Ausgabe 
2.11.1923
 
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Sie Inhaber beschlagnahmter Räume

Artikel 11.

beschlagnahmende Behörde ist berechtigt, in den beschlag­nahmten Raumen auf Kosten der Gemeinde bauliche Aenderun- gen durchzufuhren, soweit diese erforderlich sind, um die Räume 5.ll,?=n '»st der Beschlagnahme verfolgten Zweck instand zu sehen. Ser Verfügungsberechtigte ist vorher zu hören. Die Anordnun­gen sollen in der Regel nur erfolgen, wenn die Schaffung eines Lauernd verwertbaren Zustandes möglich ist.

Beendigung der Beschlagnahme.

Artikel 12.

, Verzichtet die beschlagnahmende Behörde auf die beschlagnahm­ten Raume oder wird die Anordnung, auf Grund deren die Be­schlagnahme erfolgt, aufgehoben, so sind die Räume dem Derfü- Mmgsberechtigten in angeniessener Frist zurückzugewähren. Die 6r,stt bestimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Mieteinigungsamt.

Artikel 13.

Sind bauliche Aenderungen vorgenommen, so ist in den Fäl- ten des Artikel 11 mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen uus Antrag Les Verfügungsberechtigten der der früheren Zweck- oehnnmung und Ausstattung entsprechende Zustand der Räume wieder Herzuflellen unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Ab- "UtzUNg.

^^"^ruchnahme von Wohnungen, die zur Linterbrin- gung von Angehörigen eines Betriebes von dem Inhaber de« errichtet oder vor dein 1. Juli 1918 zu Eigentum eitociöen wder gemietet find, ist in der Regel nur für '.Unter- bemgung von Angestellten und Arbeitern des gleichen Betriebes zulässig. Die Vorschriften über die Anzeigepflicht und die D? schlagnahme findM nur dann Anwendung, wenn solche Räume langer als 4 Wochen nicht benutzt sind und keine sichere Aussicht auf ote Benutzung innerhalb der nächsten vier Wochen besteht.

Soweit es sich um die Unterbringung von Personen handelt die vor dem 1. Januar 1914 ihren Wohnsitz in Deutschland nicht hatten oder zu den im Artikel 23 genannten Personen nicht ge­hören, bedarf der Inhaber des Betriebes der Zustimmung der Gemeindebehörde, es sei denn, Latz es sich um die Belegung von Raumen handelt, die für die besonderen Zwecke der Unterbrin­gung von Wanderarbeitern oder ähnlichen Personen errichtet sind.

Bcamtenwolinungcn.

Artikel 17.

UeBer &ie durch Versetzung eines Beamten freiwerdende Wohnung kann das zuständige Ministerium oder Landesamt ent­weder zugunsten des Amtsnachfolgers oder eines anderen Be­amten des Geschäftsbereiches verfügen.

. durch Todesfall oder Ailsscheideu eines Beamten aus dem Dienste freiwerdende Wohnung unterliegt nicht dem Zugriff des Wohnungsamtes sofern das zuständige Ministerium oder Lanoesamt diese Wohnung innerhalb einer dreiwöchigen Frist für den Amtsnachfolger in Anspruch nimmt.

Beamten, die vor ihrer Versetzung an dem Orte ihrer frühe­ren Dienststellung in die Wohnungsliste als Wohnunqsuchende eingetragen waren, ist die Wartezeit bei der Eintragung in die Wohnnngsliste ihres neuen Dienstortes anzurechnen Die Vor-

M^üel 23 Ziffer2 dieser Verordnung bleibt unberührt.

Wohnungen, die infolge Zuweisung einer Beamtenwohnuna rn einem nach dem Jahre 1918 errichteten staatseigenen Gebäude ,ret werden, stehen denk vorgesetzten Ministerium oder Landes­amt des bisherigen Wohnungsinhabers oder im Richtbedarfs- ,alte einem von deni Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirt­schaft zu bestimmenden Ministerium zur Verfügung.

. Das in Betracht kommende Ministerium öder Landesamt bat in den fallen der Absätze 1, 2, 4 den Vermieter und die Ge- meindebehorde von der Jnanspruchnahnie der Wohnung zu ver- stanotgen und hierbei den neuen Mieter zu bezeichnend Weigert sich der Vermieter,, den Mietvertrag abzuschliehen so hat auf Anrufen des Ministeriums oder Landesamts das Mieteini- gungsamt den Mietvertrag festzasehen.

.Die Vorschriften der Absätze 1, 2. 3, 5 finden auf die Ange­hörigen der Reichswehr sinngemäße Anwendung. a

Verwertung beschlagnahmter Räume. $

I Artikel 14.

Die beschlagnahmende Behörde kann beschlagnahmte Räume entweder selbst weiter vermieten oder dem Verfügungsberechtiq- ten für die Raume einen Wohnungssuchenden Als Mieter oder Untermieter zuweisen. Kommt zwischen dem Versügungsberech- tigten und dem Wohnungssuchenden ein Mietvertrag nicht zu- JX", : [c letzt auf Anrufen der beschlagnahmenden Behörde das C,lnC", Mietvertrag fest, falls dadurch für den

.^'"'gsberech igten kein unverhältnisniähiger Nachteil aus der Vermietung an sich oder der Art des Mieters zu besorgen ist.

^rtimg gilt als geschlossen, wenn der Wohnungssuchende ; "?*" Mwteinigungsamt zu bestimmenden Frist

bei viesem Widerspruch erhebt. 1

.. stellt der Veifügiingsberechtigte der Gemeindebehörde Wohn- ^geschlossene Wohnung nicht darstellen, oder ab­geschlossene Wohnungen, die durch Teilung oder Ausbau einer Ebnung gewonnen werden, bevor eine Beschlagnahme erfolgt ist, mr.nnr-n 3 s ?Ä"gung, so genügt der Ruhnngsberechtigte den Voischiiften ves Absatzes 1. trenn er mit einem der auf der Woh- nungsliste der Gemeindebehörde eingezeichneten Wohuungssuchen-

' O^nuar 1914 in Deutschland ihren Wohnsitz hatten oder zu den im Artikel 23 dieser Verordnung bezeichneten Personen gehören, einen Mietvertrag innerhalb der Frist abschlieht D'e Gemeindebehörde ist verpflichtet, dein Verfügungsberechtigten Elnbl-ck m dre Wohnungsliste zu gewähren. ^oer.cyligien

. ät^:?^^lehiiften des Absatzes 2 gelten auch für den Fall daß gestellter Wohnranm durch Aufhebung des Miet­vertrages wieder frei wird.

TH1!iR^9aent-Üm8r öei der Vergebung freiwerdender Woh- nungen ihres eigenen Anwesens nach Billigkeit berücksichtigt wer-

. Artikel 15.

8 1R 91V9q "s Dauvereinigungen im Sinne des

LntiXXltX J 3 erstellt sind, ist die

m . Bezeichnung der aufzunehmenden Wvh-

erst dann berechtigt, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft die Raume nicht innerhalb der ihr gestellten Frist S" 13° "ergibt, der bereits seit mindestens

an^gehört^^^ ^er Gesellschaft oder Genossenschaft als Mitglied

WerkwoliililUtzen.

Artikel 16.

meindebehörden aus Artikel 2 und 3 bleibt jedoch unberührt Die Versagung nach Artikel 2 ist unzulässig, wenn gleichwertiger neuer Wyhnramn hergestellt wird. g

Verträge der im Absatz ä und 2 genannten Stellen über die Ermtetung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu öffnitlicken Zwecken Dürfen nicht der Genehmigung der Gemeindebehörden unterstellt werden. J 1

Artikel 7.

Dei der Beschlagnahme ist auf den Beruf, die Familien- und persönlichen Verhältnisse des Inhabers der Räume Aückficbt zu nehmen. J

... Dei der Beschlagnahme von Räumen und Rebenräumen übergroßer Wohnungen (Artikel 5 cl) sind dem Wohnungsinhaber "tc. ^'tL angemessenen Unterbringung der Haushaltsangehörigen und die für deren Berufs- oder Erwerbstätigkeit erforderlichen Raume, d. h. die nach Zahl, Alter, Geschlecht und Gesundheits- zustand der Haushaltsangehörigen benötigten Schlafräume eine Küche mit Zubehör, mindestens einen Wohnraum, die beruflich notwendigen Arbeitsräume, ferner ausreichender Raum zur sach- der in den freizumachenden Räumen befindlichen Möbel und Einrichtungsgegenständen zu belassen Dabet ist neben der Zahl auch die Größe der belassenen Räume zu berücksichtigen.

Familienwohnungen sind in den freizumachenden Räumen nur dann einzurichten, wenn sich hieraus kein unerträglicher Zu­stand für die Bewohner ergibt und sich eine besondere Koch­gelegenheit beschaffen läßt. -Sn allen anderen Fällen können in den verfügbaren Räumen nur Einzelpersonen untergebracht iver= öen; diese sind jedoch verpflichtet, für Reinigung der Räum- und eigene Bedienung zu sorgen, falls sich hierüber mit dem Woh­nungsinhaber keine. Einigung erzielen läßt.

Artikel 8.

Sn der Beschlagnahmeverfügung sind Tag und Stunde von dem ab die möglichst genau zu bezeichnenden Räume als beschlag­nahmt gelten, anzugeben. Der Verfügungsberechtigte ist ferner' &artn auf fein Beschwerderecht (s. Artikel 28) aufmerksam zu machen. u

... Ms Verfügungsberechtigter int Sinne dieser Verordnung gilt bei Beschlagnahme einzelner Räume einer übergroßen Wob- hung öerjenige, der die Räume zur Zeit der Beschlagnahme be- wohnt (Snbaber der Wohnung), andernfalls der Hauseigentümer oder derienige, der in seinem Auftrag das Haus verwaltet

2st der Hauseigentümer unbekannt oder befindet er sich' ohne einen Bevollmächtigten zurückgelassen zu haben, im Ausland so erfolgt die Zustellung der Deschlagnahmeverfügung an den Sn- Haber .der Wohnung und durch öffentlichen Aushang auf 6er Bürgermeisterei. Sst von mehreren Miteigentümern nur Ber­eute oder andere unbekannt oder im Ausland, so wird er von öen anderen Miteigentümern mitvertreten.

Wirkung der Beschlagnahme.

Artikel 9.

Mit der Beschlagnahme verliert der Verfügungsberechtigte, ote Befugnis, über die Räume zu verfügen, insbesondere sie emem anderen als dem ihm von der beschlagnahmenden Be- horde zugewiesenen Wohnungssuchenden zu vermieten oder zu uoerwssen oder bauliche Aenderungen an ihnen vorzunehmen « , Beschlagnahme bleibt auch bei einem Wechsel der Person des Verfügungsberechtigten wirksam.

Nänninngsh flicht.

A r 11E e l 1 0.

sie BNyaber beschlagnahmter Räume sind innerhalb einer angemessenen von der beschlagnahmenden Behörde zu bestim- Ö-ies drei Tage betragen muß, auf

Kosten der Gemeindebehörde zur Räumung verpflichtet.

Bauliche Aenderungen.