Ausgabe 
7.8.1923
 
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Wasser bezug zu gewerblichen Zwecken

Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerb-- liche oder sonstige Zwecke vorliegen, ist die Stadt berechtigt in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferuna oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken solange ein-- zuschränken oder zu verbieten, Big. wieder genügende Wasser­mengen zur Verfügung stehen.

. § 6.

Anmeldung.

Wer aus der städtischen Wasserleitung Wasser Beziehen will hat dies auf dem Geschäftszimmer der Bürgermeisterei durch Unter­zeichnen des Anmeldedogens..und der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigenF^Desgleichen ist anzuzeioen die Her­stellung von Dadeeinrichtungen r üüd Wasserspülungen "für Aborte. Durch .Unterzeichnen des Anixieldebogens oder der Satzung unter­wirft sich der Abnehmer aOtSDLstimmungen, die in dieser Be­ziehung von den zuständWn- Stellen demnächst etwa erlassen wer­den sollten. Er verpMM sich sogleich.'zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres von...dem Zeitpunkt der Verbindung der Privchleiiung mit dem Hauptrohr an. Wird drei Monate vor Ablauf des, Jahres von "keiner Seite gekündigt, so läuft das Mtz^einkomnieü stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung,einW bis zum 1. Oktober stattfindenden drei­monatlichen Künd.igüng agfgelöst werden.

Wenn der BeMe^.sein Haus oder Grundstück während der Dauer des UeBercmkominens ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung verdüstert, so Bleibt , er so lange selbst haftbar, als der neue Erwepber nicht'in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der. Stadt gegenüber eingetreten ist.

§ 7.

Zuleitung.

Die Zuleitung von denr Hauptrohr Bis zu den Liegenschaften wird durch dies Stadt auf Kosten des Antragstellers ausgeführt; die Zuleitung nebst Wassermesser und Haupthahn bleiben jedoch Eigentum der Stadt. Diese unterhält die Zuleitung usw., soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegt, auf ihre Kosten, während die Anlage und Unterhaltung der auf .Privatbesitz gelegenen Teile der . Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine StrahenabsPerrschieBer oder Ventile eingebaut sind, ist die Stadt Be­rechtigt, aBer nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privat­grundslücke Bis zum HauPtaBsperrventil durch ihreOrgane Herstellen zu lassen, und die Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist sie Berechtigt, aBer nicht verpflichtet, die Zu- , leitung innerhalB der Privatgrundstücke auf 15 Atmosphäre Wasserdruck prüfen zu lassen, hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen, oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Stadt übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Bohrmeister oder der Bürger­meisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Straßenleitung abgesperrt werden ckänn.

§ 8. i

Lage und Material der Zuleitungen.

Wenn bei der Anmeldung zum Anschluss an die Wasserleitung für die Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind die folgenden anzuwenden:

Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen.. Das' Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts- gruben ist auf das strengste untersagt/ Als Material werden in erster Linie gußeiserne Muffenröhren von 25 mm an aufwärts empfohlen, doch werden auch schmiedeiserne sogenannte galvani­sierte Röhren sowie Stahlrohren zugelassen. Galvanisierte Röhren jedoch nur insoweit, als sie innerhalb der Gebäude zu liegen kom­men.

Gutzeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem Meter haben:

10,1 kg und 8

12,1 kg

und 8

Lichtweite 19,9 kg und 9

mm Wandstärke.

Und 2,4

kg

Lichtweite

Lichtweite Lichtweite

und und und und und und und

Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke.

mm mm mm mm mm mm mm

nun mm nun mm

25

30

40

50

60

80

100

Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweits Lichtweite Lichtweite

Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke,

Bei '20

Bei 25 bei 32 bei 38 bei 45 bei 50

0.8 1,25 1,8 2,5 3,6 4,5 5,3 5,7

Bei Bei Bei bei Bei Bei Bei

mm ' mm mm

; mm I nun ' nun nun i mm

Bei 10 mrff bei 13 min

mm mm mm nun nun nun

2,7 3

3,4

3,5

3,7 4

4,5

Lichtweite 7,5 kg und Zi/3 " 8,3 kg und 8

kg kg kg kg

Lichtweite 15,2 kg und 8^/z > mnr-Wandstärke, ' mm Wandstärke,

... ______ Lichtweite 24,4 kg und 9 mm Wandstärke.

Schmiedeeiserne Röhren müssen mindestens folgert« ..KMsMe und Wandstärken Haden: *

Zu Leitungen von weniger als 50 mm Lichtweite können auch Bleirohre verwandt werden, sofern sie folgende Diniensivnen und Gewichte Haden:

1

1

1

1

1

1

m m m m in in

Bleirohr Bteirohr Bleirohr Bteirohr Bteirohr Bleirohr

von 12/20 von 15/23 von 20'30 von 25/35 von 30/42 von 38/52

mm Durchmesser mm Durchmesser nun Durchmesser mm Durchmesser mm Durchmesser nun Durchmesser

2,3

2,7

3,4

5,4

7,7

11,3

kg. kg- kg.

Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betrieds- druck dis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen ent­sprechend stärkere Röhren genommen werden.

8 9.

Gebäudeleitungen.

Die ganze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung, des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen 'mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schorn­steine zu führen, ist untersagt.

Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Mederschraubhähne verwendet werden. Die im Handel mitschweres Modell" bezeich- nelen Ventile werden zur Verwendung empfohlen. Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Durch- gangsventilhahn angebracht sein. Außerdem muß jede Gebäude­leitung einen Entleerungshahn erhalten, durch den Bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden kann. Der Entleerungshahn muß sich in der Rähe und in demselben Raum wie der Durchgangs­ventilhahn befinden. Wo Wassermesser vorgeschrieben sind, darf zwischen diesem und dem Durchgangsventilhahn fein Zapf- oder EntleerungShahn angebracht fein. Der letztere muh sich vielmehr hinter dem Wassermesfer befinden. Empfohlen wird auch, wo keine Wassermesser vorgeschrieben sind, ein sogenanntes Paßstück für einen Wassermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Rvr- malien des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Der Einbau dieser Paßstücke kann auch vorgeschrieben werden.

Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofränmen und zu Spring­brunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte Absperr- und Ent­leerungsvorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten.

Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden.

Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vor­handen sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil sowie auch Wassermesser unterzubringen, müssen hierzu besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden. Der Haupthahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, daß den Beauftragten der Stadt jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.

Jede Hauseinrichtung oder deren Erweiterung ist der Bürger­meisterei schriftlich anzumelden. Sie kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Stadtverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Stadt einer Besichtigung und einer Probe­pressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 At­mosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die Haus­einrichtung gefertigt hat, bereit zu halten.

Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Stadt zu verbessern, ehe ein Wasserbezug statt­finden kann.

Durch die Beaufsichtigung Und Prüfung der Anlage über­nimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und -dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung, ist viel­mehr der Hausbesitzer haftbar.

a§ 10.

Benutzung und älnterHaltung der Gebäude- leitungen.

Jeder Mangel an der Leitung, wie .Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen.

Verboten ist, Rotfälle ausgenommen, die Abgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers be­einträchtigt werden kann.

Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Rächt sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters" zu entleeren und während des Winters leer zu halten.

(Schluß folgt.)

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Lteinüruckerei. R. Lange, Gießen