Ausgabe 
5.6.1923
 
Einzelbild herunterladen

AmtrverküMgmlgMatt

für die provinjialdirektion Gberhefsen und für dar Kreisamt Gießen.

________Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

42 ~ 5. Juni 1923

atV8fÜ&'Un9obet Gesetzes über die Ausübung des Husbeschlags betr. - Erhöhung- Polileid^ener ÄXumÄ der geologischen Landesanstalt. - Fleischbeschaugebühren. - Gebühren der Orts, und

ä Sprungreglsterauszuge 1922. ^ Lagerung von Getreide und Heu. - Eriverbslosenfürsorge. - Miete für Dienstwoh.

Zungen der Lehrer. Dienstnachrichten. Feldbereinigungen Harbach und Wieseck.

Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verordnung vom 20 März 1905 (Regierungsblatt S. 127), dre Ausführung des Gesetzes über die Ausübung des Hufbeschlags vom 13. Juni 1885 (Regierungs­blatt S. 121) betreffend. Vom 17. Mai 1923.

In der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Ausübung des Hufbeschlags vom 13. Juni 1885 betreffend, vom 20. Oliäi3 1905 treiben folgende 2Ienberungen borgenonimen:

1. Dem § 4 wird als Absatz 3 angefügt:

Für die Prüfung hat der zu Prüfende an die Bezirkskasse Darmstadt, Gietzen oder Qltaing eine Gebühr zu bezahlen, deren Höhe das Ministerium des Innern den Teuerungsverhältnissen entsprechend jeweils festsetzt. Die Quittung der Dezirksknsse ist vor Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskom­mission zu übergeben. Den Inhabern der Schmieden, in denen die praktische Prüfung abgehalten wird, ist von den Prüflingen stützendem Ersatz für die Auslagen für Kohlen, Eisen usw. zu leisten, üleber die Höhe dieser Forderungen entscheidet in Streit­fällen der Vorsitzende der Prüfungskommission.

2. § 7 erhält folgende Fassung:

Diejenigen Hufschmiede, die in anderen Ländern des Deutschen Reiches nach der daselbst bestehenden Landesgesetzgebung oder bei einer Lehrschmiede der Reichswehr die Prüfung im Hufbeschlag bestanden haben, sind berechtigt, das Hufbeschlaggewerbe im Volks­staat Hessen ohne besondere weitere Prüfung auszuüben.

3. § 8 erhält folgende Fassung:

Richt beamtete Ölkitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Teilnahme an der Prüfung eine Vergütung, deren Höhe den Teuerungsverhältnissen entsprechend jeweils vom Ministerium des Innern festgesetzt wird, außerdem Ersah der. baren Auslagen für die Reife.

Für beamtete Mitglieder der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen der Reisekosten-Verordnung vom 24. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 120) nebst deren jeweiligen Aenderungen.

4. Als § 9 wird angefügt:

Für den Besuch der vom Staat in Ausführung des Ar­tikels 2 des Gesetzes, die Ausübung des Hufbefchlags betreffend, vom 13. Juni 1885 in Darmstadt, Gietzen und Mainz eingerichteten Ausbildungskurse ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe je­weils vom Ministerium des Innern festgesetzt wird. Die Gebühr ist spätestens vier Wochen nach Beginn des Kursus an die Bezirks­kasse Darmstadt, Gietzen oder Mainz einzuzahlen. Die Quittung hierüber ist von dem Schüler dem Leiter des Kursus vorzulegen.

Die Bekanntmachungen vom 5. Januar 1921 (Reg.-Bl. S. 27), üom 8. Juni 1922 (Reg.-Bl. S. 130) und vom 6. Dezember 1922 (Reg.-Bl. S. 405) sind aufgehoben. .

Die Abänderungen treten am 1. Juni 1923 in Kraft. *

Darmstadt, den 17. Mai 1923.

Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.

Bekanntmachung

betreffend die Erhöhung der Gebühr für die Benutzung des Bohr­zeuges der geologischen Landesanstalt. Vom 1. Juni 1923.

Für Benutzung der Bohrgeräte der geologischen Landesanstalt - durch nichtstaatliche Institute, Städte, Gemeinden und Private ist vom 1. Juni 1923 ab an Stelle der bisherigen Gebühr von 500 Mk. eine solche von 5000 Mark für jeden Tag zu entrichten.

Die bei der Bohrung entstandenen Beschädigungen des Dohr- zeuges (z. B. Gestängebruch, Bruch der Bohrrohre usw.), fowie Verluste (steckengebliebene Bohrrohre) sind zu erfehen.

Auherdem haben dre Interessenten die für die Bohrarbeiten erforderlichen Arbeiter auf ihre Kosten zu stellen und die Kosten des Transportes des Bohrapparates zu tragen.

Ferner sind von denselben die Tagegelder und Reisekosten für den Bohrmeister zu tragen und ist dafür zrr sorgen, datz er in der Rähe der Bohrstelle ordentliche Llnterkunft und Verpflegung zu den ortsüblichen Preifen findet.

, Sind Reisen eines Landesgevlogen nötig zur Ermittlung einer geeigneten Ansatzstelle für die Bohrung oder für Llntersuchung der Bohrproben an Ort und Stelle, so sind die hierbei auflaufenden Tagegelder und Reisekosten ebenfalls vom Entleiher des Dohr- geständes zu tragen.

Für stlebcrlassung des Bohrzeuges bis zum Ausbau eines Brunnens beträgt die Abnutzungsgebühr 500 Mark täglich.

Dem Ermessen der geologischen Landesanstalt bleibt es über­lassen, zu bestimmen, ob sie in der Lage ist, Anträgen auf Vor­nahme von Bohrungen stattzugeben.

Darmstadt, den 1. Juni 1923.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. __________________2. V.: gez.: Müller.

Betr.: Die Fleischbeschaugebühren.

Bekanntmachung.

Das Ministerium des Innern hat die in unserem Amtsver­kündigungsblatt Är. 27 vom 26. März 1923 ausgeführten Gebühren mit Wirkung vom 1. Juni 1923 wie folgt erhöht:

1. Die Beschaugebühren der Fleischbeschauer (1 a 1)

für Grohvieh auf 2500 Mark,

für Schweine aus 1500 Mark,

für Kleinvieh auf 1000 Mark,

für Saugserkel und Lämmer auf 500 Mark.

2. Die Ganggebühr (I a 2) für den Kilometer auf 250 Mark, 3. Die Zusahgebühr (I a 3) auf 1500 Mark bzw. 2500 Mark, 4. Die Beschaugebühren der Ti e r ä r z t e (I b 1)

für Einhufer und Grotzvieh auf 4000 Mark,

für Schweine auf 2000 Mark,

für Kleinvieh aus 1500 Mark,

für Saugferkel und Lämmer auf 750 Mark. /

5. Die Ganggcbühr (I b2) für den Kilometer auf 400 Mark,

6. Die Zusatzgebühr (I b 3) auf 2500 Mark bzw. auf 4000 Mark, 7. Die Gebühr für Ausübung der Ergänzungsbeschau durch Tier­ärzte (II1)

a) innerhalb ihres Wohnortes und in dessen Gemarkung auf 5000 Mark,

b) ausserhalb der Gemarkung ihres Wohnortes auf 7500 Mk 8.. Die Gebühr der beamteten Tierärzte (II 2) für Erledigung der Ergänzungsbeschau auf 600 Mark.

9. Die Vergütung für den Kilometer (II 3) auf 250 Mark.

Gietzen, den 2. Juni 1923.

Kreisamt Gietzen. F. D.: W el cke r.

Betr.: Die Gebühren der Orts- und Polizeidiener sowie der Ausscheller bei Bekanntmachungen usw.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Gebühren für Bekanntmachungen durch die Schelle (bergt unsere Ausschreiben vom 15. Februar 1922 und 21. Februar 1923 in den Amtsverkündigungsblättern Rr. 25 bzw. 18) werden gemäh Verfügung des Ministeriums des Innern vom 31 Mai ds Js Rr. 16 148 mit sofortiger Wirksamkeit für solche Bekanntmachungen die auf Antrag von Privatpersonen in deren geschäft­lichen Interesse erfolgen, auf das Zweihundertfache der in der Verfügung vom 8. Februar 1922 bestimmten Sähe erhöht. Fm übrigen bleiben die durch die obenbezeichneten Verfügungen festgesetzten Gebühren unverändert.

Gietzen, den 4. Juni 1923.

___________Kreisamt Gietzen. I. V.: H e m in e r d e.

Betr.: Sprungregisterauszüge des Jahres 1922.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Durchsicht der Sprungregisterauszüge des Jahres 1922 gibt uns zu folgenden Bemerkungen Anlatz:

Die Faselhalter werden gemäh Artikel 14 Absatz 3 des Ge­setzes mit einer der Geldentwertung angepatzten Strafe bestraft, wenn sie ohne Erlaubnis der Gemeindevertretung ortsfremdes Muttervieh zum Gemeindefaselvieh zulassen. Die Bürgermeiste­reien haben bezüglich des Rindviehes bei der Erteilung dieser Er­laubnis die größte Sorgfalt obwalten zu lassen, da'die Gefahr der Seuchenüberlragung grch ist und namentlich der ansteckende Scheidekatarrh leicht von einem Ort in einen anderen verschleppt werden kann.

Gietzen, den 30. Mar 1923.

Kreisamt Gietzen. F. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Lagerung von Getreide, Heu usw. in der Rähe der Bahn.

Bei der autzervrdentsichen Bedeutung, die der Ernte für die Ernährung zukvWMt, weisen wir wiederholt darauf hin, datz das