AmtsverliiMglmgsblatt
für die Provinzialdirektion Gberhefsen und für dar Ureisamt Giehen.
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?tr. 76
5. Oktober
1923
3tt5aIt«-lIeBern®t: ©ebütren öer Schornsteinfeger. — Preise für Zucker. — Schafräude. — Schlachtscheingebühren. — Fleischbeschauge. 6u5ren. ^^^'^-^l^^bslosenfursorge. Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. — Höchstdauer der Erwerbslosen Unterstützung — Anrechnung des Arbeitsertrages im eigenen Betriebe auf die Einkünfte eines Kurzarbeiters: bei der Berechnung der Kurzarbeiterunter- stutzung. Krankenversicherilng der ^u^^beiter. — Ausführung des Reichsmietengesetzes. — Vollstreckung von Aäuinungsurteilen. - Durchführung des Arbeitsnachweisgesehes. Retsekostenverordnung. — Feldbereinigungen Klein-Linden, Ober-Steinberg und Lunida
Bekanntmachung,
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.
Bvm 22. September 1923.
, An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 15. September treten folgende Sätze:-
1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen- ' bach und Gießen das 7500 000fache,
2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 8 100 OOOfache der Grundgebührensätze der Bekaniitmachung Vvm 8. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 111).
Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Ge- s a m t gebührenbeträge können auf volle 5000 Mk. bzw. 10 000 Mi. nach oben aufgerundet werden.
Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger- meister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen.
D a r m st a d t, den 22. September 1923.
Hessisches Ministerium des Innern. I. D.: Dr. Rei tz.
Bekanntmachung,
Preise für Zucker betreffend.
Der Zuckerpreis wird bis auf weiteres auf 22 Millionen Mark für das Pfund festgesetzt.
Darmstadt, den 2. Oktober 1923.
Hessische Landesversorgungsstelle. Decker.
Bekanntmachung.
B et r.: Schafräude.
.Unter den Schafherden der Gemeinde Beltershain und der Schäfereigesellschaft 11 Grünberg ist die Räude festgestellt und Gemarkungssperre angeordnet worden.
Gießen, den 3. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. 3. CB.: Weicker.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Schlachtscheingebühren.
Die Schlachtscheingebühren werden
für die Zeit vom 1. bis
7. Oktober d. Hs.
für ein Stück Großvieh auf
für ein Schwein auf
für ein Stück Kleinvieh auf
für ein Sauglamm usw. auf
44 200 000 Mk.
28 900 000 Mk.
15 300 000 Mk.
8 500 000 Ml.
erhöht.
Gießen, den 3. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. 3.B.: Welcker.
An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen.
Gießen, den 3. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.
Bekauutmachuug.
D e t r.> Die Fleischbeschaugebühren. t
Das Ministerium des Innern hat die m unserem Amtsverlun- digungsblatt Dr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vvm 1. bis 7. Oktober 1923 auf den drei- h u n d e r t v ie r z i g f a ch e n Betrag erhöht. (Also 50 000 Mk. auf 17 000 000 Mk. usw.)
Gießen, den 3. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker. ___
D und
B
Mill. Mk.
27
E
D und
Mill. Mk.
32 1923 ■ B
62
29,5 a b
C
57
in den Ortskaffen A 34,5 vom 26. Septemter in den Ortsklaflen A 67
Bekauutmachuug. .
Betr: Produktive Erwerbslosenfürsorge; hier: Durchschmttssatze der ersparten Erwerbslosenunterstützung
Die Durch schnittssätze, die ber der Berechnung von Zor- derungen aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge rn Betracht kommen, betragen v o m 19. S e p t e m b e r 1 9 2 3 a b
_ _ _ * n i I i umn r
Gießen, den 3. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt.
Bekauntmachuttg.
Betr.: Die Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge.
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 2 6. September bis 2. Oktober 1923 wochen- täglich
den Orten
1.
B
C
42
39
36
33
Mill. Mk.
b)
c)
2.
33,5
31,5
29,5
27,5
Haushalt eines anderen leben 28
19,5
3.
15,5
14,5
13,5
12,5
11,5
10,5
9,5
Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt.
31,5
23,5
26
18
29,5
22
24
16,5
27,5
20,5
22
15
c) unter 21 Jahren ' als Familienzuschläge für:
a) den Ehegatten
b) die Kinder und sonstige unter
in A
für männliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht
33,5
25
im Haushalt eines anderen leben ......
über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben unter 21 Jahren ....
für weibliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht int Haushalt eines anderen leben
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem
stützungsberechtigteAngehörige 12,5 Gießen, den 2. Oktober 1923.
der Ortsklaffen I) u. E
Bekanntmachung.
Betr.: Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung.
Im Hinblick auf die weitere Verschlechterung des Arbeits- ntarktes gelten nach einem Erlaß des Herrn Reichsarbeitsministers vom 24. lfd. Mts. X 8694/23 für die Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung folgende neue Richtlinien:
I. Eine - Beschränkung der Für s v r g e h ö ch st d a u e r auf 13 Wochen (§ 9a Abs. 3 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge), wird, soweit nicht die örtlichen Verhältnisse etwas anderes bedingen, bis auf weiteres nur in Betracht kommen für die Angehörigen folgender Berufe:
1. Landwirtschaft: Ledige landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen.
2. Bergbau: Häuer, Lehrhäuer, Bergleute.
3. Baugewerbe: Maurer, Zimmerer.
4. Sonstige Lohnarbeit und häusliche Dienste: Jugendliche ungelernte Arbeiter und Arbeiterinnen (einschließlich Erdarbeiter und Dautagelöhner), Hausangestellte.
Soweit für diese Berufe aus besonderen Grüitden nach § 9 a Abs. 3 Sah 2 die Fürsorge ausnahmsweise über 13 Wochen hinaus verlängert werden muh, ist in jedem einzelnen Falle die Entscheidung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft durch unsere Vermittlung einzuholen und hierbei nicht nur über die persönlichen, sonderm auch über die zu berücksichtigenden allgemeinen (örtlichen, beruflichen) Verhältnisse zu berichten.
II. Die normale F ü r s o r g e hö ch st d a u e r beträgt nach wie vor 2 6 Wochen (§ 9 a Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge).
III. .Ueber 26 Wochen hinaus soll die Fürsorge nur ausnahmsweise und zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt werden können. (8 9 a Abs. 2).
Das Vorliegen einer unbilligen Härte wird bei den zu I ge- namcken Berufsgruppen z. Z. überhaupt nicht bejaht werden können. Soweit es sich um Angehörige der nicht unter I genannten Berufe handelt, wird eine unbillige Härte in der Regel dann nicht anzunehmen sein, wenn der Erwerbslose keine Angehörigen zu ernähren hat. Bei solchen Erwerbslosen werden daher -Unter« stützungen über 26 Wochen hinaus nur in besonderen Ausnahme- sällen zugelassen unb auch dann künftig nur eine Nachfrist von höchstens 4 bis 6 Wochen bewilligt tverden.
Don diesen Grundsätzen soll abgegangen werden dürfen zugunsten der Angehörigen des Spinnstoffgewerbes, der Schuh- und Schästemacher, Tabakarbeiter und Zigarremnacher, Buchdrucker (einschließlich Schriftsetzer), Buchbinder und Angehörigen berufs- verwandter Gewerbe.
Bei den Erwerbslosen dieser Berufe wird auch dann, wenn sie keine Familienangehörigen zu ernähren haben, jeweils zu prü-


