Amtsverlimdigungsblatt

für die proviiiziaidirektion Äberhesfen und für das Kreisamt Eiehen.

- Erscheint Dienstag und Freitag. Olur durch die Post zu beziehen.

6. Juli 1923

$rl^e für Zucker. - Schweine- und Rindviehmarkt in Sich. - Landespolizeiliche Abnahme. Gewährung von Ruyegehalten, Witwen- und Waisengeldern. Ferien.^ Reisekostenverordnung. -- Dienstnachrichten. Straßensperre. Gefunden, verloren.

Pekarmtmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 27. Juni 1923.

Auf Grund des § 43 der Schvrnsteinfegervrdnung vom 4 März 1921 (Reg.°Bl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 20. Juni 1923 zugebilligten Teuerungs- zuschläge mit Wirkung vom 2 5. I u n i 1 9 2 3 ab bis auf weiteres die Leuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen auf 120000 Prozent;

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 138 000 Prozent.

Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungs­zuschlag betragen demnach ab 2 5. I ü n i 1 9 2 3 in den zu Ziffer 1 genannten städtischen Kehrbezirken das 120 1 fache, in den übri­gen Kehrbezirken des Landes das 1 3 8 1 fache derGrundgebühren- sätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922.

Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Ge­samtgebührenbeträge können auf volle 10 M k. nach oben aufge­rundet werden. '

3m übrigen behält es bei der Bestimmung unter II, Abs. 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Be­wenden.

Darmstadt, den 27. Juni 1923. '

Hessisches Ministerium des Innern. vonBrentano.

Bekanntmachung,

. Preise für Zucker betreffend.

Auf Grund des § 12 Abs. 3 der Derordnung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Ber- kehr mit Zucker im Detriebsjahre 1922/23 vom 3. Oktober 1922 (R.G.Bl. S. 762), sowie der Bekanntmachung des Hess. Ministe­riums für Arbeit und Wirtschaft, die Landesversorgungsstelle für Hessen betreffend, vom 23. Oktober 1922, wird bestimmt:

Der Preis für den Zucker, der auf Grund der Reichszuweisung für den Monat Juni zur Berteilung kommt, wird für das halbe Kilogramm, einschließlich Tüte, wie folgt festgesetzt: "

für gemahlenen Zucker und Kristallzucker . . 3500 Ml. für Grießraffinade und Puderzucker .... 3600 Mk. für Würfelzucker ........... 3800 Mk.

Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, die Höchst­preise betreffend, vom 4. ,August 1914 bzw. 17. Dezember 1914 (R.G.Bl. S. 516), in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Ja­nuar 1915 (R.G.Bl. S. 15), vom 23. September 1916 (R.G.Bl. S. 603), vom 23. März 1916 (R.G.Bl. S. 183), vom 22. März 1917 (R.G.Bl. S. 603) vom 8. März 1918 (R.G.Bl. S. 395) und vom 17. Januar 1920 (R.G.Bl. S. 94).

Darmstadt, den 30. Juni 1923.

Hessische Landesversorgungsstelle.

Becker.

Bekanntmachung.

Betr.: Schweine- und Aindviehniarkt in Lich.

Es wird hiermit genehmigt für Montag, den 16. Juli 1923, die Abhaltung eines Viehmarktes zu Lich unter folgenden Bedin­gungen. Es darf aufgetrieben werden:

1. Vieh aus unverseuchten hessischen Kreisen. Durch s Vlr- sprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrück­lich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Vieh von Händlern, das nad; Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material austreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzuslellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfalfigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 78V» älhr vor­mittags flattfinden. (§ 47 der Duudesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RDG.)

Gießen, den 2. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Bekanntmachung.

B e t r.: Landespolizeiliche Abnahme des Schmalspurgleises der Firma Hessische Steinbrüche, G. m. b. H., Londorf, Ober­hessen.

Obige Anlage ist fertiggestellt. Etwaige Einsprüche Hinsicht- lich der planmäßigen Ausführung sind binnen einer achttägigen Ausschlußfrist, beginnend am 8. Juli 1923, bei der, Bürgermeisterei Londorf geltend zu machen.

Gießen, den 30. Juni 1923.

Kreisamt Gießen. 3. CB.: Welcker.

Betr.: Gewährung von Ruhegehalten, Witwen- und Waisengel­dern aus der Hessischen CBersicherungsaustalt für gemeind­liche Beamte.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen Sie an, die seither auf Grund der hessischen Gesetze vom 20. Mai 1921, 24. August und 15. Dezember 1922 gezahlten Teuerungszulagen und Unterstützungen sofort einzustellen, da Leistungen auf Grund dieser Gesetze, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des am 21. Juni l. Js. vom Landtag verabschiedeten Gesetzes gezahlt wurden, aufgerechnet werden müssen. Eine Rot- läge der Pensionäre entsteht infolge der von der Versicherungs­anstalt zur Auszahlung gelangten Abschlagszahlungen nicht.

Die Geuieiiiden, die für ehemalige Kreisstraßenwarte oder de­ren Hinterbliebenen die Teuerungszulage vorlagsweise gezahlt ha­ben, wollen alsbald mit der Kreiskasse abrechnen.

Gießen, den 2. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3. CB.: Welcker.

Betr.: Ferien.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Es besteht Veranlassung, erneut darauf hmzuweisen, daß Fe­rien drei Tage vor Beginn auzuzeigen sind. 3m Falle besondere .Umstände die Einhaltung dieses Termins unmöglich machen, müssen wir telephonische oder telegraphische Mitteilung erwarten.

Gießen, den 3. Juli 1923.

Kreisschulamt Gießen. 3. B.: H e in in erde.

Betr.: Reisekostenverordnung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit Wirkung.vom 16. Juni 1 923 ab beträgt das volle Tagegeld für die Beamten

der Stufe II 19 000 Mk.

der Stufe III 23 000 Mk.

Die Vergütung für Wegstrecken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurückgelegt werden können, ist auf 100 Mk. für das Kilometer fest­gesetzt worden.

Für Dienstgeschäfte, die mehr als 8 Stunden dauern, beträgt das Bezirkstagegeld s/i des verordnungsinäßigen Satzes.

Gießen, den 29. Juni 1923.

Kreisschulamt Gießen. 3. CB.: Hemmerde.

Dicnstnachrichteu des Kreisamtes.

Landwirt Heinrich G ö r l a ch X. in Eberstadt wurde zum Bürgermeister dortselbst gewühlt und in den Dienst eingewiesen.

Konrad O p P e r, Heinrich B r ä u n i n g IV. und Karl Ha r t- m a n n zu S t o ck h a u s e n wurdeii zu Ehrenfeldschützea für die Gemeinde Stockhausen verpflichtet.

Bekanntmachllttg.

Betr.: Straßensperrung.

Zwecks Vornahme von dringenden Dauarbesten wird hierinit die Eisenbahnüberführung im Zuge der Klinikstraße aus Bahnhof Gießen auf die Dauer von 4 Wochen vorn 2. Juli ab gesperrt.

Gießen, den 2. Juli 1923.

Polizeiamt Gießen. 3. CB.: Schmidt.