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Bekanntmachung.
B e t r.: Schweinemarkt in Gießen.
Genehmigt wird für Mittwoch, den 11. April 1923, die Abhaltung eines Schweine- und Ferkelmarktes zu Gießen unter folgenden Bedingungen:
Der Auftrieb beginnt um 1 Uhr vormittags. Aach 10 Uhr werden keine Tiere mehr zugelassen.
Es dürfen nur aufgetrieben werden:
a) Schweine von Züchtern aus dem Kreis Gießen, soweit er nicht Sperr- oder gefährdetes Gebiet ist, sowie aus unverseuchten hessischen Kreisen. Die Herkunft der Schweine ist durch Ursprungszeugnisse zu belegen, auf denen vermerkt ist, Laß die Tiere eigene Zuchtprodukte des Verkäufers sind, oder daß sie seit mehr als 6 Wochen in dessen Besitz sind.
. b) Schweine von Händlern, die entweder im Kreis Gießen, in nicht Sperr- oder gefährdetem Gebiet oder in seuchenfreien • hessischen Kreisen aufgetauft, oder die nach Hessen eingeführt sind. 3m ersten Fall ist der Aachweis durch Ursprungszeugnisse zu erbringen und ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. 3m zweiten Falle ist durch amtstierärztliche Bescheinigung der Aachweis zu erbringen, daß die Tiere in Hessen quarantäniert haben.
Damit unterliegen die Tiere, die vom Markt abgetrieben werden, keinen weiteren Beschränkungen.
Gießen, den 3. April 1923.
____________Kreisamt Gießen. 3.03.: Welcker.
Bekatttttttmchttirg. •
Betr.: Erhöhung der Schlachtgebühren im Kreis Gießen.
Das Ministerium des 3nnern hat durch Verfügung vom 15. März 1923 zu Ar. Ak. d. 3. fl 2166 nachstehende Schlachtgebühren für die Landgemeinden des Kreises Gießen genehmigt" für ein Pferd oder ein Stück Großvieh 2000 Mk für ein Schwein 1500 Mk
für ein Kalb, Schaf, Ziege 1000 Mk.
für ein Sauglamm usw. 300 Mk
Gießen, den 26. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3.V.: Welcker.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner hiervon alsbald in Kenntnis zu sehen.
G i e ß e n, den 26. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3.03.: Welcker.
Betr.: Fleischbeschau: hier: Abrechnung für 1922 Aj.
An die Bürgermeistereien und Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.
Bezugnehmend auf unsere Verfügung vom 18. März 1905, Kreishlatt Ar. 39, beauftragen wir Sie. die Abrechnung für das Otj., 1922 bis längstens 15. k. Mts. vorzulegen. Die Abrechnung ist in zweifacher Ausfertigung einzusenden, auch sind die zugehörigen Einnahmen und Ausgaben beizufügen.
Es betragen:
1. Schlachtscheingebühren
ab 1.3.1922 ab 1.1.1923
für ein Pferd oder ein Stück Großvieh 25 250
für ein Schwein........ 15 150
für ein Kalb, Schaf oder Ziege . . 10 100
für ein Sauglamm usw...... 5 50
ab 5.3.19 ’3
1000
800 500
200
2. Fleischbeschau gebühr en
ab 1.4. ab 1.5. ab 1.8. 1922 1922 1922
,, . „ M. M M
1. für ein Stück Großvieh
(Sülle, Ochse, Kuh,
Stier, Iungrind) . . 6 10 20
2. für ein Schwein . . 4 6 12
3. für ein Stück Kleinvieh
(Kalb, Schaf, Ziege) 3 5 10
4. für ein Saugferkel ob.
Sauglamm (Schaf,Ziege) 1,50 2 4
Wegvergütung für einen Kilometer..... 0,75 1,50 3
Gießen, den 5. April 1923.
ab 1.10. ab 1.1. 1922 1923
M M
30 350
18 200
15 175
6 60
4,50 20
Kreisamt Gießen. 3.33.: Welcker.
ab 1.2. ab 1.3
1923 1923
M M
500 1000
300 600
250 500
100™ 200
30 60
Bekanntmachung.
Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung der Wagnermeister des Kreises Gießen.
Die Liste der Handwerker, die an der Abstimmung über die Errichtung einer Zwangsinnung für das Wagnerhandwerk im Kreis Gießen teilgenommen haben, liegt während zweier Wochen vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung auf der Regi- stratur des Kreisamts Gießen in den üblichen Geschäftsstunden zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten
Druck der Brühi'fchen Uuivestitäts-Vuch.
offen. Aach Ablauf dieser Frist angebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
Gießen, den 29. März 1923.
___________Der Kommissar. Kling, Referendar.__
Betr.: Kleinrentnerfürsorge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Aach § 3 Satz 2 des Gesetzes über Kleinrentnerfürsorge vom 4. Februar 1923 (Aeichsgesehblatt S. 104) bestimmen sich Art, .Umfang und Durchführung der Fürsorge, abgesehen von der Bestimmung des § 3 Satz 1 des Gesetzes, nach Richtlinien, welche die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und der Ausschüsse des Reichstags für soziale Angelegenheiten und für den Haushalt festgesetzt, und die bis jetzt erst im Entwurf vorliegen.
Der Entwurf sieht vor, daß zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Kleinrentner solche Vermögen nicht herangezogen werden sollen, die Nicht vermögenssteuerpflichtig sind.
Da bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinien noch einige Zeit vergehen wird, hat sich der.Herr Reichsarbeitsminister im Einverständnis mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen damit einverstanden erklärt, daß schon jetzt nach diesem Gesichtspunkt verfahren wird.
Wir empfehlen Ihnen, gegebenenfalls hiernach vorzugehen. Gießen, den 29. März 1923.
______________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, H e ß.
Betr.: Die Vergütung für nebenamtlichen Unterricht.
An dis Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Es besteht Veranlassung, erneut auf die in den Verfügungen des Landesamts für das Bildungswesen Ar. L. B. 2272 vom 18. Januar 1923 unter A 1 (Fortbildungsschulunterricht) und Ar. L. B. 3844 vom 31.. Januar 1923 unter A 1 (Handarbeitsunterricht) gesetzten Termine hinzuweisen. Wir werden künftig verspätet eingehende Kartenverzeichnisse für den nächsten Monat zurücklegen. >
Gießen, den 3. April 1923.
Kreisschulamt Gießen. 3. 33.: Hemmerde.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
In Lindheim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ort und Gemarkung Lindheim wurden als Sperrgebiet erklärt. Die Ortschaften Enzheim, Heegheim, Rodenbach, Altenstadt, Hainchen und’ Düdelsheim bilden das Deob- achtungsgebiet. .<
Die Maul- und Klauenseuche ist in Rohrbach (Kreis Büdingen) erloschen. Die Sperrmaßregeln sind aufgehoben worden.
Bekan rrtina chnnist
Betr.: Aeuderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Ober-Bessingen.
Auf Beschluß, der Gemeindevertretung der Gemeinde Ober- Dessingen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern verordnet, wie folgt:
1. Die Gebührensätze des § 12 I der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Ober-Bessingen vom 2. Januar 1913 werben aufgehoben.
An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung:
II. Die Gebühren für den Bezug von Wasser werden durch Beschluß der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt.
III. Vorstehende.Satzungsänderungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Ober-Bessingen, den 28. März 1923.
Bürgermeisterei Ober-Bessingen.
__Keil.__
Bekanntmachung.
3n der Zeit vom 1. März bis 28. Mürz 1923 wurden in hiesiger Stadt
gefunden: 1 Kneifer, 1 Rosenkranz, 1 Mantelgürtel, 1 Taschenmesser, 1 Füllfederhalter, 1 Drille, 1 Kindersammetbeutel, 1 Huhn, 50 Mk., 1 Tausendmarkschein, 1 Vereinsnadel 1 Schlüsselbund, 1 grüne Schülermühe, 250 Mk., 1 Stoffgürteh 1 alte Brieftasche mit Inhalt, 1 Geldtäschchen mit Inhalt,' 1 Geldmäppchen mit Inhalt, 1 Drahtzange, 1 Wildlederhand- schnh, 1 Kindermäntelchen, 1 Sack mit Gerste, 1 Handtasche mit Inhalt, 1 Paar Strümpfe, 1 Kneifer, 1 Wagenkavsel.
1 Rocknadel, 1 Schlüsselbund:
verloren: 1 Goldsüllfederhalter, 1 braunledernes Frühstückstäschchen, 1 Brieftasche mit Inhalt, 1 grauer Handbeutel mit Inhalt, 1 goldene Armbanduhr, gez. E. M., 1 wollener Schal 1 schwarze Stofftasche, 1 grauer Sportstrumpf, 1 Petscha't auf einem goldenen Bleistift, 1 Rocknadel aus Tulafilber, 1' Reifen von einem Kinderwagen.
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 1, erfolgen
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre 2lnsprüche alsbald bei uns geltend zu machen
Gießen, den 29. März 1923.
_________Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n.
und Steinbrudierei. R. Lange, Gießen.


