Ausgabe 
7.8.1923
 
Einzelbild herunterladen

AmtsveMMgMlgMatt

für die Provinziaidirektion Gberheffen und für das Ureisamt Eichen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

Nr. 59 7. August i9

Jnhalts-Aebersicht: Die Gebühren der Schornsteinfeger. Erklärung des 11. August zunr gesetzlichen Feiertag. Oertliche Kirchen­steuer für 1923. Feier des Berfafsungstags. Neisekostenverordnung. Dienstnachrichten. Feldbereinigung Klein-Linden. Gefunden, verloren. Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Lich.

Bekanntmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Bom 26. Juli 1923.

An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 16. Juli 1923 treten

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Offenbach, Mainz und Worms

für die Zeit vom 26. bis 28. ds. Mts. das 6 501 fache

für die Zeit vom 30. Juli ab das ... 11 lOlfache

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes

für die Zeit vom 26. bis 28. ds. Mts. das 6 651fache

für die Zeit vom 30. Juli ab das . . .11 251fache der Grundgebührensätze.

D a r m st a d t, den 26. Juli 1923.

Ministerium des Innern. I. B.: Dr. Reitz.

Betr.: Erklärung des 11. August zum gesetzlichen Feiertag.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.

Das Gesamtministenum hat beschlossen, daß am 11. August d. Js., dem Jahrestage der Annahme der Weimarer Reichsverfas­sung, sämtliche öffentliche Staats- und Gemeindegebäude, soweit für sie schwarz-rot-goldene Fahnen vorhanden sind, mit diesen be­flaggt werden müssen. In Ermangelung einer schwarz-rot-goldenen Fahne kann auch, eine etwa vorhandene oder bis dahin noch ge­lieferte rot-weiße Fahne aufgezogen werden. Die Bureaus sind zu schließen.

Gießen, den 6. August 1923.

____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.____________ Betr.: Oertliche Kirchensteuer für 1923.

An die evangelischen und katholischen Kirchenborstände des Kreises.

Infolge der Geldentwertung wird in den meisten Fällen der vom Kirchenvorstand beschlossene Zuschlag zur Reichseinkommen- steuer nicht mehr ausreichen.

Wir empfehlen Ihnen, gegebenenfalls den Prozentsatz we­se n t l i ch zu erhöhen und dem Finanzamt den erhöhten Zuschlags­satz mitzuteilen.

Soweit wir unterrichtet sind, sind die Finanzämter bereits mit dem Ausschlag beschäftigt, doch ist es bei den meisten Gemein­den noch möglich, einen höheren Zuschlagssah zugrunde zu legen.

Anträge, die nicht binnen 14 Tagen bei den Finanz­ämtern eingehen, dürften keine Aussicht auf Berücksichtigung haben.

Gießen, den 3. August 1923.

____________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.__

Betr.: Die Feier des Derfassungstags.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Das Gesamtministerium hat beschlossen, daß der Verfas­sung s t a g auch in diesem Jahre etwa in demselben Rahmen und in derselben Weise wie im verflossenen in würdiger Form feierlich begangen werden soll. Falls noch, nicht geschehen, ist das Erforder- * liehe hiernach alsbald in die Wege zu leiten. Die Schulgebäude sindch;u flaggen.

Gießen, den 4. August 1923.

_________Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Hemmerde._________ Betr.: Reisekostenverordnung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit Wirkung vom 16. Juli 1923 ab beträgt das volle Tagegeld für die DHamten der Stufe II: 67 000 Mk., der Stufe III: 80 000 Mk.

Die Vergütung für Wegestrecken, die nicht auf der Eisenbahn . usw. zurückgelegt werden können, ist auf 400 Mk. für das Kilometer festgesetzt worden.

Gießen, den 30. Juli 1923.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. ________

Dieustnachrichten des Kreisamtes.

Die Maul- und Klauenseuche in Dortelweil ist erloschen.

Bekanntmachttttg.

Betr.: Fefdbereinigung Klein-Linden: hier: Herstellung von Wiesen- und Feldgräben.

3n bei/ Zeit vom 8. bis einschl. 21. August 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Klein-Linden

das Projekt über Herstellung von Wiesen- und Feldgräben,

sowie Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 24. VH. 23 Ziffer 1

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit dortselbst schriftlich und mit Grün­den versehen vorzübringen.

Friedberg, den 25. Juli 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

- I. V.: Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 17.31. Juli 1923 wurden in hiesiger StakL gefunden: 1 Taschenmesser, 1 Stück altes Gußeisen, 1 Drilss mit Futteral, 1 Stück Schnur, 1 Schürze, 1 Gummireifen von einem Kinderwagen, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Geldbetrag, 1 Tuchtäschchen mit Inhalt, 1 Damengürtel, 1 Paar Hrrren- strümpfe, 1 Handtasche, 1 Kinderzipfelmütze, 2 Trauringe, ein Geldmäppchen mit Inhalt, 1 vor längerer Zeit zugelaufenes Huhn (weiß), mehrere Schlüssel:

verloren: 1 gelber Damenhut, 1 Portemonnaie mit 20000Mk.

Inhalt, 1 grauer Stepphut, 1 blauseidener Damengürtel mit silbergrauen Ringen.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 ülhr vormittags und 45 Ülhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimnteir Ar. 3, erfolgen.

Gießen, den 1. August 1923.

________Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.________

Ortssatzlmg

über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Lich.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindevrdnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung vom 12. Januar 1922 nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreis- ausschusses mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1923 zu Ar. M. d. 3. 17982 das Nachstehende angeordnet:

§ 1.

Berechtigung zum Wasserbezug für den Hausgebrauch.

Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Lich kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betreffenden Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Lich gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Stadt geforderten Wasserzins ent­richtet.

Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Stadt besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.

8 2.

Unterbrechung der Wassewlieferung.

Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Stadt als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.

§ 3.

Beschränkung des Bezugs.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu be­fürchten steht, ist die Stadt berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusehen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Lei­tung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigeben.

§ 4.

Berechtigung zum Wasser bezug für Garten- begießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs.

Für Grundstücke an Wegen," in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu be­fürchten steht, ist die Stadt berechtigt, das Gartenbegießrn und den Verbrauch für Luxuszwecks so oft und solange zu ver­bieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist.