- AmtsmrkijMgimgzblatt
für die Proviiyialdirektion Gberhesien und für das Kreisamt Eichen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.
if?r. 84 2. November 1923
Jnhalts-Llebersicht: Ausführung des Wohnungsmangelgesetzes. — Berechnung der Avvembermiete. — Errichtung einer Zwangsinnung für das Wagnergewerbe. — älnterrichtsbeginn an den Landwirtschaftlichen Schulen. — Verkehr mit Bich und Fleisch. - Gebühren für Hebammen. — Sozial- und Kleinrentnerfürsorge. — Produktive Erwerbslosenfürsorge. — Berechnung der Kurzarbeiterunterstützung. — Obere Begrenzung der Kurzarbeiterunterstützung. »— Dienstnachrichten.
Bet r.: Ausführung des Wohnungsmangelgesetzes.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Rücksicht auf das untenn 26. Juli 1923 — R.G.Bl. I S. 754 — erlassene Wohnungsmangelgesey war es erforderlich geworden, eine Reihe von Bestimmungen der hessischen Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 1. Februar 1921 abzuändern. Gleichzeitig muhten einige Vorschriften auf Grund der gemachten Erfahrungen neu gefaßt werden. Der besonderen Llekerfichtlichkeit wegen erschien t’iite völlig neue Herausgabe der Verordnung zweckmäßig, wie sie im Abdruck nachstehend folgt. Die Verordnung vom 1. Februar 1921 (A.V.Bl. Ar. 21 und 22) ist »hiernach aufgehoben. Zukünftig wollen Sie sich genauestens nach» der Aeufassung vom 22. Oktober 1923 bemessen.
Gießen, den 30. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.
Verordnung
dclr. die Ansfülmnist des Wohtunussmausicilscjetzcs vvm 26. Juli 1923 (RGBl. S. 754).
Vom 22. Oktober 1923. .
Auf Grund des Wohnrmgsmangelsgesetzes vom 26. Juli 1923 (RGBl. S. 754) wird hiermit folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Gemeindebehörden werden auf Grund des § 1 des Gesetzes verpflichtet, die nach diesem Gesetz und dieser Verordnung zulässigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen.
Die Kreisämter werden ermächtigt, die Gemeinden zur . Durchführung der geeigneten Anordnungen anzuhalten oder er- ^sordcrlichenfalls selbst die geeigneten Maßnahmen unmittelbar zu 1 treffen. Die Befugnisse des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft nach §§ 1 und 10 des Gesetzes werden hierdurch nicht berührt.
Erhaltung des vcrfiistbareu Wohuranms.
Artikel 2.
Ohne vorherige Zustimmung der Gemeindebehörde dürfen: a) Gebäude oder Teile von Gebäuden nicht abgebrochen, b) mehrere Wohnungen zu einer nicht vereinigt werden.
Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, dürfen zu anderen -Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume nicht verwendet werden. In besonderen.Fällen kann die Gemeindebehörde Ausnahmen zulassen, wenn für den beanspruchten Raum entsprechender neuer Wvhnraum erstellt wird.
Anzcisie- und AaSknilstspflicht.
A. 3 m Allgemeine n.. Artikel 3.
Der Verfügungsberechtigte hat:
a) der Gemeindebehörde Unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, gegebenenfalls «auf dem vorgcschriebenen Formular Anzeige zu erstatten, sobald Wohn-, Fabrik-, Lager-, Werkstätten, Dienst-, Bureau-, Geschäftsräume oder sonstige Räume gekündigt, unbenutzt sind oder sonst frei werden, oder wenn der Inhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat,
b) der Gemeindebehörde auf Verlangen jederzeit über die Zahl, Lage und Größe der Räume einer Wohnung, sowie die Anzahl der Personen des Haushaltes Meldung zu erstatten,
c) den Beauftragten her Gemeindebehörde und dem Mieteinigungsamt über Wohnungen und Räume, sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und die Besichtigung den Beauftragten der Gemeinden, sowie dem von ihr zugewiesenen Wohnungfuchenden, sofern dieser einen Ausweis der Gemeindebehörde über die Zuweisung feiner Wohnung vorzeigt, zu gestatten.
Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der unter a) bezeichneten Art, wenn sie völlig leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, wenn die tatsächliche Benützung eine widerrechtliche ist, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das Ausland verlegt hat. Die Verlegung wird vermutet, wenn der Verfügungsberechtigte seine Einrichtungsgegen- stände in größerem Maßstabe verkauft oder sich ein Jahr von seinem Wohnsitz entfernt gehalten hat.
B. Bei Dvppelwohnungen.
Artikel 4.
Jeder, der außer seiner Wohnung noch eine oder mehrere andere Wohnungen in oder außerhalb seines Wohnortes besitzt, hat der Gemeindebehörde des Wohnortes Anzeige zu erstatten und dabei anzugcbeu, welche Wohnung als seine Hauptwohnung angesehen werden soll. Die gleiche Verpflichtung gilt für Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes, die außer der mit den übrigen Haushaltsangehörigen gemeinsamen Wohnung noch eine eigene Wohnung Haben.
Wird in der Anzeige die in der Wohnortsgemeinde gelegene Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, so leitet dir Gemeindebehörde die Anzeige an jene Gemeindebehörde weiter, in deren Bezirk sich die anderen Wohnungen befinden.
Wird in der Anzeige keine Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, oder wird die Anzeige unterlassen, so ist die Gemeindebehörde berechtigt, zu bestimmen, welche Wohnung als Hauptwohnung anzusehen ist. Liegen die Wohnungen in den Bezirken verschiedener Gemeinden und hat jede Gemeinde die in einem anderen Bezirke liegende Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, so steht dem Verfügungsberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung der letzten Gemeindebehörde die Beschwerde an das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zu. Falls die Wohnungen im Bereiche verschiedener Länder liegen, ist die Beschwerde an den Reichsarbeitsminister zu richten.
Bcschliistnahme von iKäumcii.
Artikels
Zur Hinterbringung Wohnungssuchender Personen können beschlagnahmt werden:
a) unbenutzte Wohnungen oder andere unbenutzte Räume im Sinne "des Artikels 3 Abs. 2 mit den notwendigen Zubehörräumen,
b) Wohnungen, die nach Artikel 4 nicht als Hauptwohnung anzusehen sind,
c) unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- Geschäftsräume, Läden oder sonstige Räume sowie unbenutzte Gasträume in Hotels, Fremdenheimen (Pensionen, Sommerwohnungen) und bergt.,
d) Räume oder Rebenräume solcher Wohnungen, die int Verhältnis zur Zahl der Bewohner und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Bedürfnisse (Artikel 7) als übergroß an- zusehen sind,
e) benutzte Räume der unter c) bezeichneten Art, sofern nicht dem Inhaber der Räume durch ihre Beschlagnahme die Fortführung des Betriebes in unbilliger Weise erschwert wird. Räume der unter c) genannten Art können auch zu dienstlicher, geschäftlicher, gewerblicher oder anderweitiger Verwendung beschlagnahmt werden, wenn dadurch -mittelbar Räume zu Wohnzwecken frei werden,
k) benutzte Räume, die' in absehbarer Zeit frei werden, mit Wirkung vom Tage des Freiwerdens an.
A r t i k e l 6.
Die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Räumen, die tut Eigentum oder in der Verwaltung des Reiches oder eines Landes oder im Eigentum oder in der Verwaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und öffentlichen Zwecken oder zur Unterbringung von Angehörigen der Verwaltung des Reiches, des Landes oder der Körperschaft zu dienen bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn von der zuständigen Reichs- oder Landesbehörde kein Einspruch erhoben wird. Diese Behörden entscheiden auch, ob die im Sah 1 erwähnten Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen. 3s! Einspruch erhoben, so entscheidet bei Gebäuden oder Räumen,. die zur Verfügung des Reiches stehen, die Reichsregierung, im übrigen die Landesregierung. Landesregierung ist das hessische Gesamtministerium.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Gebäude und Räume, die im Eigentum oder in der Verwaltung gemeinnütziger Anstalten und Stiftungen, sowie gemeinnütziger nicht auf Erwerb gerichteter Organisationen stehen, oder die religiösen oder anerkannt gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, entsprechend Anwendung.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Anordnungen und Maßnahmen, die auf Grund des Gesetzes und dieser Verordnung getrosfen sind. Das Recht der Ge-


