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für die provmzialdirektioil Gberhesjen und für dqs Kreisamt Gietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.
Nr. 49 ■ ■ 3. Juli 1923
Inhalts-Aebersicht: Die^ Pflegegeldsätze in der Anstalt „Alicestift" bei Darmstadt. — Die Pslegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Aervenkranke in Gießen. — Veranstaltungen des Zentralinstituts für Erziehung und Unterricht. — Aach- forschungen nach dem Dienstknecht August Becker in Fronhausen. — Erwerbslosenunterstützung. — Festsetzung des Wertes der Sachbezüge. — Die Gewährung von Lehrlingsunterstützungen für Waisenmädchen. — Errichtung einer Zwangsinnung der Weißbinder- und Maler- . meister. -■ Dienstnachrichten. — Straßensperren. — Beinhalten der Straßen.
Bekanntmachung
die Pflegegelder in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige. „Alicestift" bei Darmstadt, betreffend.
Vom 18. Juni 1923.
Das in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige, „Alicestift" bei Darmstadt, zu entrichtende Pslegegeld wird mit Wirkung vom 16. Juni 1923 an wie folgt festgesetzt:
Für jedes in die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den Vermögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes ein tägliches Pflegegeld von 5000—5500 Mk. zu entrichten. Selbstzahler haben außerdem noch die vorgeschriebenen ,r; Kleidungsstücke und Schuhe selbst zu stellen.
' Erfolgt die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle 5 5 0 0 M k. täglich. Für be- > sondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wird und die Kleider auf Grund besonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Einzelfall festzusetzendes Kleidergeld zu zahlen.
Darmstadt, den 18. Juni 1923.
Hessisches Ministerium des Innern.
von Brentano.
Bekarrntmachrrng,
die Pslegegeldsätze in den Landes-Heil- u. Pflegeanstalten und der Heilstätte für Aervenkranke bei Gießen betreffend.
Dom 15. Juni 1923.
Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten, sowie in der Heilstätte für Aervenkranke in Gießen zu erhebenden Pflegegelder werden vom 16. Juni 1923 an wie folgt festgesetzt:
I. Zn der ersten Klasse täglich
1. für Hessen 27 500 Mt. und inehr
2. für Aichthessen ...... 55 000 „ „ „
II. In der zweiten Klasse -
1. für Hessen 16 500 „
2. für Aichthessen . .... . . 27500 „ „ „
III. Zn der dritten Klasse
1. für selbstzahlende Hessen ... 11 000 >„ „ „
2. für selbstzahlei^e Aichthessen . . 21000 „ „
3. für hessische ' Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen . . . 11000 „ „
4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige
Landesversicherungsanstalien . . 21 000 „ „ „
"In besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen.
Für Jntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 4200 Mk. täglich festgesetzt.
Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den Zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 350 Mk. täglich zu ersetzen.
Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.
Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.
Veini Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. Zn III. Klasse können auch Aichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind.
Zn der. Heilstätte für Aervenkranke in Gießen werden die Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt.
Es zahlen in der 1. Klasse: Hessen . .... . . . ". . . . . .
Aichthessen ■ . ■ { . . . . .
inderll. Klasse Hessen . .
Aichthessen . . . . . . . .... .
34 300 Mk. und mehr
55 000 „ „ „
27 500 ,, „ »
41250 „ „ n
Fürsorgeverbände, Krankenkassen und Minder- • bemittelte:
Hessen 16 500 Mk. und mehr Aichthessen 27 500 „
Die Bekanntmachung obigen Betreffs voin 25. Mai 1923 (Regierungsblatt Ar. 15 von 1923) wird ab 16. Juni d. Js. aufgehoben.
Dar m st a d t, den 15. Juni 1923.
Ministerium des Innern. Z. D.: H ö l z i n g e r.
Betr.: Veranstaltungen des Zentralinstituts für Erziehung und -Unterricht.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das nachstehende Ausschreiben des Landesamis für das Bildungswesen teilen wir Ihnen zur Bekanntgabe an die Lehrkräfte mit.
Gießen, den 29. Juni 1923.
Kreisschulamt Gießen. Z. D.: Hemmerde. ,
Hessisches Darnnstadt, den 19. Juni 1923.
Landesamt für das Bildungswesen.
Zu Ar. L. f. d. D. 18 800.
Betr.: Veranstaltungen des Zentralinstituts für Erziehung und Unterricht.
Das Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht veranstaltet in Verbindung nut der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Berlin in der Zeit vom 25. bis 31. Juli 1923 unter Leitung des Universitätsprofessvrs Dr. Ernst Küster-Gießen für Dolks- schullehrer uni) -lehrerinnen eine Hessische Studienfahrt.
Auskunft über alle den Lehrgang betreffenden Fragen gibt Professor Dr. Küster, Gießen, Brandplatz 4, falls den Anfragen eine frankierte Postkarte oder frankierte Briefhülle mit Anschrift beigelegt wird.
Teilnehmerkarten für die Studienfahrt sind durch die Staatliche Stelle für Aaturdenkmalpflege, Berlin-Schöneberg (Grune- waldstraße 6-^-7) gegen eine Gebühr von zur Zeit 12 000 Mark zu beziehen.
Z. B.: Urstadt.
Bckatttttmttchnttg.
Betr.: Nachforschungen nach dem vermißten Dienstknecht August Decker in Fronhausen.
Unser Ausschreiben vom 23. d. Mts. ist erledigt.
Gießen, den 30. Juni 1923.
Kreisamt Gießen. Z. D.: Hemm er de.
' Bekamitmachttttst.
Betr.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung.
Aach den Beschlüssen des Reichsrats und der Reichsregierung gelten für die Erwerbslosenunterstützung vom 25. Juni 1923 ab
folgende Höchstsätze:
in den
Orten
der Ortsklaffen
1.
für männliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen
A
ß
C D u. E
leben.........
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem
9000
8400
7700 7100 Mk.
Haushalt eines anderen leben
7900
7400
6800 6300 „
2.
c) unter 21 Jahren.....
für weibliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen
5500
5100
4800 4400 „
leben.........
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem
7900
7400
6800 6300 „
Haushalt eines anderen leben
6600
6100
5700 5200 „
3.
c) unter 21 Jahren.....
als Familienzuschläge für:
5000
4600
4200 3900 „
a) den Ehegatten......
b) die Kinder und sonstige unter-
3300
3200
3000 2800 „
stützungsberechtigteAngehörige
2600
2400
2300 2100 „
Gießen, den 29. Juni 1923.
Kreisamt Gießen. Z. D.: Schmidt.


