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Betr.: Einkommensteuer vom Arbeitslohn; hier: Ausstellung von Steuerbüchern.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das abschriftlich nachstehende Rundschreiben des Herrn Reichs- Ministers der Finanzen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Gießen, den 29. Dezember 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.:H e in m erd e.
Lieber die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Gemeindebehörden zur Ausstellung von Steuerbüchern sind Zweifel entstanden. Zur Wahrung einer einheitlichen Behandlung und im Hinblick auf die Verteilungsvorschriften des Landessteuergeseyes weise ich ergebenfl darauf hin, daß zur Ausstellung eiries Steuerbuchs nach § 20 Ziffer a der Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn die Gemeindebehörde des Ortes verpflichtet ist, an dem nach § 19 der Ausführungsbestinr- mungen zum Einkommensteuergesetz eine Aufnahme des Steuerpflichtigen in das Personenverzeichnis zu erfolgen hat; hierbei ist es gleichgültig, ob die Arbeitnehmer als selbständige Steuerpflichtige oder als Haushaltungsangehörige aufzunehmen sind, oder ob die Aufnahme in das Personenverzeichnis aus Versehen oder auf Grund falscher Angaben tatsächlich unterblieben ist. An die Gemeindebehörde dieses Ortes ist daher ein Steuerpflichtiger stets zu verweisen, der nach § 20 Ziffer b der Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn einen Antrag auf Ausstellung eines Steuerbuches bei der Gemeindebehörde seines gegenwärtigen Wohnsitzes oder Aufenthaltes stellt, so daß die Anwendung des § 20 Ziffer b a. a. O. auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen ein Steuerpslichtiger zur Zeit der Personenstandsaufnahme im Inland nicht steuerpflichtig war oder im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte. Zur Klarstellung füge ich folgende Beispiele an:
1. Fall: Steuerpflichtiger steht im Personenverzeichnis der Gemeinde A als Arbeitnehmer und verzieht nach der Persvnen- standsaufnahme nach der Gemeinde B; die Verpflichtung zur Ausstellung des Steuerbuchs obliegt der Gemeinde A.
2. Fall: Steuerpflichtiger fleht im Personenverzeichnis der Gemeinde A, aber nicht als Arbeitnehmer, verzieht nach der Per- sonenflandsaufnahme nach der Gemeinde B und tritt dort in ein Arbeitsverhältnis ein. Die Gemeinde A ist zur Ausstellung des Steuerbuches verpflichtet.
3. Fall: Steuerpflichtiger ist irrtümlicherweise nicht in dem Personenverzeichnis der Gemeinde A, in deren Bezirk er im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aufgesührt. Rach der Personen- flandsaufnahme verzieht er nach der Gemeinde B. Die Verpflichtung zur Ausstellung des Steuerbuches obliegt der Gemeinde A, in deren Personenverzeichnis er irrtümlicherweise nicht eingetragen worden ist. ' -
4. Fall: Steuerpflichtiger steht in keinem Personenverzeichnis, weil er im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, oder aus anderen Gründen erst nach der Personenstandsaufnahme subjektiv steuerpflichtig geworden ist. Die Verpflichtung zur Ausstellung des Steuerbuches ich liegt der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Betr.: Rothilfe Hessen; hier: Schulsammlung.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Rachstehenden Auszug aus einer Verfügung des Landesamts für das Dildungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.
Da Zweifel darüber entstanden sind, wie die Schulsammlungen neben der übrigen Sammeltätigkeit durchgeführt werden sollen, bemerken wir, daß es uns unzweckmäßig erscheint, wenn in der Schule in d e n s e l b e n T a g e n zur Sammlung aufgerufen wird, in 'denen öffentliche Haussammlungen durch den Ortsausschuß durchgeführt werden. Der geeignete Zeitpunkt für einen Appell an die Schul- und Fortbildungsschuljugend muh von der Lehrerschaft gefunden werden. Wir geben aber auch zu erwägen, ob es sich nicht an manchen Orten empfiehlt, die Sammlung in den Schulen während der Wintermonate ständig, d. h. ohne besonders bestimmte eigentliche Sammeltage durchzuführen.
Auf Absatz 2 der Verfügung weisen wir ganz besonders hin. Die Inanspruchnahme der Schulkinder soll durchaus auf Sammlungen in der Klasse — natürlich mit .Unterstützung durch das eigene Elternhaus — beschränkt bleiben.
Gießen, 15. Dezember 1922.
Kreisschulamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.
Hessisches
Landesamt für das Bildungswesen.
Darmstadt, den 11. Dezember 1922.
Zu Rr. L. B. 35 626.
Betr.: Rothilfe Hessen; hier: Schulsammlung.
3n Ergänzung unserer Verfügung zu Rr. L. B. 32 108 vom 13. Rovember 1922 (Darmstädter Zeitung Rr. 273 vom 21. Ro-
vember) machen wir darauf aufmerksam, daß die Schulsammlung in erster Linie als eine Gabe gedacht ist, die der opferwilligen Beteiligung der Jugend zu verdanken ist. Sie soll den Schülern aller hessischen Schulen Gelegenheit geben, in warmherzigem Empfinden für die Rot der Allgemeinheit auch ihr Scherflein bei* zütragen neben den größeren Beträgen, die von den Erwachsenen und von den Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gezeichnet werden. Es darf angenommen werden, daß recht viele Schüler gern aus die eine oder andere Ausgabe, namentlich auch aus manche vorzeitig angewöhnten Genüsse verzichten, um eine Gabe beizusteuern, die gerade durch solchen Verzicht erst wertvoll wird.
Auf keinen Fall sollen die Schüler zu Haussammlungen her- angezogen werden und dadurch Anlaß geben, den planmäßig geleiteten und geordneten Gang der allgemeinen Sammlungen zu durchkreuzen oder gar ungünstig zu beeinflussen, es sei denn, daß die örtlichen Organisationen ausdrücklich bei der Schulleitung um die Mitwirkung und Auswahl älterer und geeigneter Helfer aus der Schuljugend bitten.
I. V.: G l ü ck e r t.
Betr.: Bewegung der Bevölkerung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 14.. Rovember 1922 (Regierungsblatt Rr. 35 v. 22) weisen wir die Standesämter bzw. Bürgermeistereien (Ortspolizeibehörden) aus die Aenderung in der Einsendung der Rachweise über Geburten, Eheschließungen und Todesfälle hin und machen die genaue Innehaltung der Fristen zur Einsendung zur ganz besonderen Pflicht.
Gießen, den 22. Dezember 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker-
Betr.: Die Beleuchtung der Fuhrwerke und der Fahrräder zur Rachtzeit.
An die Gendarmerie-Stationen und an die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
In der letzten Zeit häufen sich Llnglückssälle, die durch die nicht ausreichende Beleuchtung von Fuhrwerken, Kraftwagen, Kbast- rädern und Fahrrädern zur Nachtzeit herbeigeführt werden. Wir weisen das Polizei- und Gendarmeriepersonal zur strengen Lieber- wachung der einschlägigen Vorschriften erneut an und empfehlen Ihnen, dasselbe entsprechend zu bedeuten. Bei .Uebertretungen der Vorschriften werden wir erhebliche Bestrafungen beantragen/
Gießen, den 2. Januar 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Dicnstnachrichterl des Kreisamtes.
Linker dem Viehbestände in Michelbach (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Die Maul- und Klauenseuche ist im ganzen Kreis Friedberg an zahlreichen Stellen ausgebrochen, und daher das ganze Kreisgebiet als gefährdetes Gebiet erklärt worden.
Heinrich Otto Duitron zu Hungen wurde zum Mitglied, und Heinrich Hofmann V. zu Hungen zum stellvertretenden Mitglied des Wiesenvorstandes zu Hungen ernannt und verpflichtet.
Bekanntmachung.
Betr.: Verbot öffentlicher karnevalistischer Veranstaltungen.
Wir machen auf die vom Kreisamt Gießen am 29. 11. ds. Js. in Rr. 121 des Amtsverkündigungsblattes vom 5. 12. d. Js. für den Kreis Gießen veröffentlichte Polizeiverordnung betr. Verbot öffentlicher karnevalistischer Veranstaltungen hiermit nochmals besonders aufmerksam.
Rach dieser Polizeiverordnung ist jegliches karnevalistisches Treiben in der Oefsentlichkeit, insbesondere sind auch öffentliche karnevalistische Tänzln st bar leiten verboten. Wir erwarten angesichts des Ernstes der Zeit zwar von dem gesunden Sinne der Bevölkerung, daß Gesuche, welche nach den Bestimmungen der Polizeiverordnung abgelehnt werden müssen, bei uns überhaupt erst nicht ein- gereicht werden, wir wollen aber doch darauf aufmerksam machen, daß wir jedem — wie auch irgend gearteten — Versuch, die Bestimmungen der Pvlizeiverordnung zu uingehen, zu begegnen wissen werden.
Eventuelle Gesuche sind schriftlich bei den zuständigen Polizeirevieren einzureichen, welche von uns den Auftrag erhalten haben, bei der Prüfung der Frage, ob eine beabsichtigte Veranstaltung dem Verbot der Polizeiverordnung unterfalle, d e n strengsten Maßstab a n z u l e g e n.
Ebenso haben wir die uns unterstellten Beamten beauftragt, die Einhaltung der Pvlizeiverordnung strengstens zu überwachen und Zuwiderhandlungen gemäß § 3 PV. zur Anzeige zu bringen,
~ Gießen, den 21. Dezember 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G emming e n.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lang«, Bieh«n.


