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Bekanntmachung.

B e t r.: Schweinemarkt in Gießen.

Genehmigt wird für Mittwoch, den 11. April 1923, die Ab­haltung eines Schweine- und Ferkelmarktes zu Gießen unter fol­genden Bedingungen:

Der Auftrieb beginnt um 1 Uhr vormittags. Aach 10 Uhr werden keine Tiere mehr zugelassen.

Es dürfen nur aufgetrieben werden:

a) Schweine von Züchtern aus dem Kreis Gießen, soweit er nicht Sperr- oder gefährdetes Gebiet ist, sowie aus unver­seuchten hessischen Kreisen. Die Herkunft der Schweine ist durch Ursprungszeugnisse zu belegen, auf denen vermerkt ist, Laß die Tiere eigene Zuchtprodukte des Verkäufers sind, oder daß sie seit mehr als 6 Wochen in dessen Besitz sind.

. b) Schweine von Händlern, die entweder im Kreis Gießen, in nicht Sperr- oder gefährdetem Gebiet oder in seuchenfreien hessischen Kreisen aufgetauft, oder die nach Hessen eingeführt sind. 3m ersten Fall ist der Aachweis durch Ursprungs­zeugnisse zu erbringen und ein amtstierärztliches Gesund­heitszeugnis vorzulegen. 3m zweiten Falle ist durch amts­tierärztliche Bescheinigung der Aachweis zu erbringen, daß die Tiere in Hessen quarantäniert haben.

Damit unterliegen die Tiere, die vom Markt abgetrieben wer­den, keinen weiteren Beschränkungen.

Gießen, den 3. April 1923.

____________Kreisamt Gießen. 3.03.: Welcker.

Bekatttttttmchttirg.

Betr.: Erhöhung der Schlachtgebühren im Kreis Gießen.

Das Ministerium des 3nnern hat durch Verfügung vom 15. März 1923 zu Ar. Ak. d. 3. fl 2166 nachstehende Schlacht­gebühren für die Landgemeinden des Kreises Gießen genehmigt" für ein Pferd oder ein Stück Großvieh 2000 Mk für ein Schwein 1500 Mk

für ein Kalb, Schaf, Ziege 1000 Mk.

für ein Sauglamm usw. 300 Mk

Gießen, den 26. März 1923.

Kreisamt Gießen. 3.V.: Welcker.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner hiervon alsbald in Kenntnis zu sehen.

G i e ß e n, den 26. März 1923.

Kreisamt Gießen. 3.03.: Welcker.

Betr.: Fleischbeschau: hier: Abrechnung für 1922 Aj.

An die Bürgermeistereien und Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.

Bezugnehmend auf unsere Verfügung vom 18. März 1905, Kreishlatt Ar. 39, beauftragen wir Sie. die Abrechnung für das Otj., 1922 bis längstens 15. k. Mts. vorzulegen. Die Abrechnung ist in zweifacher Ausfertigung einzusenden, auch sind die zugehöri­gen Einnahmen und Ausgaben beizufügen.

Es betragen:

1. Schlachtscheingebühren

ab 1.3.1922 ab 1.1.1923

für ein Pferd oder ein Stück Großvieh 25 250

für ein Schwein........ 15 150

für ein Kalb, Schaf oder Ziege . . 10 100

für ein Sauglamm usw...... 5 50

ab 5.3.193

1000

800 500

200

2. Fleischbeschau gebühr en

ab 1.4. ab 1.5. ab 1.8. 1922 1922 1922

,, . M. M M

1. für ein Stück Großvieh

(Sülle, Ochse, Kuh,

Stier, Iungrind) . . 6 10 20

2. für ein Schwein . . 4 6 12

3. für ein Stück Kleinvieh

(Kalb, Schaf, Ziege) 3 5 10

4. für ein Saugferkel ob.

Sauglamm (Schaf,Ziege) 1,50 2 4

Wegvergütung für einen Kilometer..... 0,75 1,50 3

Gießen, den 5. April 1923.

ab 1.10. ab 1.1. 1922 1923

M M

30 350

18 200

15 175

6 60

4,50 20

Kreisamt Gießen. 3.33.: Welcker.

ab 1.2. ab 1.3

1923 1923

M M

500 1000

300 600

250 500

100 200

30 60

Bekanntmachung.

Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung der Wagnermeister des Kreises Gießen.

Die Liste der Handwerker, die an der Abstimmung über die Errichtung einer Zwangsinnung für das Wagnerhandwerk im Kreis Gießen teilgenommen haben, liegt während zweier Wochen vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung auf der Regi- stratur des Kreisamts Gießen in den üblichen Geschäftsstunden zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten

Druck der Brühi'fchen Uuivestitäts-Vuch.

offen. Aach Ablauf dieser Frist angebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.

Gießen, den 29. März 1923.

___________Der Kommissar. Kling, Referendar.__

Betr.: Kleinrentnerfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Aach § 3 Satz 2 des Gesetzes über Kleinrentnerfürsorge vom 4. Februar 1923 (Aeichsgesehblatt S. 104) bestimmen sich Art, .Um­fang und Durchführung der Fürsorge, abgesehen von der Bestim­mung des § 3 Satz 1 des Gesetzes, nach Richtlinien, welche die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und der Aus­schüsse des Reichstags für soziale Angelegenheiten und für den Haushalt festgesetzt, und die bis jetzt erst im Entwurf vorliegen.

Der Entwurf sieht vor, daß zur Bestreitung des Lebensunter­halts der Kleinrentner solche Vermögen nicht herangezogen werden sollen, die Nicht vermögenssteuerpflichtig sind.

Da bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinien noch einige Zeit vergehen wird, hat sich der.Herr Reichsarbeitsminister im Einverständnis mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen da­mit einverstanden erklärt, daß schon jetzt nach diesem Gesichtspunkt verfahren wird.

Wir empfehlen Ihnen, gegebenenfalls hiernach vorzugehen. Gießen, den 29. März 1923.

______________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, H e ß.

Betr.: Die Vergütung für nebenamtlichen Unterricht.

An dis Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Es besteht Veranlassung, erneut auf die in den Verfügungen des Landesamts für das Bildungswesen Ar. L. B. 2272 vom 18. Januar 1923 unter A 1 (Fortbildungsschulunterricht) und Ar. L. B. 3844 vom 31.. Januar 1923 unter A 1 (Handarbeitsunter­richt) gesetzten Termine hinzuweisen. Wir werden künftig ver­spätet eingehende Kartenverzeichnisse für den nächsten Monat zu­rücklegen. >

Gießen, den 3. April 1923.

Kreisschulamt Gießen. 3. 33.: Hemmerde.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

In Lindheim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen. Ort und Gemarkung Lindheim wurden als Sperrgebiet erklärt. Die Ortschaften Enzheim, Heegheim, Roden­bach, Altenstadt, Hainchen und Düdelsheim bilden das Deob- achtungsgebiet. .<

Die Maul- und Klauenseuche ist in Rohrbach (Kreis Büdingen) erloschen. Die Sperrmaßregeln sind aufgehoben worden.

Bekan rrtina chnnist

Betr.: Aeuderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Ober-Bessingen.

Auf Beschluß, der Gemeindevertretung der Gemeinde Ober- Dessingen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hes­sischen Ministeriums des 3nnern verordnet, wie folgt:

1. Die Gebührensätze des § 12 I der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Ober-Bes­singen vom 2. Januar 1913 werben aufgehoben.

An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung:

II. Die Gebühren für den Bezug von Wasser werden durch Be­schluß der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Kreis­amts Gießen festgesetzt.

III. Vorstehende.Satzungsänderungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Ober-Bessingen, den 28. März 1923.

Bürgermeisterei Ober-Bessingen.

__Keil.__

Bekanntmachung.

3n der Zeit vom 1. März bis 28. Mürz 1923 wurden in hie­siger Stadt

gefunden: 1 Kneifer, 1 Rosenkranz, 1 Mantelgürtel, 1 Taschen­messer, 1 Füllfederhalter, 1 Drille, 1 Kindersammetbeutel, 1 Huhn, 50 Mk., 1 Tausendmarkschein, 1 Vereinsnadel 1 Schlüsselbund, 1 grüne Schülermühe, 250 Mk., 1 Stoffgürteh 1 alte Brieftasche mit Inhalt, 1 Geldtäschchen mit Inhalt,' 1 Geldmäppchen mit Inhalt, 1 Drahtzange, 1 Wildlederhand- schnh, 1 Kindermäntelchen, 1 Sack mit Gerste, 1 Handtasche mit Inhalt, 1 Paar Strümpfe, 1 Kneifer, 1 Wagenkavsel.

1 Rocknadel, 1 Schlüsselbund:

verloren: 1 Goldsüllfederhalter, 1 braunledernes Frühstücks­täschchen, 1 Brieftasche mit Inhalt, 1 grauer Handbeutel mit Inhalt, 1 goldene Armbanduhr, gez. E. M., 1 wollener Schal 1 schwarze Stofftasche, 1 grauer Sportstrumpf, 1 Petscha't auf einem goldenen Bleistift, 1 Rocknadel aus Tulafilber, 1' Rei­fen von einem Kinderwagen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 1, erfolgen

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belie­ben ihre 2lnsprüche alsbald bei uns geltend zu machen

Gießen, den 29. März 1923.

_________Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n.

und Steinbrudierei. R. Lange, Gießen.