Entschädigungen der Verfügungsberechtigten.
Artikel 18.
Mr die beschlagnahmten Räume hat die Gemeinde mit Ausnahme der.Fälle des Artikel 17 dem Verfügungsberechtigten pcn ocm Beginn der Beschlagnahme an eine angemessene Entschädigung zu gewähren, soweit ihm durch die Beschlagnahme eine selbständige Verwertung der Räume entzogen wird Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so werden die Höhe den Entschädigung und die Zahlungsbedingungen von deni Mieteinigungsamt festgesetzt. Vermietet die Gemeindebehörde die Räume nicht selbst weiter, so endet die Entschädigungsverpflich- ' tung mit dem Inkrafttreten des Mietvertrages zwischen dem zugewiesenen WohnungsuchenLen. und dem Verfügungsberechtigten.
drstsetzung der Vergütung sind auch die durch eine Räumung entstehenden Kosten zu berücksichtigen.
Ueberlassuug von Wohnräuiueil.
Artikel 19.
Wohnräume, insbesondere auch möblierte Räume, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindebehörde vermietet überlassen oder in Gebrauch genommen werden.
Jeder Wechsel im Eigentum eder im Besitz eines Wohnhauses ist von dem bisherigen Eigentümer oder Besitzer, bei Erbfällen vom Erben der Gemeindebehörde unter Mitteilung der genauen Anschrift des neuen Eigentümers oder Besitzers mitzuteilen: die Anzeige ist spätestens binnen zweier Wochen von dem Liebergang des Eigentums oder Besitzes ab zu erstatten. Zum Beziehen der durch den Eigentums- oder Desitzwechsel freiwerdenden Wohnungen ist die vorherige Zustimmung der Gemeindebehörde erforderlich .
Woftiiilllgstausch.
Artikel 20.
Wollen Personen, die vor dem 1. Januar 1914 in Deutsche land ihren Wohnsitz hatten, oder Personen, bei denen die im Artikel 23 genannten Voraussetzungen vorliegen, ihre selbständigen benutzten Wohnungen innerhalb des Reichsgebietes miteinander tauschen, so sind sie verpflichtet, die Genehmigung der beteiligten Gemeindebehörden unter Beifügung der schriftlich gegebenen Zustimmung der Vermieter vor Durchführung Les Tausches einzuholen Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet das Mieteinigungs- amt. Linier diesen Voraussetzungen ist die Genehmigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erteilen; bei Lleberschreitung dieser Fräst gilt die Genehmigung als erteilt Die Vorschriften über die zulässige Belegung und Benutzung behalten Gültigkeit.
Wohnraumvermittlung.
A r t i k e l 21.
Lieber die Vermittlung von Wohnräumen durch private Wohnungsnachweise oder die Veröffentlichung von Wohnungsangeboten und Wohnungsgesuchen in Zeitungen und Zeitschriften kann die Gemeiirdebehvrde nähere Anweisung erlassen. Derartige Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Hessischen Ministeriums für Arbert und Wirtschaft.
. Verteilung des vorhandenen Wohuraiims.
Artikel 22.
Der Zuzug in eine Gemeinde darf nicht versagt werden. Jeder Wohnungssuchende ist bei der Verteilung des vorhandenen Wohnraums vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 23 nach Maßgabe der Dringlichkeit und bei gleicher Dringlichkeit Les Zeitpunktes seiner Änineldung zu berücksichtigen.
Vorzugsweise Unterbringung.
A r t i k e l 23.
Bei der Llnterbringung von Wohnungssuchenden sind vorzugsweise zu berücksichtigen:
1. Deutsche, die aus dem Ausland oder aus einem besetzten oder infolge Les Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet ausgeschiedenen oder einem einer anderen Verwaltung unterstehenden Landesteile vertrieben worden sind.
Als vertrieben im Sinne LeS Absatzes 1 gelten nur a) diejenigen, welche infolge Ausweisungsbefehls der fremden
Macht Las Gebiet verlassen muhten,
d) diejenigen, Lenen der-Aufenthalt in Len Gebieten Lurch, sonstige Maßnahmen der Behörde oder andere gleichzwingende Gründe unmöglich gemacht worden ist,
c) diejenigen, welche bei Ausbruch oder während Les Krieges in Len Gebieten gewohnt, sie alsdann verlassen haben und infolge von Maßnahmen der dortigen Behörden nicht zu- rückkehren konnten.
Als ein gleichzwingender Grund im Sinne des Absatzes 2 ptr. 2 ist der allgemeine Verfall des Wirtschaftslebens in Liesen Gebieten nicht anzusehen.
Die Eigenschaft'als Derträebener ist Lurch eine amtliche Bescheinigung festzustellen.
Zur Ausstellung der Bescheinigung sind die Dürgermeiste- rer der HeimatgemeinLe und die Stelle berechtigt, deren Aufgabe die Betreuung des Flüchtlings ist.
Von der Beibringung der amtlichen Bescheinigung sind befreit alle Deutschen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz von amtlichen Flüchtlingspapieren waren.
, Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt, sobald der Vertriebene eine Wohnung bezogen hat, sofern es sich, nicht lediglich um , eme Rotwohnung handelt;
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2. die in Len Gemeindebezirk versetzten (Beamten und Militärpersonen;
3. Familien mit 3 oder mehr in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Kindern.
Versuch gütlicher Einigung.
Artikel 24.
Eingriffe auf Grund dieser Verordnung dürfen nur erfolgen, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos geblieben ist.'
Ausiiuhiiitbcstimiiillngeil.
Artikel 25.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Reubauten oder durch Lim- oder Einbauten neu geschaffene Räume keine Antven- o^^ll. tvenn sie nmi} dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind oder künftig bezugsfertig werden.
, Aus Reu bauten, die mit Zuschüssen aus den für die Wieder- herstellung der während des Krieges zerstörten Gebiete bereit- gestellten Mitteln errichtet sind, finden die Vorschriften Les Gesetzes dagegen Anwendung.
Zuständigleit.
Artikel 26.
Zuständig zur Ausübung der Befugnisse dieser Bekanntmachung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Geineinde- behorde.
^äer Gemeindebehörde im Sinne dieser Verordnung ist in den Stauten mit Städteordnung der Oberbürgermeister oder Bürgermeister, im übrigen Bürgermeisterei und Gemeinderat zu verstehen. 0
Sn den Städten mit Städteordnung können die nach dieser Bekanntmachung der Gemeindebehörde zustehenden Befugnisse und die Durchführung der auf Grund Lieser Bekanntmachung getroffenen Maßnahmen oder Anordnungen einer besonderen Dienststelle (Wohnungsamt) übertragen werden. Die gleiche Ein- , richtung kann auch von ben übrigen Städten und den größeren Landgemeinden getroffen werden, falls ein Bedürfnis hierfür vor- tzjanöen ist. Darüber, ob dies der Fall ist, eutscheidst das Hessische Ministerrum für Arbeit und Wirtschaft.
Zustellungen.
Artikel 27.
Die zur Bekämpfung des Wohnungsmangels getroffenen Verfügungen sind mit schriftlicher, tatsächlicher und rechtlicher Begründung üem Betroffenen zuzustellen.
Beschwcrdcverfahrcu.
Artikel 28.
Gegen die auf Grund Lieser Verordnung getroffenen Verfügungen können die Beteiligten innerhalb 5 Lagen nach Zustellung der Verfügung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist bei der verfugenden Stelle einzureichen; diese kann der Beschwerde abhelfen.
Die Beschwerde hat hinsichtlich des Vollzugs aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdestelle — s. Abs. 3 — kann jedoch auf Antrag den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung anord- nen, falls hierdurch kein unverhältnismäßig großer Nachteil für einen Beteiligten entsteht.
Lieber die Beschwerde gegen Verfügungen der Gemeindebehörde entschewet Las Mieteinigungsamt, gegen solche des Kreisamts das Rinnsterium für Arbeit und Wirtschaft. Die Entscheidung des letzteren ist endgültig. Gegen die Entscheidung des Mieteinigungs- anites ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 41 Les Gesetzes über Mieterschutz und Mieteimgungsämter vom 1. Juni 1923 (R G Dl I S. 353) zulässig.
Vollstreckung.
Artikel 29.
Die Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen, insbesondere solcher, durch die Wohnungen und andere zu Wohnzwecken geeignete Räume zur Linderung der Wohnungsnot beschlagnahmt werden oder deren Räumung und Lieberlassung an die Gemeinde oder die von ihr bezeichneten Mieter angeordnet ist, erfolgt gemäß den Vorschriften der Notverordnung, die Vollstreckung von Beschlagnahmen zur Linderung der Wohnungsnot betreffend, vom 28. Oktober 1919, im Wege unmittelbaren polizeilichen Zwanges nach Len Grundsätzen für die Vollstreckung von ForLerungen öffentlich-rechtlicher Natur.
Gegen Reich und Land ist die Anwendung derartiger Zwangsmaßnahmen unzulässig; das gleiche gilt für die Reichsbank.
Strafbestimmungen.
A r t i k e l 30.
Mit Geldstrafe von mindestens 20 000 Mk. und mit Gefängnis oder mit einer Lieser Strafen wird bestraft:
1. wer einem gemäß Artikel 2 der Verordnung erlassenen Verbote zuwiderhanLelt;
2. wer einer gemäß Artikel 3, 4 der Verordnung erlassenen Anordnung zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder Auskunft nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht ge- jtctttct j
3. wer einer Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund Les
8 6 des Gesetzes erlassen worden ist.
die Höhe der Strafen finden die Vorschriften des jewei- weiligen Geldstrafengesetzes Anwendung.


