 9 älhr, Holzheim lOVa Nhr, Dorf-Gill 12% Uhr, Garbenteich 1% Uhr, Hausen 2 Uhr.
2. Freitag, 14. September 1923: Lich 9 Uhr, Birklar IO1/2 Uhr, Muschenheim 111/2 Uhr, Eberstadt IV2 Uhr, Ober- Hörgern 3 Uhr.
3. M 0 n t a g, 17. September 1923: Bellersheim 10 Uhr, Obbornhofen 11 Uhr, Dettenhausen 1 Uhr, Langsdorf 2 Uhr.
4. Donnerstag, 20. September 1923: Langd 10 Uhr, Rodheim 111/2 Uhr, Steinheim 1 Uhr, Rabertshckusen 2 Uhr.
5. Freitag, 21. September 1923: Daubringen 9 Uhr, Mainzlar 10 Uhr, Staufenberg 11 Uhr, Nuttershausen 12y2 Uhr, Lollar I1/2 Uhr.
6. Montag, 24. September 1923: Hungen 9 Uhr, 3nheiden 10 Uhr, Trais-Horloff 11 Uhr, Utphe 12‘/a Uhr.
7. Dienstag, 25. September 1 923: Steinbach 9 Uhr, Albach. 10 Uhr, Annerod lly2 Uhr, Oppenrod 1 Uhr, 'Burkhardsfelden 2 Uhr, Reiskirchen 3 Uhr.
8. Donnerstag, 2 7. September 1 9 2 3: Wieseck 8y> Uhr, Alten-Duseck 9y2 Uhr, Trohe 10% Uhr, Nödgen 11V2 Uhr, Großen-Buseck 1 Uhr.
9. Freitag, 28. September 1923: Gießen 8 Uhr, Heuchelheim 9 Uhr, Klein-Linden 11 Uhr, Allendorf (Lahn) 12 Uhr, Großen-Linden 1'!» Uhr.
10. Montag, 1. Oktober 1923: Watzenborn 9 Uhr, Steinberg 10 Uhr, Leihgestern 11 Uhr, Lang-Göns 1 Uhr.
Die Körtermine sind ortsüblich bekanntzumachen. Die Faselhalter sind rechtzeitig von dem Termin in Kenntnis zu setzen und anzuweisen, das Eintreffen der Körkommission abzuwarten und während der Desichtigung zugegen zu sein. Dasselbe gilt für die Schäfer bezüglich der Vorsührung der Schafböcke.
Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter hat dem Termin beizuwohnen. Sämtliche Körscheine und Sprungreglfter sind zur Prüfung bereit zu halten.
Die Körkommission wird gleichzeitig eine Desichtigung dec Stallungen, Sprungplätze und aller mit der Haltung und Pfleg? der Faseltiere zusammenhängenden Einrichtungen vornehmen.
Diejenigen Tierbesitzer, welche gelegentlich der Hauptkörung Faseltiere ankören lassen wollen, haben diesbezügliche Anträge umgehend an den Vorsitzenden der Körkommission, Amtsveterinär- arzt Dr. Stein in Gießen, zu richten.
Gießen, den 4. September 1923.
Kreisamt Gießen. 3. S.: Schmid t.
BekantttMlrchttUg,
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.
Vorn 23. August 1923.
An die Stelle der Sähe der Dekanntmachung vorn 20. August 1923 treten mit Wirkung vom 27. August d. Js.:
1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen das 300 OOOsache,
2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 330 OOOfache der Grundgebührensähe der Bekanntmachung vorn 8. 2Itai 1922 (Neg.-Bl. S. 111).
Darmstadt, den 23. August 1923.
Hessisches Ministerium des 3nnern.
3. V.: K i r n b e r g e r.
Pruck der Brüht'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. 9L Lange. Gießen.


