für die Provmzialdtteiiiou Gberheffen und für das Kreisamt Lietzen.
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Nr. 33 _____________________4?Mai 1923
ra^a*^''^C^est^?^:s^re'^e T 8iim Provinzialtag. — Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von
Bäckereien und Konditoreien. — Ausnahme von Blinden in die Blindenanstalt zu Friedberg.. — Konferenzen der Lehrer.— Dienstnachrichten. Feldberemigungen Reinhardshain und Steinheim. —■ Belästigungen des Publikums durch Ball- und andere Spiele auf ______________' Straßen und Plätzen.
Bekanntmachung,
Preise für Zucker betreffend.
Auf Grund des § 12 2lbs. 3 der Verordnung des Herrn Reichöministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre -1922 23 vorn 3. Oktober 1922 (R.-G.-Bl. S. 762), sowie der Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die Lanüesversorgungs- stelle für Hessen betreffend, vom 23. Oktober 1922 wird bestimmt:
Der Preis für den Zucker, der auf Grund der Reichszuweisung für den Monat April zur Verteilung kommt, wird für das halbe Kilogramm einschließlich Tüte wie folgt festgesetzt: ■
für gemahlenen Zucker und Kristallzucker 1340 Mk.
. für Griehraffinade und Puderzucker '. ,. 1370 Mk.
für Würfelzucker.......... 1450 Mk.
Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, die Höchstpreise betreffend, vom 4. August 1914 bzw. 17. Dezember 1914 (R.-G.-Bl. S. 516) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (R.-G.-Dl. S. 15), vom 23. September 1916 (X» G.-Bl. S. 603), vom 23: Mürz 1916 (R.-G.-Bl. S. 183), vom 22. März 1917 (R.-G.-Bl. S. 603), vom 8. März 1918 (R.-G.-Bl. S. 395) und vom 17. Januar 1920 (R.-G.-Bl. S. 94).
Darmstadt, den 27. April 1923.
Hessische Landcsversorgungsstelle. Decker. ________
Bekanntmachung.
Detr.: Die Wahlen zum Provinzialtag.
Die Provinzialwahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 25. April 1923 festgestellt, daß
Anna Holzapfel geb. Leschhorn, Hausfrau, Butzbach, an Stelle von Dr. Albert Aaron, Rechtsanwalt, Gießen,
Johannes Seibvlt VI., Landwirt, Rieder-Eschbach, an Stelle von Rechtsanwalt Dr. Georg v. Helmolt, Friedberg,
JosH B a l l m e r t, Postschaffner, Vilbel, an Stelle von Kommerzienrat Heinrich Oangsdorf, Friedberg,
Ferdinand Rabenau, Geh. Justizrat, Büdingen, an Stelle' von Landgerichtsdirektor Ludwig Aeuen,hagen, Gießen,
Ludwig Rinn, Fabrikbesitzer, Heuchelheim (Kr. Gießen), an Stelle von Landwirt Otto Schneider I., Utphe, in den Provinzialtag der Provinz Oberhessen berufen sind.
Gemäß Artikel 58 des Gesetzes, die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeinderatsmitglieder sowie der Mitglieder der Kreis- und Provinzialtage bett., vom 19. August 1922, bringe ich dies hiermit mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß das Protokoll über die Sitzung der Provinzialwahlkommission vom 25. April 1923 nebst den zugehörigen Schriftstücken vom 7. bis 9. Mai einschließlich auf dem Sekretariat der Provinzialdirektion Oberhessen, Gießen, Ostanlage 33, während der Amtsstunden offen- liegen.
Gegen die Feststellung und gegen die hierdurch bestimmte Berufung können innerhalb der Offenlegungsfrist bei Meldung des Ausschlusses Einwendungen bei dem Provinzialwahlkommissar schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll von den Stimmberechtigten erhoben werden.
Gießen, den 25. April 1923.
Der Provinzialwahlkommissar.
’__________' Matthias, Provinzialdirektvr.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Wirkereien und solchen Konditoreien, in- denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, sowie über den Verlauf von Mickerwaren. .
Auf Grund des § 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung und des Art. 78 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit. Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 15. Oktober 1907 zu Ar. M. d. I. III 10432 für den Kreis Gießen verordnet: ,'
§ 1. Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen.
Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden, wenn an der zugehörigen Außenwand ein durchgehender Licht- und Lüftungsgraben hergestellt wird. Der Graben muh mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter tiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen. '—.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Polierung des Bodens und ausreichende Licht- und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.
§ 2. Die Arbeitsräume müssen mindstens 3 Meter hoch und mit Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Gröhe genügen, um für alle Teile der Räume Luft und Licht in ausreichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittelbar ins Freie führen und so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag, abweichend von den vorstehenden Vorschriften, ausnahmsweise die Benutzung von Arbeitsräumen bis zu einer Mindesthöhe von 2,50 Meter gestatten, soweit nicht das örtliche Baurecht an Räume, die zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, höhere Anforderungen stellt.
§ 3. Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und gegen das Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Bekleidung oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind, jährlich mindestens einmal mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich muh mindestens alle 5 Jahre erneuert werden.
§ 4. Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Bedürfnisanstalten stehen.
Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die.Arbeitsräume geführt werden.
§ 5. 3n Arbeitsräumen, in 'denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen fein, daß auf jede wenigstens 15 Kubikmeter Luftraum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen Be= ruderen Gelegenheiten hervvrtretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der Arbeitsräume gestattet, jedoch mit der Maßgabe, daß wenigstens 10 Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen müssen.
§ 6. Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu verwahren und sich an einem ausreichend erwärmten Orte zu waschen und umzukleiden.
§ 7. Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Personen Hände und Arme mit reinem Wasser und Seife , gründlich zu reinigen. Die Reinigung muß insbesondere nach jeder Benutzung des Aborts oder Pißstandrs vorgenommen werden.
Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Heise ausgestat- tcte Wascheinrichtungen zur Verfügung zu stellen: für jeden Arbeiter ist mindestens wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern.
Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fliehendem Wasser vorhanden sind, muh für höchstens je 5 Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muh ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in ausreichender Qltengc vorhanden ist, und dah das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle oder von einem Rebenraum abgeleitet werden kann.
§ 8. Die Mehlvorräte sind in trockenen, vor Verunreinigung geschützten Orten aufzubewahren. Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten.
Das zum Streichen des Brotes benutzte ■ Wasser muh täglich erneuert werden. Die Streich- und Dräunkübel, die Backeimer, überhaupt alle zur Bäckerei benutzten Geräte dürfen zu anderen Zwecken nicht gebraucht, werden.
Die Backwaren sind in Körben, mit weihen, reinen Tüchern bedeckt, zu lagern.
Auch für den Verkauf hat die gleiche Lagerung und zwar in geruchfreien Räumen stattzufinden.
Das Betasten der Backwaren ist den Käufern untersagt.
Die für den Verkauf geltenden Vorschriften erstrecken sich auch auf die nicht ausschliehlich Backwaren führenden Verkaufsnieder- lagen.
Die beim Transport oder Verkauf von Backwaren benutzten Wagen,-Körbe usw., sowie die Backwaren selbst müssen stets in reinlichem Zustand gehalten werden. Das die Backwaren austragende Personal muß sich besonderer Reinlichkeit, auch in der Kleidung befleißigen.
' § 9. Das Sitzen und Liegen auf -den zur Herstellung und Lagerung bestimmten Tischen und dergleichen ist untersagt. Die


