Amtzverlündigungsblatt
für die prooinzialdireltion Gberheßen und für das Meiramt Siehen.
SienLtaa uu» gttitafl. Aur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich.
Nr. 19 6. März 1923
1 ur $u°kr. Erhöhung des Urkundenstempels. — Schulferien. — Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Aelchsverslcherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes. — Ausführung der Landesfeuerlöschordnung. — Ein- kommensteuerantelle der Gemeinden für das Rj. 1922. — Jahrbuch des Vereins für das Deutschtum im Ausland. — Erneuerung der Viehhandelserlaubniskarten. Bekämpfung des Preiswuchers. — Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. — Dienstnachrichten. — Gefunden, verloren.
> Bekanntmachung,
Preise für Zucker betreffend.
Auf Grund des § 12 Abs. 3 der Verordnung des Herrn Reichs- Ministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Verkehr mit Zucker im Detriebsjahre 1922/23 vom 3. Oktober 1922 (R.-G.- Bl. S. 762), sowie der Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die Landesversorgungsstelle für Hessen betreffend, vom 23. Oktober 1922, wird bestimmt:
Der Preis für den Zucker (gemahlener Zucker und Kristallzucker), der auf Grund der Aeichszuweisung für den Monat Februar zur Verteilung komvit, wird auf 760 Mark für bas halbe Kilogramm festgeseht. Für Würfelzucker erhöht sich der vorgenannte Preis um 40 Mark, für Gciehraffinade um 20 Mark für das halbe Kilogramm.
Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, die Höchstpreise betreffend, vom 4. August 1914 bzw. 17. Dezember 1914 (R.-G.-Dl. S. 516), in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (R.-G.-Dl. S. 25), vom 23. September 1916 (R.- G.-Dl. S. 603), vom 23. März 1916 (R.-G.-Bl. S. 183), vom 22. März 1917 (R.-G.-Dl. S. 253), vom 8. Mai 1918 (R.-G.-Dl. S. 395) und vom 17. Januar 1920 (R.-G.-Dl. S. 94).
Darm st a d t, den 28. Februar 1923.
Hessische Landes versorgungssteile.
Decker.
Verordnung
über die Erhöhung des älrkundenstempels. Vom 28. Februar 1923.
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des Urkundenstempels vom 3/ Januar 1923 (R.°Dl. Ar. 1, S. 2) wird hiermit mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags bestimmt:
§ 1. 1. In der Vorschrift unter b in Artikel 1 des vorbezeichneten Gesetzes treten an die Stelle der Worte: „auf das Hundertfache" die Worte: „auf das Zweihundertfünfzigfache".
2. Die bisherige Erhöhung auf das Hundertfache bleibt bestehen: bei Ziffer 2 der Tarifstelle 16, Befreiung von Bauvorschriften.
3. Für Tarifstelle 35 V 8, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft, tritt an Stelle der bisherigen Erhöhung auf das Zwanzigfache (Artikel 1 unter d des vorgenannten Gesetzes) eine solche aus das Dreißigfache ein. s
§ 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
8 3. Mit der Ausführung dieser Verordnung sind sämtliche Ministerien und das Landesamt für das Bildungswesen beauftragt.
Darmstadt, den 28. Februar 1923.
Hessisches Gesamtminiflerium:
Ulrich. v. Brentano. Henrich. I.V.: Schwarz.
___________________Raab.____
Betr.: Schulferien.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehende Verfügung des Landesanits für das Bildungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und mit besonderem Hinweis auf Abs. 2 Sah 4 und 5 mit. Wir sehen Ihrem alsbaldigen Bericht darüber entgegen.
Gießen, den 2. März 1923.
Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemmerde.
Hessisches D a r m st a d t, 26. Febr. 1923.
Landesamt für das Bildungswesen.
Zu Ar. L. D. 6396.
D e t r.: Schulferien.
Verschiedene Anfragen über unser Ausschreiben vom 17. Dezember 1922 — zu L. B. 36 223 — zeigen uns, daß vielfach die Anschauung vorhanden ist, als sei mit diesem Ausschreiben eine Verlängerung der Gesamtdauer der Schulferien eines Schuljahres gestattet. Diese Ansicht ist irrig. Eine Verlängerung der Gesamtdauer der Ferien eines Schuljahres über das in unserer Verfügung vom 2. Mai 1922 — zu Ar. L. D. 6746 — vorgeschriebene Maß hinaus kann unter keinen Umständen erfolgen. Alle Abweichungen von der üblichen Dauer der einzelnen Ferien — Einlegung von Kohlenferien, Verlängerung der Sommer- oder Herbstferien wegen Einbringung der Ernte usw. — dürfen nur innerhalb des vorgeschriebenen Gesamtmaßes der Schulferien vorgenommen werden. \
Unser Ausschreiben vom 17. Dezember 1922 — zu Ar. L. D. 36 223 — gibt lediglich die Ermächtigung, die diesjährigen Osterferien bereits am 10. März nach Beendigung des stundenplan- mäßigen Unterrichts — erster Ferientag: Sonntag, 11. März — beginnen zu lassen und ihnen damit eine längere Dauer zu geben. Eine für ganz Hessen einheitliche Festsetzung des Beginns der Osterferien auf .den 10. März ist keineswegs beabsichtigt oder erwünscht. Von der Möglichkeit des früheren Ferieubeginns werden zweckmäßig nur die Gemeinden Gebrauch machen, die durch Kohlenmangel dazu gezwungen werden. Allen Gemeinden, die mit Drennstosfen versorgt sind, insbesondere auch den ländlichen Gemeinden, die eine Kürzung der Sommer- und Herbstserien nicht wünschen, wird empfohlen, die Osterferien nicht vor dem sonst üblichen Tage (25. März) beginnen zu lassen. Der Beginn müh für Volks-, Fortbildungs- und höhere Schulen derselben Gemeinde einheitlich festgesetzt werden.
Wo im Schuljahre 1922/23 die Herbstferien für die Kartoffelernte verlängert und die damals ausgefallenen Schultage noch nicht nachgehalten worden sind, hat dies durch Kürzung der Osterferien zu geschehen. Wo nach unserem Ausschreiben vom 17. Dezember 1922 — zu Ar. L. B. 36 223 — die Weihnachts- und Osterferien verlängert worden sind oder werden, muß die Verlängerung durch entsprechende Kiirzung der Pfingst-, Sommer- oder Herbstferien wieder ausgeglichen werden. In künftigen Füllen einer Abweichung von der seither üblichen Dauer der einzelnen Ferien ist entsprechend zu verfahren.
Die Direktionen der höheren Schulen und die Kreis- und Stadtschulämter haben über die genaue Befolgung der Anordnung zu wachen. Ueber alle Aenderungen in der Üblichen Dauer der einzelnen Ferien ist in jedem einzelnen Falle zu berichten.
I. V.: Jung.
Bekanntmachung.
Betr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenver- sicherungsgesetzes.
■Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1922 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 128 — wird hiermit auf Grund des § 360 RDO. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestellten- versicherungsgesehes der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 1. März 1923 an wie folgt
festgeseht:
1. Dolle Tageskost für männliche und weibliche Personen ...... 810,00 Mk.
2. Jahreskost mit Wohnung, Brand und Licht für
männliche und weibliche Personen .... 324 000,00 „ Ferner auf das Jahr berechnet:
3. Einzelzimmer 1200,00 „
4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) . 2400,00 „
5. Heizung für Einzelpersonen . %.. 6150,00 „
„ für eine Familie . '...... 18150,00 „
6. Beleuchtung für Einzelpersonen 1500,00 „
- „ für eine Familie . 3000,00 „
Dom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Verpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert.
Vom Gesamtwert der Verpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert, Vesperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert.
Der Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall festgesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleiben Vorbehalten.
Gießen, den 21. Februar 1923.
Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). I. V.: Dr. H e ß.
Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
■Unter Hinweis auf § 11 der Ausführungsverordnung zur Landesfeuerlöfchordnung vom 29. März 1890 empfehlen wir Ihnen, soweit noch nicht geschehen, alsbald die Grundliste der Feuerwehr und das Verzeichnis der. für die Zeit vom 1. April 1923 bis 31. März 1924 als feuerwehrpflichtig in Anspruch zu übernehmen-


