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QIngelegenIjeit jst, tote in bet genannten Verfügung bereits erwähnt, dringlich
Gießen, den 1. Februar 1923
Kreisamt Gießen. 3.CB.: Hemmerde.
CBetr.: Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter, vom 2. Januar 1923
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestattonen des Kreises.
Wir verweisen auf die in Ar. 10 der Darmstädter Zeitung vom 12. Januar 1923 abgedruckte Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter, vom 2. Januar 1923, bie am 15. Januar 1923 in Kraft getreten ist, und beauftragen Sie, die Interessenten auf die neue Verordnung hinzuweisen und ihnen evtl, dieselbe zur Einsicht vorzulegen.
Besonders hingewiesen sei auf § 11, wonach der Antrag bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis einzureichen ist, in dessen Bezirk , die Arbeitsstelle liegt.
Gießen, den 29. Januar 1923.
______________Kreisamt Gießen. 3. V.: vr. He ß,_____________
Bekanntmachung.
CBetr.: Errichtung- einer Tapezierer- und Sattlerzwangsinnung für die Stadt und den Kreis Gießen.
Die Liste der Handwerker, welche an der Abstimmung über die. Errichtung einer Zwangsinnung für das Tapezierer- und Sattlergewerbe für die Stadt und den Kreis Gießen teilgenommen haben, liegt während zweier Wochen vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung auf der Registratur des Kreisamts Gießen in den üblichen Geschäftsstunden zur Einsicht und zur .Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten offen.
Aach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt. ,
Gießen, den 31. Januar 1923.
Der Kommissar.
___________ Dr. Rhumbler._______________________
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche.
In Beltershain ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Bel- .tershain wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und zum De- obachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkungen Lumda, Reinhards- Hain, Göbelnrod und Grünberg werden aus dem Deobachtungs- gebiet ausgeschieden.
Gietzen, den 1. Februar 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.
Bet r.: Das Ab- und Ausästen der an den Kreisstraßen stehenden Obstbäume. /
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern Sie gir a lsbaldigen Bericht auf unser Ausschreiben vom 9. Oktober 1922 in Ar. .113 des Amtsverkündigungs- blattes vom 7. Aodember 1922. ( A .
Gießen,Lest 2. Februar 1923. * Jr"
X^Kreisamt Gießen. 3.V.: Welcker. /V*r*
Polizei-Berordnung.
Betr.: Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde * Annerod. '
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird unter Zustimmung des Kreisaus- fchusses nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des 3nnern vom 22. Juli 1922 zu Ar. M. d. 3. 19 682 für die Gemeinde Annerod folgende Pvlizeiverordnung erlassen:
Zu Art, 32 und 34 der allgemeinen Bauordnung.
. A. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Verpflichtung zum Anschluß.
An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits vorhandene in die Aeukanalifation einbezogen stnd, ist jedes bebaute Grundstück mit vorschriftsmäßigen Entwässerungsanlagen zu versehen und an die Straßenkanäle anzuschließen.
Falls es im öffentlichen 3ntereffe erforderlich erscheint, kann der Gemeindevorstand diese Vorschrift auch auf unbebaute Grundstücke ausdehnen.
Sind bei der Herstellung der Straßenkanäle anliegende Grundstücke bereits mit Entwässerungsanlagen versehen, so sind deren Besitzer verpflichtet, diese Anlagen den neuen Verhältnissen gemäß umzuändern und die Anschlüsse herzustellen.
Ausnahmsweise kann auf Grund besonderer Verhältnisse vom Gemeinderat bestimmt werden, daß von der Entwässerung eines Anwesens in den Straßenkanal für kürzere oder längere Zeit ganz oder teilweise abzusehen ist.
Bei Aeubauten • mutz die Entwässerungsanlage gleichzeitig mit
der Bauausführung angelegt werden. Aeubauten dürfen vor erfolgter vorschriftsmäßiger Ausführung der Entwässerungsanlagen nicht in Benutzung genommen werden.
Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Eine auch nur teilweise gemeinschaftliche Anlage für ztvei oder mehrere Grundstücke, wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist verboten. Zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, gelten als ein Grundstück im Sinne dieser Vorschriften.
Eine Privatstraße mit parzellierten'Grundstücken und darauf befindlicher Bebauung gilt in bezug auf die Entwässerung als ein bebautes Grundstück und unterliegt den Bestimmungen dieser Verordnung.
8 2.
■ Die einzuleitenden Abwässer.
... 1" ,"®Dn 8um Anschluß verpflichteten Grundstücken müssen sämtliche Abwässer in die Strahenkanäle geleitet werden, also insbesondere das Degen-, Schnee-, Haus- und Wirtschaftswafser, ausschließlich der menschlichen und tierischen Abgänge, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht hiervon eine Ausnahme enthalten. Jede andere Art der Ableitung oben bezeichneter Wässer und Stoffe, sowie das Ausgießen von solchen in die Straßenrinne ist verboten.
2. Das Regenwasser ist aus den Fallröhren entweder direkt an- öuschließen oder auf den Höfen mittels gepflasterter Rinnen einem Hofsinkkasten zuzuführen. Sammelgruben für Regenwasser dürfen ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Gemeinderats belassen werden. Sie sind alsdann wasserdicht zu verputzen und mit einem äleberlaufrohr mit Wasserverschluß an den Kanal an» zuschlietzen. Verboten ist die Abführung fester Stoffe in die Kanäle (Küchenabfälle, Asche, Kehricht, Schutt, Lumpen, Sand und dergleichen), sowie feuergefährlicher, explosionsfähiger und solcher Stoffe, die die Kanalwandungen angreifen (Säure, Laugen usw.) oder schädliche und lästige Ausdünstungen verbreiten können. Verboten ist ferner das Einschütten von Abwasser in die Stratzensink- kaflen oder in die Stratzenrinnen.
3. Die Einleitung gewerblicher Abwässer, sowie Abdampfwässer .Dergleichen kann ebenfalls in die Straßenkanäle erfolgen; hier- oei rönnen besondere Vorschriften zur Reinigung, Aeutralisierung, Desinfektion, Abkühlung usw. der betreffenden Abwässer für jeden einzelnen Fall erlassen, die Anlage auf Widerruf genehmigt, ober es kann die Genehmigung überhaupt versagt werden.
4. Für die Einführung schädlicher Chemikalien bleibt für jeden einzelnen Fall der Erlaß besonderer Anordnungen Vorbehalten.
5. Die Einleitung von Grund- und Kellerwasser in die Kanäle ist nur mit besonderer Genehmigung gestattet. Es mutz jedoch Sicherheit dafür vorhanden fein, daß das Grundwasser bei Rückstau nicht verunreinigt wird und die Kanalprofile nicht überlastet werden.
6. Sämtliches Abwasser der Grundstücke, insbesondere auch das A i ed er s ch l a g s wa s s e r, mutz auf öffentlichem Grund und Boden in unterirdischen, möglichst gradlinigen Leitungen den Strahensielen zugeführt werden. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die auf gemeiiiheitlichem Gelände liegenden Leitungen selbst herzustellen und die Kosten hierfür von den Beteiligten zu erheben.
7. Der Anschluß der Aborte und Pissoire in allen kanalisierten Straßen ist vorläufig untersagt. Er kann aber ohne weiteres dann erfolgen, wenn die Gemeinde eine Abwasserreinigungsanlage errichtet hat.
§ 3.
Zuwiderhandlungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit andere Vorschriften keine höhere Strafe ' bedingen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Llnabhängig von dieser Bestrafung erfolgt die zwangsweise Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 4.
Schlußbestimmung.
\ vorstehender Polizeiverordnung Bestimmungen nicht
getroffen sind, oder sofern außergewöhnliche Verhältnisse besondere Maßnahmen nötig machen, sind die besonderen, in jedem einzelnen Falle nach Anhörung des Gemeinderats vom Regierungsbaurat bei der Kreisbauverwaltung zu gebenden Anordnungen zu befolgen.
Verfehlungen gegen diese Vorschrift unterliegen den Rechts- olgen der Artikel 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung.
. Diese Pvlizeiverordnung, die alle früheren Verordnungen und ruher abgeschlossenen Reverse aufhebt, tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Kreisblatt in Kraft.
G i e ß en, den 22. Dezember 1922.
_____________Kreisamt Gießen. 3.V.: Welcker.
Dicnstnachrichten des ärreisamtcs.
3n den Gemeinden Beienheim und Friedberg ist die Maul- .md Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmahnahmen aufgefjoBen. QKit Rücksicht <iuf bic in Qltdbcid) noch herrschende Vkcml- und Klauenseuche bleibt Beienheim Beobachtungsgebiet.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Vuch. und Steindruckerei. R. Lanze, Bietzen.


