Nr. 11
6. Februar
1923
QIn den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Verordnung empfehlen wir besonderer Vachachtung. Ihre Bestimmungen ermöglichen es, in wirksamer Weise für Unterbringung der ausgewiesenen Personen zu sorgen und auch dort Wohnungen zu schaffen, wo dies bisher unter dem Zwang der gesetzlichen Vorschriften nicht angängig war. Wir machen aber besonders darauf aufmerksam, daß die zugelassenen Maßnahmen nur zur -Unterbringung dieser Personen Anwendung finden dürfen, und Mpfehlen, unverzüglich bedingte Beschlagnahmen für den Fall des Bedarfs vorzunehmen. --
Gießen, den 5. Februar 1923.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Ur. K r üger.
Detr.: Gesetz vom 20. Dezember 1922 wegen Abänderung des Hundesteuergesetzes vom 12. August 1899 und 15. Oktober
QIn die Bürgermeistereien der Landgemeinden des^Kreises.
, erinnern die rückständigen Bürgermeistereien an s o f o r - Ll II. III. IV. g.C, ®Li?&^ung unserer Bersügung vom 17. Januar d. Hs. — Amtsverkundigungsblatt Ar 7 — V
Bekanntmachung,
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 25. Han. 1923. ©runb beö § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März
1921 (Reg.-Bl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. S 5) zugebilligten Teuerungszuschläge mit Wirkung vom 25. Januar 1923 ab bis auf weiteres die Teuerungszuschläge auf die unter l. unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger belreffend vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111) bestimmten Grundgebühren wie ' folgt festgesetzt:
. 1. für die Kehrbezirke der Städte ® arm« habt, Main z, Offenbach und Gießen auf .........- 10 300 Prozent
2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes
auf ............ 14 400 Prozent
Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungs- zuschlag betragen demnach, ab 1. Januar 1923 in den zu Ziffer 1 genannten städtischen Kehrbezirken das 104-fache, in den übrigen Kehrbezirken des Landes das 145-fache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922.
Ergeben sich bei der Berechnung der von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden GesamtgebührenbeträgePfennigbeträge, so sind die Gebührenbeträge bei einem Pfennigbetrag von 50 Pf' oder mehr auf volle Mark aufzurunden, bei einem Psennigbetrag unter 50 Pf. auf volle Mark a b zurunden. Im übrigen behält es bei den Bestimmungen unter II. Abf. 2, Satz 1 und Abs. 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 fein Bewenden.
Dar stadt, den 25. Januar 1923.
. Hessisches Ministerium des Innern.
3. D.: Emmerling.
f Verordnung
über außerordentliche Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 31. Januar 1923.
Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 (R.-G.-Dl. S. 949) wird mit Zustimmung des Herrn Aeichsarbeitsministers für sämtliche Gemeinden des unbesetzten hessischen Gebietes folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Gemeinden werden ermächtigt, unter Außerachtlassung des § 6 der hessischen Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 1. Februar 1921 (Reg.-Bl. S. 34) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die ausgewiesene oder verdrängte Bevölkerung nebst ihrem Mobiliar anderweitig unterzubringen.
Artikel 2.
Die auf Grund der letzten Ereignisse ausgewiesenen Personen - unb vor den im § 20 der genannten hessischen Verordnung aufgeführten Kategorien zu berücksichtigen.
\ Artikel 3.
Die gemäß dieser Verordnung eingehenden Verfügungen der Gemeindebehörden unterliegen nicht der Anfechtung bei dem Mieteinigungsamte.
Artikel 4.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Darmstadt, den 31. Januar 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft: 2t a a b.
Detr.: Laufende Teuerungszuschüsse.
2ln die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehend abgedruckte sechste Verordnung des Reichs- arbeitsminislers über die Erhöhung der Teuerungszuschüsse und der Einkommensgrenzen im Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für JlaUtarrentner, vom 17. Januar 1923, wollen Sie durch Aushang an der Ortstafel und öffentlichen Hinweis darauf zur Kenntnis ver Beteiligten bringen.
Gießen, den 31. Januar 1923.
Kreisamt Gießen.
(Amtl. Kreisfürsorgestelle
für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.)
3. 23.: llr. H e ß.
Sechste Bcrordlittng
über fite, Erhöhung der Teuerungszuschüsse und der Einkommensgrenzen im Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für Militärrentner.
Vom 17. Januar 1923.
,.. Grund des § 9 des Gesetzes über Teuerungsmaßnahmen für Militarrentner vom 21. Juli 1922 (RGBl. IS. 650) wird mit Zu- stimmung des Reichsrats und die Ausschüsse des Reichstags für den Haushalt und für Kriegsbeschädigtenfragen folgendes verordnet:
Z u §8 2 u n d 3. Die monatlichen Teuerungszuschüsse (Ziffer I per fünften Verordnung vom 15. Dezember 1922 — Reichsaeseh- btatt I S. 926) werden erhöht:
für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 80 vom Hundert um 3800 Mark auf 7600 Mark,
für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 80 vom Hundert um 5700 Mark auf 11 400 Mark,
für einen Schwerbeschädigten, der nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist um 12 400 Mark auf 20 000 Mark,
für eine Witwe um 3800 Diark auf 7600 Mark,
für ein#, Witwe, die nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist. um 8300 Mark auf 14 000 Mark,
für eine vaterlose Waise um 3100 Mark auf 5500 Mark
für eine elternlose Waise um 5400 Mark auf 9000 Mark'
für einen Elternteil um 3000 Mark auf 6000 Mark,
für ein Elternpaar um 4900 Mark auf 9800 Mark,'
für Empfänger eines Llebergangsgeldes oder eines Hausgeldes oder für Empfängerinnen einer Witwenbeihilfe um3800 Mark auf 7600 Mark;
Ser besondere Zuschuß, den Schwerbeschädigte oder Hausgeldempfänger erhalten, wenn sie für Kinder zu sorgen haben erhöht sich für jedes Kind um 3000 Mark auf 5000 Mark'
II.
Außerdem wird allen Personen, die am 1. Dezember 1922 auf Grund der fünften Verordnung über die Erhöhung der L-euerungszuschüsse vom 15. Dezember 1922 zum Empfang eines p-euerungszuschusses berechtigt waren, eine einmalige Nachzahlung mi Betrage von 25 vom Hundert der für Dezember zahlbaren L,euerungszuschüfse gewährt.
III.
Zu 8 4 A b s. 1. Die Einkommensgrenzen werden den erhöhten ^euerungszuschüssen (Ziffer I) entsprechend erhöht.
IV.
„ Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1923 in
Die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen trifft der Leichsarbeitsminifler.
Berlin, Seit 17. Januar 1923.
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns.
AmtsverkiindiglmgMatt
für die provinzialdirektion Gderhessen und für dar Kreisamt Gießen
______________L», d«ch »le -8.fi sw„ am. ,5.- MMelW4l.
sende Teuerungs^ufchüffe."-^Abänd^ru°ng^des^Hundest^e^ Einsteg^^""^^ Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. — Lau-


