Ausgabe 
4.9.1923
 
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Amtsverkimdigungsblatt

für die provinzialdireition Gberheffen und für dar Kreisamt Gießen.

Erlcheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen.

Kr. 67 4. September 1923

O"daltS<>Aebersicht: Pflegegcldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten. Prüfung der Mineralwafferapparate. Invaliden­versicherung.-- durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. Ortslohn. Versorgung ausgewiesener Kruder mit Lernmitteln. Relchsmietengesetz. Erhöhung des Feuereimergeldes usw.' Dienstnachrichten. Feldbereinigungen ___Heuchelheim und Klein-Linden.

Bekanntmachung die Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- uiid Pflegeanstalten betr. Dom 24. August 1923.

Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder werden vom 16. August ü. Js. an wie folgt festgesetzt:

I. In der ersten Klasse täglich

1. für Hessen........ 2 650 000 Ml. und mehr

2. für Aichthessen...... 3 550 000 Mk.

II. In der zweiten Klasse

1. für Hessen. ....... 1600 000 Mk.

1 2. für Aichthessen ...... 2 150 000 Mk. .

III. In der dritten Klasse

1. für selbstzahlende Hessen . . . 1 100 000 Mk.

2. für selbstzahlende Aichthessen . 1 500 000 Mk.

3. für hessische Fürsvrgeverbände, Krankenkassen und die Landes­

versicherungsanstalt Hessen . 1500 000 Mk.

In besonderen Füllen kann in allen Klassen ein höheres Pslegegeld in Ansatz kommen.

Für Jntradenpsleglinge wird der Pflegegelbsatz auf 400 000 Mark täglich festgesetzt.

Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt und denen Kleidung und Leib­wäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den Zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 32 000 Mk. täglich zu ersehen.

Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pslege- anstalten usw. der betreffenden Dekanatmachung vom 9. Dezem­ber 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.

Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.

Beim Entweichen eines Kranken ist das Pslegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Aeg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. In III. Klasse können auch Aichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden find.

Die in der Heilstätte für Aervenkranke in Gießen zu ent­richtenden Pflegegelder werden besonders festgesetzt.

Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 13. August 1923 wird ab 16. August d. Js. aufgehoben.

D a r m st a d t, den 24. August 1923.

Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.

Bekanntmachung.

Betr.: Prüfung der Mineralwasserapparate.

.Unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Hess. Ministeriums des Innern vom 21. Juli 1923 zu Ar. M. d. 3. 22 213 werden die Sätze der Gebührenordnung in Anlage 2 zur Polizeiverordnung über die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken, vom 19. Februar 1920, auf das Tausendfache der dort bezeichneten Sätze erhöht.

Gießen, den 29. August 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Bemessung der Höhe der Beiträge in der Invaliden­versicherung.

Durch das Gesetz vom 13. Juli 1923 über die Aenderungen des Dersicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungs- vrdnung (A.G.Dl. Ar. 59) sind den bisher in der Invaliden­versicherung vorhandenen 13 Lohnklassen noch 10 weitere Lohn­klassen hinzugefügt worden.

Gesperrt sind mit Wirkung vom 20. Juli 1923 ab die Lohn­klassen 112 für alle Versicherten einschl. der freiwillig Versicher­ten, mit Ausnahme der Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebens­jahre.

Durch Verordnung vom 28. Juli 1923 (R.G.Bl. Ar. 66) sind wiederum sechs neue Lohnklassen aufgesetzt worden. Es kommen daher für die Invalidenversicherung an Wochenbeiträgen zur Er­hebung:

A. Mit Wirkung vom 20. Juli 1923 (bzw. 23. Juli 1923 Wochenbeginn) ab

1. für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, deren Jahresarbeitsverdienst den Betrag von 144 000 Mk. nicht erreicht:

Bei

einem

2.

für

die

Lohn-

Bei

Tagesarbeitsverdienst

2 000

einem

13

800

1 400

14

15

2 000

16

2 800

17

3 600

18

4 800

6 000

7 600

21

9 200

22

11 000

3 990 000 23

14 000

C. Vom 3. September 1923 ab wird die

ab mit noch weiteren

6 Lohnklassen zur Erhebung:

Bei einem

erzielte Arbeits-

Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst

Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeiksverdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeitsverdienst

Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagcsarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdisnst Monotsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsoerdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsoerdienst Moiiatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst

60 000

6 000

180 000

12 000

360 000

18 000

540 000

24 000

720 000

33 000

990 000

42 000

1 260 000

54 000

1 620 000

66 000

1 980 000

81 000

2 430 000

99 000

2 970 000

6 000 ; 180000 12 000 360 000 I 18 000 I 540 000 24 000 [ 720 000 j 33 000 1 990 000 i 42 000 1 260 000 54 000 1 620 000 66 000 1 980 000 81 000 2 430 000 99 000 2 970 000

133 000

Maßgebend für die Höhe de entrichtenden Beiträge ist der vom

19

! 20

entgelt (Darlohn einschließlich des Wertes etwaiger Sachbezüge).

Bei Berechnung der Beiträge ist die Woche zu 7 Tage, der Monat zu 30 Tage und das Jahr zu 360 Tage anzusetzen.

Gemäß § 1411 R.D.O. gibt nicht mehr, wie seither, jede Ver­sicherungsanstalt Beitragsmarken aus, sondern es kommen mit Wir-

seitherige Lohnklasse 23 dahingehend geändert, daß der für die Einteilung in diese Lohn­klasse maßgebende Arbeitsverdienst anderweit festgesetzt wird.

Es kommen daher von diesem Tage

alle übrigen Versicherten einschließlich der freiwillig Versicherten bis einschließlich, 19. August 1923 "

klasse 13 mit 320 Mk. Wochenbeitrag.

B. Mit Wirkung vom 20. August 1923 ab:

von mehr als

bis einschl.

Klaffe

Wochen­beitrag

-

600

18 000

8

110

600

18 000

900

27 000

9

145

900

27 000

1 200

36 000

10

180

1 200

36 000

1 600

48 000

11

225

1 600

48 000

2 000

60 000

12

270

99 000

2 970 000

120 000

3 600 000

23

14 000

120 000

3 600 000

144 000

4 320 000

24

17 000

144 000

4 320 000

171 000

5 130 000

25

20 000

171 000

5 130 000

201 000

6 030 000

26

24 000

201 000

6 030 000

234 000

7 020 000

27

28 000

234 000

7 020 000

270 000

8 100 000

28

32 000

270 000

8 100 000

29

37 000

?r zur Jnvalidenver

icherung zu

fung vom 20. August 1923 ab zur Erhebung der Beiträge soge­nannte Einheitsmarken zur Verwendung, die nicht mehr den Ein­druck der Versicherungsanstalt, sondern bis auf weiteres nur die Bezeichnung der Lohnklasse und des Geldwertes enthalten.

Die alten, nicht mehr gültigen Beitragsmarken, können inner­halb 3 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den Ver­kaufsstellen umgetauscht werden.