Ausgabe 
2.11.1923
 
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Anssühttlngsanorduungen.

Artikel 31.

. Die von den Gemeindebehörden zur Durchführung dieser Ver­ordnung zu erlassenden Anordnungen bedürfen in den Städten mit Städteordnung der Genehmigung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, im übrigen des Kreisamts.

Artikel 32.

Diese Verordnung tritt am 1. Vovember 1923 in Kraft.

Mit dem gleichen Tage wird die hessische Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 1. Februar 1921 (Reg.- Vl. S. 34) aufgehoben.

Die etwa auf Grund dieser Verordnung von den Gemeinden erlassenen Anordnungen bleiben jedoch in Kraft, soweit sie mit dem Inhalt des Wohnungsmangelgesetzes vom 26. Juli 1923 und dieser Verordnung nicht im Widerspruch stehen.

D a r ui st a d t, den 22. Oktober 1923.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft: Raab.

Bekatttttmachmrg.

Die Entwickelung der wirtschaftlichen Lage macht es notwendig, in der Folgezeit einen anderen Weg zur Festsetzung der Miete als denjenigen für den Monat Oktober einzuschlagen. Es bestimmt uns hierzu hauptsächlich die Tatsache, daß, falls eine Vorauszahlung der Miete nicht vereinbart war, der Mieter während des ganzen Monats nicht wußte, welchen Mietbetrag er am Ende des Monats zu zahlen hatte, und der Festbesoldete Beamte, Angestellte, Ar­beiter ,usw. nicht in der Lage war, Rücklagen für seine Miete zu machen, ganz abgesehen davon, daß dieselbe vollkommen entwertet worden wäre. Auf der anderen Seite muß aber auch die Miete den allgemeinen Lebensverhältnissen angepaht werden.

Rach Verhandlungen mit dem Landesverband der Mieter­vereine und dem Landesverband Hessischer Hausbesihervereine wird daher auf Grund des 22 Sah 2 des Reichsmietengesetzes und des Artikels 9 der Hessischen Ausführungsverordnung hierzu in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (Reg.-Bl. S. 276^ für die Berechnung der Rovembermiete folgendes bestimmt:

Die Rovembermiete beträgt 16 Prozent der Friedensmiete, welcher Satz mit dem Lebenshaltungsindex vom 25. Oktober 1923, also mit 3045 Millionen, zu vervielfältigen ist, falls die Miete bis spätestens 5. Rvvember 1923 einschließlich bezahlt wird. Für o spätere Zahlungen, insbesondere also die am Schlüsse des Ro- vember fälligen Mietzahlungen, ist der am 15. Rvvember 1923 bekanntzugebende Lebenshaltuugsindex c-inzusehen. Die Beträge werden auf volle Millionen nach- oben abgerundet.

In dieser Summe sind die Zuschläge für Steigerung der Zin­sen, Vebwaltungskosten, Instandsetzungskosten und die Grundmiete einbegriffen. Die Betriebskosten werden nach wie vor auf die Be- wohner des Hauses umgelegt.

In der Berechnung der OftoBermiete kann nach den ge­setzlichen Bestimmungen nichts geändert werden.

Darmstadt, den 27. Oktober 1923.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Betr.: Reichsmietengesetz; hier: Die Berechnung der Rovembermiete. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen umgehende ortsübliche Veröffentlichung vorstehender Bekanntmachung.

Gießen, 30. Oktober 1923.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüge r.__________

Bcknittltmachttttg.

Betr.: Die- Errichtung einer Zwangsinnung für das Wagner- Gewerbe im Kreise Gießen.

Rachdem die Genehmigung der vorgelegten Satzung erfolgt ist, werden die Wagnermeister zu einer Versammlung aufMittwoch, den 7. November l. Hs., vormittags 10 Uhr, in den Sitzungssaal des Negierungsgebäudes, Landgraf-Philipp-Plah, eingeladen zwecks Errichtung der Innung und Wahl des Innungsvorstandes und der Inhaber der übrigen Innungsämter.

Gießen, den 31. Oktober 1923.

Kreisamt Gießen. 3. 03.: Welcker.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf vorstehende Bekanntmachung wollen Sie die in Ihrer Gemeinde wohnenden Wagnermeister Hinweisen.

Gießen, den 31. Oktober 1923.

_____________Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r._____ Betr.: Unterrichtsbeginn an den Landwirtschaftlichen Schulen in

Grünberg und Lich.'

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden deö Kreises.

Der Unterricht an den Landwirtschaftlichen Schulen in Grün­berg und Lich beginnt

Montag, den 12. Rvvember d. Hs., vormittags 9.30 U h r.

Anmeldungen wolle man richten an die Herren Direktoren Trautmann in Grünberg und Dr. May in Lich.

Wir beauftragen Sie, für wiederholte ortsübliche Bekannt­machung besorgt zu sein. Bollzugsbericht ist einzusenden.

Gießen, den 1. Rvvember 1923.

Kreisamt Gießen. I. 03.: Dr. Brau n.

Bckaiuttttlachuttg.

Betr.: Den Verkehr mit Vieh und Fleisch; hier: die Erlaubnis­karten/

Die Erneuerungsanträge für Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Vieh, Frischfleisch oder Gefrierfleisch, sowie der Er­laubnis zum Ankauf von Vieh, Frischfleisch oder Gefrierfleisch sei­tens der Schlächter und Hersteller von Fleischwaren für das Jahr 1924 sind in der Zeit vorn 1. November bis 1. Dezember 1923 mit einem Lichtbild aus neuester Zeit in Paßformat bei der Orts- pvlizeibehörde einzureichen.

Die Ortspolizeibehörde hat den Antrag auf seine Vollständig­keit zu prüfen und die erforderlichen Ergänzungen herbeizuführen. In Fällen, in denen die Ortspolizeibehörden über die Persönlich­keit des Antragstellers nicht genügend unterrichtet ist, ist eine Vor­strafliste beizufügen. Den so vervollständigten Antrag übersendet die Polizeibehörde mit ihrer Stellungnahme, die sich befürwortend oder ablehnend auszusprechen hat, dem zuständigen Kreisamt.

Antragsformulare werden von uns auf Änfordern geliefert. Gießen, den 31. Oktober 1923.

Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

. Wir ersuchen Sie, vorstehende Bekanntmachung sofort in orts­üblicher Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen, mit dem Hinweis darauf, daß der gesetzte Termin unter allen .Umständen einzuhalten ist. Später eingehende Erneuerungsanträge können keine Berücksichtigung finden.

Gießen, den 31. Oktober 1923.

____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Bra u n.

Bcknrrntmcrchttilst.

Betr.: Gebührenordnung für Hebammen.

Teueruugsindex am 22. Oktober 1923:

3 045 000 000.

Gießen, den 30. Oktober 1923.

______________Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r.______________ Betr.: Sozial- und Kleinrentnerfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Indexzahl zur Berechnung der Unterstützungen in der ersten Rovemberhälfte 1923 beträgt 3 045 000 000 (vgl. übergedruckte Verfügung vom 6. v. Mts. betreffend Sozialrentnerfürsvrge). Zah­lung an die Unterstützungsempfänger muß sofort erfolgen.

Gießen, den 29. Oktober 1923.

___Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.

Belau» tmachttttg.

Betr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge; hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslosenunterstützung.

Die D u r ch s ch n i t t s s ä tz e, die bei Berechnung von För­derungen aus Oliittetn der produktiven Erwerbsloseusürsorge in Betracht kommen,, betragen in den Ortsklassen

A B CD und E

vom 15. Oktober 1923 ab 1920 1800 1680 1560 Millionen Ml

22. 1923 16,7 15,6 14,5 13,4 MilliardeuMk-

Gießen, den 30. Oktober 1923.

_____Kreisamt Gießen. 3. 03.: Schmidt.

Betr.: Berechnung der Kurzarbeiterunterstützung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises..

Die nachstehende Entscheidung des Herrn Reichsarbeitsministers vom 18. lfd. Mts. X 9443/23 teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit.

Gießen, den 30. Oktober 1923.

Kreisamt Gießen. 3. 05.: Schmidt.

Abschrift.

Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 der Verordnung über Er­werbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (Neichsgesetzbl. S. 1337) geht zweifelsfrei hervor, daß. bei Berechnung der Kurzarbeiter- Unterstützung der Wochen- oder Doppelwochenverdienst des Kurz­arbeiters mit dem Unterstiihungsbetrag derselben Woche oder Dvppelwoche zu vergleichen ist. Das in einigen Gemeinden geübte Verfahren, die .Unterstützungssätze der der Lohnwoche folgen» den Woche zugrunde zu legen, ist unzulässig.___________________

03 e t r. : Obere Begrenzung der Kurzarbeiierunterstühung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

3n vielen Fällen haben sich Mißstände daraus ergeben, daß die Bezüge von Kurzarbeitern (Kurzlohn und .Unterstützung) dem Betrag gleichkommen, den der betreffende Kurzarbeiter bei voller Beschäftigung verdient hätte. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß die Kurzarbeiterunterstühung im Eiirzelfalle nicht höher sein darf als der Betrag, den der Kurzarbeiter bei voller Erwerbs­losigkeit als Erwerbslosenunterstützung erhalten würde.

Gießen, den 30. Oktober 1923.

Kreisamt Gießen. 3. 03.: Schmid t.

Dienstnachrickterr des.NrersamteS.

In den Gemeinden Laubach, Lardenbach, Sellnrod, Höckers­dorf, Wohnfeld und Ulrichstein (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

>;.v, err 11 rübl'idjea Unwsrsitäts-Duch. und Stemörudierei. 9L Lange, Gieße».