Nr. 18
2. März
1923
AmkveMndigullgzblatt
für die provinzrMirektwn Gberhefien und für da; Kreisamt Eichen
___________________ert<^elnl Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen OKI 75 — vierteljährlich.
— GJebuOrcu der Orts- und Polizeidiener sowie der Ausscheller. -
__________________________________________________Kreisabdeckereiverzeichniffe.
Verordnung
zur Ausführung des Gesches über Kleinrentnerfürsorge vom 4. Februar 1923 (Leichsgesetzbl. I S. 104).
Dom 21. Februar 1923.
Auf Grund der Vorschriften des Reichsgesetzes über Kleinrentnerfürsorge vom 4. Februar 1923 (Aeichsgesetzbl. I S. 104) wird hiermit folgendes bestimmt:
Artikel!.
1. Die Unterhaltsansprüche der Fürsorgeempfänger gegen Dritte können in einem besonderen Derwaltungsverfahren vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges verfolgt werden.
2. Zuständig für den Erlas; eines solchen Verwaltungs- beschlusses ist. in den Städten mit Städteordnung der Oberbürgermeister oder Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden das Kreisamt auf Antrag der Gemeinde. Der Oberbürgermeister kann Liese Befugnisse auf eine andere städtische Stelle übertragen Größere Landgemeirrden mit städtischem oder Vorortcharakter können sie auf Antrag von dem Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft verliehen werden.
3. In dem nach Anhören der Beteiligten zu erlassenden Ver- waltungsbeschluß ist die Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem Kleinrentner festzusegen. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
4. Gegen den Verwaltungsbeschluß kann der als Unterhalts- Pflichtiger in Anspruch Genommene innerhalb der Ausschlußfrist von einer Woche nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist bei der Behörde, die den Beschlust erlassen hat, oder bei der Beschwerdeinstanz anzubringen. Lieber sie entscheidet in allen Füllen der Kreisausschust endgültig: die Behörde, die Len Verwaltungsbeschlust erlassen hat, ist vorher zu hören.
5. Rach Rechtskraft Les Derwaltungsbeschlusses ist für die Verfolgung der Unterhallsansprüche oder Herbeiführung einer Abänderung der im Verwaltungswege getroffenen Entscheidung der ordentliche Rechtsweg zulässig.
6. Der Verwaltungsbeschlust kann von der Behörde, die ihn erlassen hat, im Verwaltungswege unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes, das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend, vom 30. September 1893, und der Verordnung gleichen Betreffs vom 7. März 1894, bzw. der Rachträge hierzu, vollstreckt werden. Die Vollstreckung ist zu unterlassen oder einzustellen, falls auf Beschwerde eine «bändernde Entscheidung erfolgt.
Die Vollstreckung soll ferner unterlassen oder eingestellt werden, wenn ihre Durchführung eine offenbare Unbilligkeit und für Len in Anspruch Genommenen eine nicht wieder einzubringende Benachteiligung des Stammes seines Vermögens bedeuten würde.
Die Behörden haben sich bei der Vollstreckung gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
Ist auf die Beschwerde eine abändernde Entscheidung erfolgt, so hat die Gemeinde oder der Gemeindeverband dem als Unter- haltungspflichtigen in Anspruch Genommenen Las bis dahin Geleistete oder zuviel Geleistete zurückzuerstatten.
Artikel II.
Ausführungsbestimmungen zu § 6 Absatz 3 des Gesetzes bleiben Vorbehalten.
Artikel III.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Darmstadt, Len 21. Februar 1923.
Das Gesamtminist erium.
Lllrich. Henrich. Raab. S.D.: Hölzinger.
Betr.: Durchführung der Kleinrentnerfürsorge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen auf Las Aeichsgesetz über Kleinrentnerfürsorge vom 4. d. M. — A. G. Bl. I, S. 104, und auf die vorstehend ab- gedruckte Ausführungsverordnung vom 21. Februar 1923 zu dem Reichsgesetz und bemerken dazu noch das Folgende:
Durch das neu geschaffene Gesetz über Kleinrentnerfürsorge vom 4. Februar 1923, A. G. Dl. I S. 104, ist die Fürsorge für die Kleinrentner im Gegensatz zur bisherigen De- Handlungsweise auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. ~ Hiernach sind die Gemeinden nunmehr verpflichtet, die Fürsorge auf Antrag nach Matzgabe der gesetzlichen Destimmungen zu gewähren.
Der Kreis der Fürsorgeempfänger ist gegenüber dem seit
herigen bedeutend erweitert und genauer umschrieben worden. Von besonderer Wichtigkeit ist, das; die bisherige Einlommensgrenze von 500 Mk. weggefallen ist, und datz sich die Fürsorge auch auf die Angehörigen der Kleinrentner unter gewissen Doraussetzunaen erstreckt (vgl. 8 2 des Gesetzes).
Die Vorschrift des 8 3 des Reichsgesetzes, wonach die Fürsorge für Kleinrentner nach Art und Llmfang derjenigen für Sozialrentner angepatzt werden soll, ist zwar keine Mutzvorschrift, doch empfiehlt es sich, die Sätze für Sozialrentner für alle unlerslützungs- berechtigten Kategorien gleichmäßig als das zu gewährende Existenzminimum zugrunde zu legen. 3m übrigen werden von der Reichsregierung noch nähere Richtlinien über Art, Llmsang und Durchführung der Fürsorge erlassen werden. Bis dahin gelten die seither schon aufgestellten Richtlinien mit Ausnahme der Einkommensgrenze von 500 Mk. (vgl. § 11 des Gesetzes).
Zuständig für die Gewährung der Fürsorge ist nach § 4 des Reichsgesetzes die Gemeinde des Wohnorts des Kleinrentners. Rach 8 5 a. a. O. ist. gegen die Festsetzung oder Ablehnung von Für- sorgematznahmen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig, die endgültig entscheidet.
Zu 8 6 des Reichsgesetzes sind durch die Verordnung Aus- führungsbestimmungen Vorbehalten. Zunächst hat die Gemeinde Lie Gesamtfürsorge zu übernehmen, wofür sie 80 Prozent aus Reichsmitteln erstattet erhält. Der Ersatz sämtlicher Aufwendungen erstreckt sich jedoch lediglich auf sachliche Llnkosten, nicht etwa auf Verwaltungskosten.
Allgemein möchten wir noch bemerken, datz wir besonderen tWert daraus legen, datz die Durchführung der Kleinrentnerfürsorge in der jetzt bestiinmten Form so rasch als möglich einscht. Diese Wirkungen Les Gesetzes gelten vom 1. Februar 1923 ab. Besondere Schwierigkeiten dürften nicht mehr zu überwinden sein, La der Kreis der Kleinrentner schon infolge der bisherigen Erhebungen bekannt sein dürfte.
G i e tz e n, Len 26. Februar 1923.
______________Kreisamt Gießen. I. V.: llr. Hetz.______________ Detr.: Die Gebühren der Orts- und Polizeidiener sowie der Ausscheller bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in Staats-, Gemeinde- und Privatangelegenheiten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das Ministerium des Innern hat durch Dersügung vom 14. Februar 1923 zu Rr. M. d. I. 37 776/22 bestimmt, datz die mit unserem Amtsverkündigungsblatt Rr. 25 vom 23. Februar 1922 fest- gesetzten Gebühren der Orts- und Polizeidiener sowie der Ausscheller bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in Staats-, Gemeinde- und Privatangelegenheiten mit sofortiger Wirksamkeit auf das Fünfzehnfache erhöht werden.
Wir beauftragen Sie, die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen.
Gießen, den 21. Februar 1923.
__________Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.___________ Betr.: Entschädigung der Gemeinden für Aufstellung und Mitteilung der Forensenlisten (8 21 der Ausf.-Dest. zum Einkommensteuergesetz).
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
-Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 23. September v. Hs. (Amtsverk.-Dlatt Rr. 107) teilen wir Ihnen den nachstehenden Runderlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen zur Kenntnisnahme mit.
Gießen, den 23. Februar 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.
Sn meinem Erlaß vom 15. Juni 1922 — III R 5389 — habe ich den Gemeinden eine Entschädigung für die Aufstellung und Mitteilung der Forensenlifle (§ 21 E. St. A. B.) nicht zugebilligt. Sn Abweichung von diesem Erlaß habe ich, um auf beschleunigte Mittestung der von den Finanzämtern für den Fortgang ihrer Arbeiten benötigten Listen hinzuwirken, in meinem Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom 5. Oktober 1922 — III R 9935 — eine Entschädigung von 0,50 Mk. für jede Eintragung in die Listen zugesagt. Gemäß dieser Zusage ersuche ich ergebens!, die Finanzämter mit Weisung zu versehen, daß sie die zustehenden Entschädigungsbeträge alsbald an die Gemeinden auszahlen. ■
- Die Grundsätze für die Bemessung der den Gemeinden und GemeinLeverbänden nach §22 Abs.2 der Reichsabgabenordnung


