AmtZverkülldigullgMatt
für die proviiizialdirektion Gberhetzen und für dar Kreisamt Eietzen.
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Nr. 27
6. April
1923
öen ßan,«ec'^eiI' und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke bei Gießen. - Erhebung &er ?^?lCin6e')Ul ue^ cum: T Erhebung einer Umlage zur Ausbringung der Kosten der Handwerkskammer. — Nutzvieh- markt zu Gießen. Schweineuiarkt zu Gießen. — Erhöhung der Schlachtgebühren im Kreis Gießen. — Fleischbeschau. — Errichtung einer Zwangsinnung der Wagnermeister des Kreises Gießen. — Kleinrentnerfürsorge. — Vergütung für nebenamtlichen Unterricht. — Dlenstnachrichten. Neuderuug^der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Ober-Dessingen. — Gefunden, verloren.
Bekanntmachung, die Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke bei Gießen betreffend.
Bom 21. März 1923.
Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten, sowie in der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen zu erhebenden Pflegegelder werden vom 1. April 1923 an wie folgt festgesetzt: 1. Ln der ersten Klasse: täglich
1. für Hessen..... 8 000 Mk. und mehr
2. für Nichthessen \ 16000 „
II. In der zweiten Klasse: -
1. für Hessen . \ . : . -. x . . . 4800 Mk. und mehr
2. für Nichthessen........ 8000 „ „ „
III. In der dritten Klasse:
1. für selbstzahlende Hessen 3 200 Mk. und mehr
2. für selbstzahlende Nichthessen ... 6000 „
3. für Hess. Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen 3 200 „
4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten ...... 6000 „
In besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen.
Für Jntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 1200 Mark täglich festgesetzt.
Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den Zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 100 Mark täglich zu ersetzen.
Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Dl. S. 569) gilt auch lveiter als aufgehoben.
Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.
Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tage des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Regierungsblatt S. 569.) aus der Anstalt entlassen wird. 3n III. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind.
3n der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen werden die Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt.
Es zahlen in der I. Klasse:
Hessen . , . . . . 10000 Mk. und mehr
Nichthessen. . . ...... 16 000 „
tn der II. Klasse:
Hessen . ...... 8 000 Mk. und mehr
Nichthessen 12 000 „ Fürsorgeverbände, Krankenkassen und Minderbemittelte:
Hessen . . ........ 4 800 Mk. und mehr
Nichthessen 8 000 „
Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 22. Februar 1923 (Regierungsblatt Nr. 6 von 1923) wird ab 1. April ds. Hs. auf» gehoben.
Darmstadt, den 21. März 1923.
Ministerium des Innern. I. B.: H ö l z i n g e r.
Betr.: Die Erhebung und Ablieferung der Gemeindehundesteuer. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das Landesfinauzamt Darmstadt hat die Finanzkaffen an» gewiesen, in Zukunft die Gemeindehundesteuern alsbald nach dem Fälligkeitstermin, .in größeren Gemerndeir und falls es die Höhe der eingegangenen Beträge zweckmäßig erscheinen läßt, auch schon früher abschlagsweise an die Gemeindekassen abzuführen.
Gießen, den 28. März 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e.
Bekantttmachililg, betr. die Erhebung einer Umlage zur Aufbringung der Kosten der Handtverkskammer. Dom 26. März 1923.
Nach Maßgabe des § 103 I der Reichsgewerbeordnung in Ber- bindung mit dem neuen § 44 des Statuts der Handwerkskammer
haben wir auf Grund des diesjährigen, durch Rundschreiben ein- gehvlten Bolldersammlungsbeschlusses der Handwerkskammer die Erhebung einer Umlage für das Rechnungsjahr 1923 genehmigt und den Ausschlagsatz auf 1000 Mk. Stammbeitrag für jeden Handwerksbetrieb und 6Z Mk. für je 1000 Mk. Steuerwerk des gewerblichen Anlage- und Debriebskapitals festgesetzt.
D a r m st a d t, den 26. März 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
Raab.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, mit der Erhebung der Umlagen alsbald zu beginnen und die Beträge bis 1. Mai 1923 zur Kreiskaffe abzuliefern.
Die vorjährigen Listen der Finanzämter find zugrunde zu legen.
Gießen, den 29. März 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.
Bekanntmachung,
Betr.: Den Nutzviehmarkt zu Gießen.
Die Abhaltung eines Nuhviehmarktes für Gießen ist für den 10. April 1923 genehmigt worden. (Am 11. April 1923 findet Schweinemarkt statt.)
Die für den Nuhviehmarkt geltenden Polizeivorschriften sind in der Polizeiverordnung, die Einrichtung und den Betrieb des Nuhviehmarktes in Gießen betr., vom 16. August 1922 (abgedruckt • in Nr. 91 des Amtsverkündigungsblattes vom 22. August 1922) enthalten.
Im übrigen verweisen wir auf nachstehende Bekanntmachungen des Polizeiamts Gießen.
Gießen, den 3. April 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Abhaltung des Nutzviehmarktes in Gießen.
I.
Alle vor dem Markttage bei Tage auf dem Landwege eintreffenden Tiere sind zu der Untersuchungsstelle am Promenadenhaus östlich der Lahnbrücke zu verbringen. Bevor die Tiere dort amtstierärztlich untersucht sind, dürfen sie nicht eingestallt werden.
II.
Der Auftrieb beginnt um 71/2 Uhr vormittags.
Nach 10 Uhr vormittags werden Tiere nicht mehr zugelassen.
Die Untersuchung beginnt um 8 Uhr vormittags und endigt 10 Uhr vormittags.
(Vergleiche § 2 der Polizeiverordnung vom 16. 8. 22.)
Gießen, den 3. April 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Bekanntmachung.
Betr.: Abhaltung des Nuhviehmarktes in Gießen.
I.
Die gemäß § 2 b der Polizeiverordnung, die Einrichtung und den Betrieb des Nuhviehmarktes in Gießen Betr., vom 16. 8. 1922 von uns zu bezeichnende Stelle, an welcher alles vor dem Markttage bei Tage auf dem Landwege ankom- inende Vieh zur Untersuchung zu bringen ist, befindet sich bis auf weiteres bei dem Promenadenhaus am Ostende der Lahnbrücke
II.
Gemäß § 9 der genannten Polizeiverordnung fordern wir hierdurch alle Besitzer von Einstellstallungen, die zur Aufnahme von Marktvieh bereitgehalten werden, zur Anmeldung bei dem Polizeiamt bis zum 9. April einschließlich auf.
Diese Gaststallungen müssen nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Kreisamts Gießen vom 26. 12. 1913 (Nr. 102 des Kreisblattes für den Kreis Gießen vom 30. 12. 1913) her- gerichtet sein und sind nach jedem Markt entsprechend § 9 Abs. 3 der eingangs erwähnten Polizeiverordnung zu behandeln.
Das Vieh, das in denselben eingestellt wird, ist unverzüglich dem Polizeiamt schriftlich unter Angabe des Einstellers, der Stückzahl und Gattung des Viehes zu melden.
Gießen, den 3. April 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.


