Ausgabe 
4.5.1923
 
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Detriebsunternehmer haben für ausreichende Sthgeleaenbeit in de« Arbeitsräumen zu sorgen. yyl ln oen

§ 10. In den-Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spuck- naPfe und zwar in jedem Arbeitsraume mindestens einer auf­zustellen. ' 1

Das Ausspucken auf Len Fußboden ist verboten

Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Labak ist in den Arbeitsräumen und während der Arbeit verboten

§ 11- Die Arbeitsräume dürfen' zu anderen/mit dem ord- nungsmaßigen Betriebe nicht zu vereinbarenden Zwecken insbeson­dere als Wasch-! Schlaf- oder Wohnräume, nicht benutzt werden

§12. Die Arbeitsräume sind von Llngeziefer frei, sowie dau­ernd in reinlichem Zustande zu erhalten und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die Fußböden der Arbeitsräume müs­sen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit Kalk gestrichen sind (§ 3) vierteljährlich mindestens einmal abgewaschen werden

Die in dem Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße Tücher und dergleichen dürfen nicht zu anderen als zu Detriebs- zwecken benutzt, und müssen in reinlichem Zustand- erhalten werden

§ 13. Die im Betrieb tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens mit einem Beinkleid und einem Hemde beklei­det fein.

§ 14. Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krank­heiten dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 15. In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt, ist ein Abdruck dieser Verordnung und ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigüng der Dichtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ift: .. <

a) die Länge, Breite und Hohe Les Baumes,

b) der Inhalt Les Luftraums in Kubikmetern,

c) die Zahl der Personen, die nach § 5 oder nach § 16 in den Arbeitsrüumen regelmäßig beschäftigt werden darf.

§ 16. Das unterzeichnete Kreisamt ist befugt, auf Antrag für bestehende Anlagen, solange sie nicht eine wesentliche Erwei­terung oder einen -Umbau erfahren, Ausnahmen von §§ 2, 4 und 5 zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer Weise gegen Gefahren für ihre Gesundheit soweit geschützt -sind, wie es die Aatur des Betriebs gestattet.

§ 17. Für die Befolgung der Borschriften der §§ 7, Absatz 1, 8, 9, 10 Absatz 2 und 3, 11 und 13 sind Arbeitgeber und Ar­beitnehmer in gleicher Weise verantwortlich.

§ 18. Zuwiderhandlungen werden, soweit sie nicht nach § 147, Absatz 1, Ziffer 4 der Aeichsgewerbeordnung unter Strafe ge­stellt sind, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

Vorstehende Polizeiverordnung tritt 1 Monat nach ihrer erst­maligen Verkündigung int Kreisblatt des Kreises Gießen in Kraft.

Gießen, den 20. Oktober 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I.B.: Welcker.

An das Polizeramt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf vorstehende Bekanntmachung wollen Sie die Interessen­ten mit dem Anfügen Hinweisen, daß Sonderabdrücke bei uns zum Selbstkostenpreise bezogen werden können.

Die im § 18 erwähnte Geldstrafe ist auf den zehnfachen Betrag erhöht.

Gießen, den 18. April 1923.

, Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

B e t r.j Die Aufnahme von Blinden in d ie Blindenanstalt zu Fried­berg.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürger­meistereien der Landgemeinden und die Schulvorstände des Kreises.

Das Pflegegeld für die Zöglinge der Blindenanstalt Friedberg ist erhöht worden:

1. für Zöglings, die die hessische Staatsangehörigkeit besitzen .und für die die Kosten von den Angehörigen oder von einem hessischen Armenverband getragen werden

vom 1. März 1923abtäglich800Mk.,

2. für andere Zöglinge

vom 1. März 1923 ab täglich 960 Mk.

Gießen, den 23. April 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: vr. He ß.

B e t r.: Konferenzen der Lehrer.

* An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Frühjahrskonferenzen der Lehrer des Kreises finden statt:

1. für den Bezirk Grünberg: Montag, den 7. Mai, 91/4 -Uhr , im Schulhause zu Grünberg.

- 2. für den Bezirk Lich-Hungen: Mittwoch, den 9. Mai, 91/4 -Uhr im Rathaus zu Lich:

3. für den Bezirk Gießen-Land II: Freitag, den 11. Mai, Vs9 Uhr im Schulhause zu Rödgen.

Wir empfehlen Ihnen, die Lehrer, Lehrerinnen, Schulverwalter und Schulverwalterinnen alsbald zu verständigen

Gießen, 30. April 1923.

Kreisschulamt Gießen. I. B: H e m m e r d e.

Dienftttitchrichlelt des Krcisanrtcs.

In der Gemeinde Kröffelbach (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Sperrmaßnahmen sind angeordnet.

Bekamt tnlachmkg.

Betr.: Feldbereinigung Reinhardshain; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.

3n der Zeit vom 5. bis einschließlich 18. Mai 1923 liegen auf dem Rathaus zu Reinhardshain die Arbeiten des III Ab­schnitts einschließlich Grenzregulierungen zur Einsicht der Betei­ligten offen.

Es sind dies:

a) der Gemarkung Reinhardshain:

1. 14 Zuteilungskarten, aus denen auch die Bewertung der Zuschnitte aus Rachbargeinarkungen und die Bonitäts­erhöhungen zu ersehen sind.

2. 2 Bände Gütergeschosse I nebst Zusammenstellung.

3. 1 Band Gütergeschoß mit Zuteilungsplan.

4. 1 Band Zuteilungsverzeichnis.

5. 1 Band Obstbaumgeschvsse.

6. 1 Band Obstbaumverzeichnis.

7. Das Protokoll über die Aenderung von Wegen und Gräben.

8. Abschrift des. Beschlusses über Zuschläge "für Zuviel- oder Zuwenigempfang an Gelände- und Obstbaumwerten. - b) Die Grenzregulierungsalten mit Gemarlnng Göbelnrod ch Die Grenzregulierungsakten mit Gemarkung Saasen.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen finden daselbst Samstag, den 19. Mai 1 92 3, vvrmit- 1a9S 10 Bi« 11 Uh r statt, wozu ich die Beteiligten unter oer Androhung einlade, daß die Richterscheinenden mit Einwen­dungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke für Beteiligte, welche über die Grenzen der neuen Grundstücke noch nicht aufgeklärt sind findet an Ort und Stelle Montag, den 14. M a i 1 9 23, statt.

Zusammenkunft hierzu am Rathaus, vormittags 10 Ahr. Friedberg, den 28. April 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

__________Schnitt spahn, Regierungsrat.

Vckamrtnrachmlg.8

Detr.: Feldbereinigung Steinheim: hier: Kvstenausschlag

In der Zeit vom 7. bis einschließlich 13. Mai 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterel S t e i n h e i m

Abschrift des Beschlusses der Bollzugskommission vom 12. März 1923 über Erhebung eines weiteren Kostenaus­schlags nebst Ausschlag vom 14. April 1923 zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses dortselbst während- der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. ,

Friedberg, den 20. April 1923.

Der Hess. - Feldbereinigungskommifsär.

ür. Andres, Regierungsrat.

BekamrLmachmrg.

Betr.: Belästigungen des Publikums durch Ball- und andere Spiele auf Straßen und Plätzen.

Da in letzter Zeit Klagen über Belästigung des Publikums durch Fußball-, Schlagball- und andere Spiele auf der Straße laut geworden sind, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen daß nach Artikel 292 des Polizeistrafgesetzes und § 366 Ziffer 7 des Deichsstrafgesetzes -derjenige mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen be­straft wird, ber au f Straßen oder öffentlichen Plätzen mit Steinen oder anderen Gegenständen wirft, wodurch Menschen beschädigt oder verun- reinigt toerben können.

Ist die mit Strafe bedrohte Handlung von Kindern begangen worden, so werden nach A.rtikel 44 des Polizeistraftgesehes die El­tern oder andere aufsichtspflichtige Personen, die es an der er« orderlichen Aufsicht haben fehlen lassen, beim ersten Falt polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit Geldstrafe bis zu einem Drittel der auf die Aebertretung selbst angedrohten Strafe belegt.

Bei eintreteuben Körperverletzungen können außerdem nach §§ 823 ff., 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Täter und aufsichtspslichtige dritte Personen (Eltern) usw. weitgehende zivil­rechtliche Schadenersatzverpflichtungen entstehen.

Gieße n,«>en 20. April 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e in in i n g e n.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckersi. N. Lauge, Gießen.