p Amtrverkundrgungsblatt

für die provinzialdirektion Gberheffe» und für das Kreisamt Gietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag..Itur durch die Post zu beziehen.

i Nr. 68 7. September 1923

Jnhalts»Aebersicht: Verordnung des Reichspräsidenten. Verordnung über den Grundlohn in der Krankenversicherung.. Gebühren für die Dauaufsicht. Kreissatzung über die Gebühren für die Bauausficht. Landwirtschaftliche Arbeiten an Sonntagen. Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung. Hauptkörungen im Jahre 1923. Gebühren der Schornsteinfeger.

Verordnnug des Ncichspräsidenteu

zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. ' Vom 10. August 1923.

Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das: Reichsgebiet folgendes verordnet:

; 8 1.

Periodische Druckschriften, durch deren Inhalt zur gewaltsamen t > Beseitigung oder gewaltsamen Aenderung denverfassungsmähig* ; festgestellten republikanischen Staatsform des Reichs oder eines Landes oder in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Gewalttätigkeiten aufgefordert oder angereizt wird, können, wenn es sich um Tageszeitungen handelt, bis zur Dauer von vier Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von sechs Monaten verboten werden. .

Das Verbot gilt für das gesamte Reichsgebiet und umfaßt auch eine angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt, sowie jede Druckschrift, die den Beziehern der verbotenen Zeitschrift als Ersah zugestellt wird.

§ 2.

Jede Druckschrift, die nach. § 1 verboten werden kann, unter­liegt der Beschlagnahme, diese bedarf nicht der richterlichen Be­stätigung.

§ 3.

Das Verbot und die Anordnung der Beschlagnahme erfolgt durch den Reichsminister des Innern. Für die Anordnung der Beschlagnahme -ist bei Gefahr im Verzug auch die Polizeibehörde zuständig. - 4

§ 4.

Gegen das Verbot und die Beschlagnahme ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung des Ver­bots oder der erfolgten Beschlagnahme ab die Beschwerde beim Aeichsminister des Innern zulässig: sie hat keine aufschiebende Wirkung. Der Reichsminister des Innern kann der Beschwerde abhelfen: andernfalls hat er sie unverzüglich dem Staatsgerichts­hofe zum Schutze der Republik zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, von denen mindestens eins dem Reichsgericht nicht angehört. Auf das Verfahren finden im übrigen die Bestimmungen der Ziffern II und III der Verordnung Über das Verfahren vor dem Staats­gerichtshofe zum Schuhe der Republik in Verwaltungssachen vom 1. 'August 1922 (Reichsgesehbl. Teil I S. 675) Anwendung. Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sind schriftlich zu begrün­den und den Beteiligten zuzustellen.

§ 5.

Wer eine auf Grund dieser Verordnung verbotene Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, neben dem auf Geldstrafe bis zu 500 Millionen erkannt werden kann. -

§ 6.

Ausländer, die sich einer der im § 1 genannten Handlungen durch Veröffentlichung in einer Druckschrift oder sonst schuldig ge­macht haben, können aus dem Reiche ausgewiesen werden. Die Ausweisung wird von dem Aeichsminister des Innern verfügt.

§ 7.

Der Aeichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Aus­führung dieser Verordnung nötigen Anordnungen zu erlassen. Alle Zivilverwaltungsbehörden des Reichs, der Länder und der Korn-' munen haben den auf Grund dieser Verordnung ergehenden Er­suchen des Reichsministers des Innern im Rahmen ihrer Zuständig­keit Folge zu leisten.

§ 8.

Der Artikel 118 der Aeichsverfasfung wird, soweit er den Be­stimmungen dieser Verordnung entgegensteht, vorübergehend außer .Kraft gesetzt.

/ § 9.

Diese Verordnung tritt mit dem 10. August 1923 in Kraft. Berlin, den 10. August 1923.

Der Reichspräsident. Ebert.

* V Der Reichskanzler.

Cuno.

Der Reichsminister des Innern.

O e s e r.

Verordnung

über den Grundlvhn in der Krankenversicherung.

Dom 7. August 1923.

Auf Grund des § 180 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und des § 39 des Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger Kranken­kassen vom 27. März 1923 (A.G.Bl. I S. 225) bestimme ich:

§ 1. Für den Grundlohn ist der Entgelt zu berücksichtige», soweit er für den Kalendertag nicht den Betrag übersteigt, der sich aus der vom Statistischen Reichsamt regelmäßig verösfentlichteii Deichsindexzahl der Lebenshaltungskosten ergibt.

Der Kasseiworstand kann für den Grundlohn den Entgelt be­rücksichtigen, soweit er für den Kalendertag nicht den im Abs. I genannten Betrag, vervielfacht mit der Zahl vier, übersteigt.

Soweit der Deschästigungsort der versicherungspslichtigen Per­sonen im besetzten Gebiet, im Einbruchsgebiet und in dem Gebiete liegt, in dem besondere Vorschriften für die Erwerbslosenfürsorge gelten, kann für die Festsetzung des Grundlohnes das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrags zugrunde gelegt werden.

Zur Vereinfachung der Berechnung kann die Reichsindexzahl auf volle eintausend Mark aufgerundet werden.

§ 2. Die in den Bestimmungen über den Grundlohn in der Krankenversicherung vom 12. April 1923 (Reichsgesehbl. I S. 250) und in den Verordnungen über die Verdienst- und Einkommens­grenze nach § 165 a der Reichsversicherungsordnung und über den Grundlohn in der Krankenversicherung vom 9. Juni 1923 Reichs­gesehbl. I S. 375) und vom 22. Juni 1923 (Reichsgesehbl. I S. 421) bestimmten Lohnstufen und Grundlöhne sollen möglichst beibehal- ten werden. Dem Kaffenvorstande bleibt es unbenommen, die für die Grundlöhne eingesetzten Zahlen zur Vereinfachung der Be­rechnung in geringem -Umfange' abzuändern. Die weiteren Be­stimmungen über den Grundlohn in der Krankenverficherung vom 27. April 1923 (Reichsgesehbl. I S. 262) gelten entsprechend.

Dein Kassenvorstande bleibt die Abgrenzung der erforderlichen höheren Lohnstufen überlassen mit der Maßgabe, daß auf die Lohnklassen nach § 1245 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Aenderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (Reichsgesehbl. I S. 636) und der Verordnung Über Anglie­derung neuer Gehaltsklassen in der Angestelltenverficherung und neuer Lohnklassen in der Invalidenversicherung vom 28. Juli 1923 (Reichsgesehbl. I S. 749) Rücksicht zu nehmen ist. Es wird sich empfehlen, daß der Kassenvorstand auch Lohnstufen festseht, die zunächst über den im § 1 Abs. 2, 3 genannten Betrag hinausgehen. Diese Lohnstufen gelten erst, wenn der Grundlohn den genannten Betrag erreicht hat. Innerhalb jeder Lohnstufe ist der Grundlohn auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Sah der Stufe festzusehen: Heine Abweichungen zur Vereinfachung der Be­rechnung sind zulässig.

§ 3. Für die Meldungen der Arbeitgeber gelten die §§ 317, 318 der Reichsversicherungsordnung. Erstattet ein Arbeitgeber trotz Aufforderung des Kasfenvorstandes die erforderliche Meldung nicht fristzeitig, so kann für feine Beschäftigten der Kassenvorstand bis zur ordnungsmäßigen Meldung den Grundlohn in der Höhe fest- sehen, die für Versicherte der gleichen Art in Betrieben gleicher Art gilt, und ohne Pflicht zur Rückerstattung, die entsprechenden Beträge erheben.

Diese Verordnung tritt mit dem 13. August 1923 in Kraft.

Derlin, den 7. August 1923.

Der Aeichsarbeitsminister. I. V.: Dr. Geib.

Bekanntmachung.

Betr.: Gebühren für die Dauaufficht durch die Oberbaufekretäre.

Auf Beschluß des Kreisausschusses vom 10. März ds. Js. werden mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 16. Juli ds. Js. zu Rr. M. d. 3. 18 668 die im .§ 2 der Kreis- satzung vom 18. September 1922 angegebenen Gebühren für die Bauaufsicht durch die Oberbaufekretäre mit Wirkung vom 1. April ds. Js. ab wie folgt geändert:

1. Für Besichtigung eines Wohngebäudes, eines Reubaues oder einer Hauptveränderung mit allen Feuerungsanlagen: 1 Mark für jedes angefangene 1000 Mark Bauwerk, jedoch ntindestens 500 Mark.

2. Für Besichtigung eines Neubaues oder einer Hauptverände- rung ohne Feuerungsanlage sowie anderer genehmigungspflichtiger