Ausgabe 
6.2.1923
 
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QIngelegenIjeit jst, tote in bet genannten Verfügung bereits erwähnt, dringlich

Gießen, den 1. Februar 1923

Kreisamt Gießen. 3.CB.: Hemmerde.

CBetr.: Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung aus­ländischer Arbeiter, vom 2. Januar 1923

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestattonen des Kreises.

Wir verweisen auf die in Ar. 10 der Darmstädter Zeitung vom 12. Januar 1923 abgedruckte Verordnung über die Einstel­lung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter, vom 2. Januar 1923, bie am 15. Januar 1923 in Kraft getreten ist, und beauftragen Sie, die Interessenten auf die neue Verordnung hinzuweisen und ihnen evtl, dieselbe zur Einsicht vorzulegen.

Besonders hingewiesen sei auf § 11, wonach der Antrag bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis einzureichen ist, in dessen Bezirk , die Arbeitsstelle liegt.

Gießen, den 29. Januar 1923.

______________Kreisamt Gießen. 3. V.: vr. He ß,_____________

Bekanntmachung.

CBetr.: Errichtung- einer Tapezierer- und Sattlerzwangsinnung für die Stadt und den Kreis Gießen.

Die Liste der Handwerker, welche an der Abstimmung über die. Errichtung einer Zwangsinnung für das Tapezierer- und Sattlergewerbe für die Stadt und den Kreis Gießen teilgenommen haben, liegt während zweier Wochen vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung auf der Registratur des Kreisamts Gießen in den üblichen Geschäftsstunden zur Einsicht und zur .Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten offen.

Aach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Einsprüche bleiben un­berücksichtigt. ,

Gießen, den 31. Januar 1923.

Der Kommissar.

___________ Dr. Rhumbler._______________________

Bekanntmachung.

Detr.: Maul- und Klauenseuche.

In Beltershain ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Bel- .tershain wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und zum De- obachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkungen Lumda, Reinhards- Hain, Göbelnrod und Grünberg werden aus dem Deobachtungs- gebiet ausgeschieden.

Gietzen, den 1. Februar 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.

Bet r.: Das Ab- und Ausästen der an den Kreisstraßen stehenden Obstbäume. /

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie gir a lsbaldigen Bericht auf unser Aus­schreiben vom 9. Oktober 1922 in Ar. .113 des Amtsverkündigungs- blattes vom 7. Aodember 1922. ( A .

Gießen,Lest 2. Februar 1923. * Jr"

X^Kreisamt Gießen. 3.V.: Welcker. /V*r*

Polizei-Berordnung.

Betr.: Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde * Annerod. '

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betr. die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1881, die all­gemeine Bauordnung betreffend und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird unter Zustimmung des Kreisaus- fchusses nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Ge­meindevertretung mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des 3nnern vom 22. Juli 1922 zu Ar. M. d. 3. 19 682 für die Ge­meinde Annerod folgende Pvlizeiverordnung erlassen:

Zu Art, 32 und 34 der allgemeinen Bauordnung.

. A. Allgemeine Vorschriften.

§ 1.

Verpflichtung zum Anschluß.

An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits vorhandene in die Aeukanalifation einbezogen stnd, ist jedes bebaute Grundstück mit vorschriftsmäßigen Entwässerungsanlagen zu versehen und an die Straßenkanäle an­zuschließen.

Falls es im öffentlichen 3ntereffe erforderlich erscheint, kann der Gemeindevorstand diese Vorschrift auch auf unbebaute Grund­stücke ausdehnen.

Sind bei der Herstellung der Straßenkanäle anliegende Grund­stücke bereits mit Entwässerungsanlagen versehen, so sind deren Besitzer verpflichtet, diese Anlagen den neuen Verhältnissen ge­mäß umzuändern und die Anschlüsse herzustellen.

Ausnahmsweise kann auf Grund besonderer Verhältnisse vom Gemeinderat bestimmt werden, daß von der Entwässerung eines Anwesens in den Straßenkanal für kürzere oder längere Zeit ganz oder teilweise abzusehen ist.

Bei Aeubauten mutz die Entwässerungsanlage gleichzeitig mit

der Bauausführung angelegt werden. Aeubauten dürfen vor er­folgter vorschriftsmäßiger Ausführung der Entwässerungsanlagen nicht in Benutzung genommen werden.

Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Eine auch nur teilweise gemeinschaftliche Anlage für ztvei oder mehrere Grundstücke, wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist verboten. Zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, gelten als ein Grundstück im Sinne dieser Vorschriften.

Eine Privatstraße mit parzellierten'Grundstücken und darauf befindlicher Bebauung gilt in bezug auf die Entwässerung als ein bebautes Grundstück und unterliegt den Bestimmungen dieser Ver­ordnung.

8 2.

Die einzuleitenden Abwässer.

... 1" ,"®Dn 8um Anschluß verpflichteten Grundstücken müssen sämtliche Abwässer in die Strahenkanäle geleitet werden, also ins­besondere das Degen-, Schnee-, Haus- und Wirtschaftswafser, aus­schließlich der menschlichen und tierischen Abgänge, soweit die nach­stehenden Bestimmungen nicht hiervon eine Ausnahme enthalten. Jede andere Art der Ableitung oben bezeichneter Wässer und Stoffe, sowie das Ausgießen von solchen in die Straßenrinne ist verboten.

2. Das Regenwasser ist aus den Fallröhren entweder direkt an- öuschließen oder auf den Höfen mittels gepflasterter Rinnen einem Hofsinkkasten zuzuführen. Sammelgruben für Regenwasser dürfen ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Gemeinderats belassen werden. Sie sind alsdann wasserdicht zu verputzen und mit einem äleberlaufrohr mit Wasserverschluß an den Kanal an» zuschlietzen. Verboten ist die Abführung fester Stoffe in die Ka­näle (Küchenabfälle, Asche, Kehricht, Schutt, Lumpen, Sand und dergleichen), sowie feuergefährlicher, explosionsfähiger und solcher Stoffe, die die Kanalwandungen angreifen (Säure, Laugen usw.) oder schädliche und lästige Ausdünstungen verbreiten können. Ver­boten ist ferner das Einschütten von Abwasser in die Stratzensink- kaflen oder in die Stratzenrinnen.

3. Die Einleitung gewerblicher Abwässer, sowie Abdampfwässer .Dergleichen kann ebenfalls in die Straßenkanäle erfolgen; hier- oei rönnen besondere Vorschriften zur Reinigung, Aeutralisierung, Desinfektion, Abkühlung usw. der betreffenden Abwässer für jeden einzelnen Fall erlassen, die Anlage auf Widerruf genehmigt, ober es kann die Genehmigung überhaupt versagt werden.

4. Für die Einführung schädlicher Chemikalien bleibt für jeden einzelnen Fall der Erlaß besonderer Anordnungen Vorbehalten.

5. Die Einleitung von Grund- und Kellerwasser in die Kanäle ist nur mit besonderer Genehmigung gestattet. Es mutz jedoch Sicherheit dafür vorhanden fein, daß das Grundwasser bei Rück­stau nicht verunreinigt wird und die Kanalprofile nicht überlastet werden.

6. Sämtliches Abwasser der Grundstücke, ins­besondere auch das A i ed er s ch l a g s wa s s e r, mutz auf öffentlichem Grund und Boden in unterirdischen, möglichst grad­linigen Leitungen den Strahensielen zugeführt werden. Die Ge­meinde behält sich das Recht vor, die auf gemeiiiheitlichem Gelände liegenden Leitungen selbst herzustellen und die Kosten hierfür von den Beteiligten zu erheben.

7. Der Anschluß der Aborte und Pissoire in allen kanalisierten Straßen ist vorläufig untersagt. Er kann aber ohne weiteres dann erfolgen, wenn die Gemeinde eine Abwasserreinigungsanlage er­richtet hat.

§ 3.

Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei­verordnung werden, soweit andere Vorschriften keine höhere Strafe ' bedingen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Llnabhängig von dieser Bestrafung erfolgt die zwangsweise Durchführung der Be­stimmungen dieser Verordnung.

§ 4.

Schlußbestimmung.

\ vorstehender Polizeiverordnung Bestimmungen nicht

getroffen sind, oder sofern außergewöhnliche Verhältnisse beson­dere Maßnahmen nötig machen, sind die besonderen, in jedem ein­zelnen Falle nach Anhörung des Gemeinderats vom Regierungs­baurat bei der Kreisbauverwaltung zu gebenden Anordnungen zu befolgen.

Verfehlungen gegen diese Vorschrift unterliegen den Rechts- olgen der Artikel 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung.

. Diese Pvlizeiverordnung, die alle früheren Verordnungen und ruher abgeschlossenen Reverse aufhebt, tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Kreisblatt in Kraft.

G i e ß en, den 22. Dezember 1922.

_____________Kreisamt Gießen. 3.V.: Welcker.

Dicnstnachrichten des ärreisamtcs.

3n den Gemeinden Beienheim und Friedberg ist die Maul- .md Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmahnahmen aufgefjoBen. QKit Rücksicht <iuf bic in Qltdbcid) noch herrschende Vkcml- und Klauenseuche bleibt Beienheim Beobachtungsgebiet.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Vuch. und Steindruckerei. R. Lanze, Bietzen.