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Lagern von Getreide, Heu, Grummet usw. unmittelbar am Bahnkörper möglichst vermieden wird.
Gießen, den 25. Mai 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. He ß.
B e t r.: Erwerbslosenfürsorge.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
' Die durch unsere Bekanntmachung vom 23. Mai ds Js (Amtsverkündigungsblatt Nr. 39 vom 25. Mai 1923) bekanntgegebenen Höchstsätze der Grwerbslosenunterstützung werden vom 28. Mai 1923 ab um 25 vom Hundert erhöht.
Gießen, den 1. Juni 1923. ' .
____________Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt.____________ Betr.: Die Miete für die Dienstwohnungen der Lehrer.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 19. ds. Mts. an die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises (Amtsverkündigungsblatt Nr. 40).
Gießen, den 31. Mai 1923.
Kreisschulamt Gießen. I. B.: Hemmerde.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Die Maul- und Klauenseuche in Engelthal, Lind heim und Hof-Thiergarten bei Büdingen ist erloschen und das Beobachtungsgebiet Höchst a. d. N., Altenstadt, Rodenbach, Heegheim, Enzheim, Hainchen, Düdelsheim und das Beobachtungsgebiet Haingründau aufgehoben worden. Lindheim bleibt vorerst noch Devbachtungsgebiet.
Herr Kreisarzt Med.-Nat Dr. Walger ist vom 2.—11. Juni beurlaubt: Vertreter ist für diese Zeit Herr Amts-Assistenzarzt Dr. Schupper t, Ludwigstraße 45, Telephon 1284.
Betr.: Feldbereinigung Harbach: hier Einleitung.
, Bekanntmachung.
Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, hat durch Verfügungen voin 13. Februar 1923 zu Nr. M. A. W. L. 3388 und vom 31. März 1923 zu Nr. M. A. W. L. 7843 gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des Feld- bereinigungsgesehes das Feldbereinigungsverfahren der Gemarkung Harbach für zulässig erklärt und inich beauftragt,, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 9 des Feldbereinigungsgesetzes herbeizuführen.
Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens findet statt am
Mittwoch, dem2 7. Junil92 3, vormittags von 9 bis 10»/- ülhr, auf der Bürgermeisterei Harbach, wozu ich die an der Gemarkung Harbach beteiligten Grundeigentümer einlade.
Beteiligter Grundeigentümer ist jeder, d^r irrt Grundbuch der Gemeinde Harbach als Eigentümer eingetragen ist. Wenn bekannte Erben eines Grundeigentümers nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Deiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprecheitde Anwendung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt, Vorimmdschaft, vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf sein gesetzlicher Vertreter weder der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts noch der des Gegenvormundes. Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubiger- Versammlung, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter nicht der Genehmigung der Erben. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimniung der Agnatetr an dem Verfahren teilzunehmen.
Diejenigen beteiligten Grutrdeigentümer, die in der Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werdeir als für die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens stimmend angesehen. Gehörig bevollmächtigt ist, wer eine Vollnracht mit öffentlich beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers vorlegt.
Die außerhalb Harbachs wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) werden ausgefordert, zur Wahrung ihrerJnter- essen einen in, Harbach wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie nicht besteht.
Friedberg, den 29. Mai 1923.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Andres, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Wieseck: hier: Kostenausschlag.
In der Zeit vom 5. bis einschließlich 12. Juni 1923 liegen auf dem Amtszimmer der Dürgermetsterei Wieseck
Abschrift des Beschlusses vom 17. Aprrl 1923 über Erhebung eines weiteren vorläufigen Kostenausschlags nebst Kostenausschlag und 2 Verzeichnisse über Berichtigung früherer Ausschläge
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegung bei der Bürgermeisterei schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 27. Mai 1923.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Schnittspahn, Regierungsrat.
Druck der Brühl'schen Unwersitäts-Vuch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


