Amtsverkimdigungsblatt
für die provinzialdireition Gberheffen und für dar Kreisamt Gießen.
Erlcheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen.
Kr. 67 4. September 1923
O"daltS<>Aebersicht: Pflegegcldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten. — Prüfung der Mineralwafferapparate. — Invalidenversicherung.-- durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. — Ortslohn. — Versorgung ausgewiesener Kruder mit Lernmitteln. Relchsmietengesetz. Erhöhung des Feuereimergeldes usw.' — Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen ___Heuchelheim und Klein-Linden.
Bekanntmachung die Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- uiid Pflegeanstalten betr. Dom 24. August 1923.
Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder werden vom 16. August ü. Js. an wie folgt festgesetzt:
I. In der ersten Klasse täglich
1. für Hessen........ 2 650 000 Ml. und mehr
2. für Aichthessen...... 3 550 000 Mk. „
II. In der zweiten Klasse
1. für Hessen. ....... 1600 000 Mk. „
1 2. für Aichthessen ...... 2 150 000 Mk. .
III. In der dritten Klasse
1. für selbstzahlende Hessen . . . 1 100 000 Mk. „
2. für selbstzahlende Aichthessen . 1 500 000 Mk. „
■ 3. für hessische Fürsvrgeverbände, Krankenkassen und die Landes
versicherungsanstalt Hessen . 1500 000 Mk. „
In besonderen Füllen kann in allen Klassen ein höheres Pslegegeld in Ansatz kommen.
Für Jntradenpsleglinge wird der Pflegegelbsatz auf 400 000 Mark täglich festgesetzt.
Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den Zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 32 000 Mk. täglich zu ersehen.
Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pslege- anstalten usw. der betreffenden Dekanatmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.
Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.
Beim Entweichen eines Kranken ist das Pslegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Aeg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. In III. Klasse können auch Aichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden find.
Die in der Heilstätte für Aervenkranke in Gießen zu entrichtenden Pflegegelder werden besonders festgesetzt.
Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 13. August 1923 wird ab 16. August d. Js. aufgehoben.
D a r m st a d t, den 24. August 1923.
Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.
Bekanntmachung.
Betr.: Prüfung der Mineralwasserapparate.
.Unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Hess. Ministeriums des Innern vom 21. Juli 1923 zu Ar. M. d. 3. 22 213 werden die Sätze der Gebührenordnung in Anlage 2 zur Polizeiverordnung über die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken, vom 19. Februar 1920, auf das Tausendfache der dort bezeichneten Sätze erhöht.
Gießen, den 29. August 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Bemessung der Höhe der Beiträge in der Invalidenversicherung.
Durch das Gesetz vom 13. Juli 1923 über die Aenderungen des Dersicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungs- vrdnung (A.G.Dl. Ar. 59) sind den bisher in der Invalidenversicherung vorhandenen 13 Lohnklassen noch 10 weitere Lohnklassen hinzugefügt worden.
Gesperrt sind mit Wirkung vom 20. Juli 1923 ab die Lohnklassen 1—12 für alle Versicherten einschl. der freiwillig Versicherten, mit Ausnahme der Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahre.
Durch Verordnung vom 28. Juli 1923 (R.G.Bl. Ar. 66) sind wiederum sechs neue Lohnklassen aufgesetzt worden. Es kommen daher für die Invalidenversicherung an Wochenbeiträgen zur Erhebung:
A. Mit Wirkung vom 20. Juli 1923 (bzw. 23. Juli 1923 — Wochenbeginn) ab
1. für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, deren Jahresarbeitsverdienst den Betrag von 144 000 Mk. nicht erreicht:
Bei
einem
2.
für
die
Lohn-
Bei
Tagesarbeitsverdienst
2 000
einem
13
800
1 400
14
15
2 000
16
2 800
17
3 600
18
4 800
6 000
7 600
21
9 200
22
11 000
3 990 000 23
14 000
C. Vom 3. September 1923 ab wird die
ab mit noch weiteren
6 Lohnklassen zur Erhebung:
Bei einem
erzielte Arbeits-
Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst
Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeiksverdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeitsverdienst
Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagcsarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdisnst Monotsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsoerdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsoerdienst Moiiatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst
60 000
6 000
180 000
12 000
360 000
18 000
540 000
24 000
720 000
33 000
990 000
42 000
1 260 000
54 000
1 620 000
66 000
1 980 000
81 000
2 430 000
99 000
2 970 000
6 000 ; 180000 12 000 360 000 I 18 000 I 540 000 24 000 [ 720 000 j 33 000 1 990 000 i 42 000 1 260 000 54 000 1 620 000 66 000 1 980 000 81 000 2 430 000 99 000 2 970 000
133 000
Maßgebend für die Höhe de entrichtenden Beiträge ist der vom
19
! 20
entgelt (Darlohn einschließlich des Wertes etwaiger Sachbezüge).
Bei Berechnung der Beiträge ist die Woche zu 7 Tage, der Monat zu 30 Tage und das Jahr zu 360 Tage anzusetzen.
Gemäß § 1411 R.D.O. gibt nicht mehr, wie seither, jede Versicherungsanstalt Beitragsmarken aus, sondern es kommen mit Wir-
seitherige Lohnklasse 23 dahingehend geändert, daß der für die Einteilung in diese Lohnklasse maßgebende Arbeitsverdienst anderweit festgesetzt wird.
Es kommen daher von diesem Tage
alle übrigen Versicherten einschließlich der freiwillig Versicherten bis einschließlich, 19. August 1923 "
klasse 13 mit 320 Mk. Wochenbeitrag.
B. Mit Wirkung vom 20. August 1923 ab:
von mehr als
bis einschl.
Klaffe
Wochenbeitrag
-
600
18 000
8
110
600
18 000
900
27 000
9
145
900
27 000
1 200
36 000
10
180
1 200
36 000
1 600
48 000
11
225
1 600
48 000
2 000
60 000
12
270
99 000
2 970 000
120 000
3 600 000
23
14 000
120 000
3 600 000
144 000
4 320 000
24
17 000
144 000
4 320 000
171 000
5 130 000
25
20 000
171 000
5 130 000
201 000
6 030 000
26
24 000
201 000
6 030 000
234 000
7 020 000
27
28 000
234 000
7 020 000
270 000
8 100 000
28
32 000
270 000
8 100 000
—
29
37 000
?r zur Jnvalidenver
icherung zu
fung vom 20. August 1923 ab zur Erhebung der Beiträge sogenannte Einheitsmarken zur Verwendung, die nicht mehr den Eindruck der Versicherungsanstalt, sondern bis auf weiteres nur die Bezeichnung der Lohnklasse und des Geldwertes enthalten.
Die alten, nicht mehr gültigen Beitragsmarken, können innerhalb 3 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den Verkaufsstellen umgetauscht werden.


