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Vollerwerbslose
Druck der Brühl'schen Unioersitäts-Vuch. und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.
Notstands- arbeitet
weibliche
männliche
männ- liche
Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter)
Weib- liche
weibliche
männliche
Zuschlagsemp- fäng. (Familienangehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Dollerwerbslos.)
gu gewahrenden Entschädigungen unterliegen gegenwärtig der behalten u^S' Abänderung bleibt für die nächste Zeit dor-
Bekanutmachuttg.
B e 1 : Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse
.®te Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes haben bei Meldung der in Artikel 299 ff. Pol.-Straf-Ges. angedrohten Steche ohne leben Derzilg nach dem Verenden oder nach vollzogener ^ö- ung oder Ausschlachtung bei der P o l i z e i b e h ö r d e des Ortes innerhalb dessen Gemarkung sich der Kadaver bzw. die zu beseitigen-
®ief,Tn Ä ^"den entsprechende Anzeige zu machen. ® t e ß e n, den 23. Februar 1923
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
des Gesetzes, deii Umfang usw. der Weideberechtigungen betreffend, vom 7. Mai 1849 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754).
Gießen, den 17. Februar' 1923.
' Kreisamt Gießen. 3. D.: Ur Braun.___________
Dicustttachrlchteu des AHcisnmtcö.
3n Angersbach (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkung Angersbach wurde zum Sperrbezirk, die Gemeinden Landenhausen, Lauterbach mit Rudlos und Maar zum Deobachtungsgebiet erklärt. Das gefährdete Gebiet umfaßp 15 Kilometer im Amkreife der Gemeinde Angersbach.
Johannes Schmidt I. von Harbach wurde zum Feldgeschwo- renen für die Gemeinde Harbach ernannt und verpflichtet.
Bckauutmachuug.
Betr.: Fahren mit Handwagen auf den Bürgersteigen.
Fn der letzten Zeit wird entgegen dem § 2 der nachstehend abgedruckten Polizeiverordnung wieder in verstärktem Maße mit Handleiterwagen auf Bürgersteigen gefahren
Wrr sehen uns infolge dieser Mißstände veranlaßt, die nachfolgend abgeüruckte Polrzeiverordnung wieder erneut bekanntzumachen.
r., Die bedauerliche Rücksichtslosigkeit so vieler — meist jugend- “coer ~ Meilschen gegen andere Mitmenschen zwingt uns, unsere -oeamten zu schärsster Aufsicht anzuweisen. 3m Zuwiderhandlungs- falle werden unnachsichtlich Anzeigen erhoben werden müssen, auf welche hin gemäß § 7 der Polizeiverordnung in Derbin- dung mit dem Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebietes «bDm 21- Dezember 1921 Geldstrafen bis zu ?00 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen erkannt werden können.
Gießen, den 26. Februar 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. De m m i n g e n.
Polizci-Berorduung
Auf Grund des Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des 3nnern vom 31. Januar 1910 zu ,r- 3. 605 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet
wie folgt:
§1.
teu toerben1119^219* f°Ilen fÜr bcn Fußgängerverkehr freigehal-
§2.
Es ist deshalb verboten, auf den. Bürgersteigen Wagen jeder Art, Karren, Schlitten und Fahrräder zu fahren. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fahren mit durch Menschen fortbewegten Kranken- oder Kinderwagen, sofern darin Kranke oder Kinder ge- sahren werden: solche Wagen dürfen jedoch nicht nebeneinander gefahren oder ausgestellt werden.
8 3. 1
Das Aeberfahren der Bürgersteige zwecks Ein- und Aus- fahrt zu Hvfreiten und Grundstücken ist gestattet, sofern dies im Schritt auf dem kürzesten Wege ohne Aufenthalt geschieht.
§ 4.
,r Es ist verboten, den Verkehr durch ungerechtfertigtes Stehen- bleiben durch gewerbliche Verrichtungen, durch Feilbieten von Gegenständen, durch das Tragen von Stöcken oder Schirmen in emer andere Personen gefährdenden Weife zu hindern.
§ 5
Es ist verboten, außerhalb der Frühstunden von 5 bis 7 Ahr ®e8enr anöe, die durch Form, Größe oder Beschaffenheit geeignet sin^ die Vorübergehenden zu beschädigen, zu belästigen oder zu beschmutzen (wie Metzgerbollen. Bäcker- und Marktkörbe, Kaminfegerutensilien, landwirtschaftliche Geräte und dal) auf den tBurgerftcigen der von der Ost-, West-, Süd- und Qtorbanlage emgeschloffenen inneren Stadt zu befördern ü
§6.
Anter Bezeichnung Bürgersteig" find in dieser Verordnung allgemein die Fußwege bis zur Gasse begriffen, ohne Anterschied ob dieselben erhöht und gepflastert sind oder nicht ; ’
§ 7.
, , 3eUAlbem,<lrn^lm9en gegen vorstehende Bestimmungen werden »dos-10 bes Reichsstrafgesehbuches mit Geldstrafe bis ö oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft
Gießen, den 2. März 1901. " ,
Pvlizeiamt Gießen. (gez.)H e ch l er.
Bekanntmachung.
Detr.: Herausnahme von Wasferleitungsröhren in der Straße Bersrod—Reinhardshain.
Die Sperrung der Kreis st raße „Winnerod — Reinhardshain" muß wegen Verzögerung der Rohrlege- arbeiten bis zum 10. März l. Js. verlängert werden.
, Gießen, den 28. Februar 1923.
___________ Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r.______________
x Bekanntmachung.
Betr.: Das Behüten der Wiesen.
Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:
Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreis- amtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden:
a) einschürige Wiesen:
1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober
2. mit Rindvieh vvm 1. April bis 1. August- b) svnstigeWiesen:
1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,
2-mit Rindvieh vom 15. März bis 15. September
Grund- oder Takwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. 3m Übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener De- oder Entwässerungsgräben Schäden verursachen: erforderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Arnzäunun- gen von den Grabenböschungen fernzuhalten.
Artikel 12. Die Schafweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22.< Februar oder so lange v a r t e r Frost dauert, ausgeübt werden.
Artikel 13. Weideberechtigungen aus Wiesen mit anderem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar v v m 1. b i ä 15. Oktober, ausgeübt werden.
Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen.
..Artikel 14. Ans Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche . W ass er un g s an lagen haben, darf keine Weideberech- ttgung ausgeübt werden.
Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weldegerneinschaften und sonstige Berechtigungen. ,
Was das Deweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir aus die Bestimmungen der Art. 2—5
Betr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Rachweisung für den Monat Februar 1923.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
A^ugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 — Amtsverkundigungsblatt Rr. 156 vom 28 Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der Rachweisung bis s p ä t e st e n s 5. Marz 1 9 2 3 entgegen.
Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Rachwei- fung öie Zahl der Erwerbslosen in 3hrer G e - mernde, undzwarnachfolgende mMu st er angeben
Gießen, den 27. Februar 1923.
____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.
Bekauutmachuug. ~
Betr: Die Fleischbeschaugebühren.
Die in unsrem Amtsverkündigungsblatt Rr. 14 vom 16 Fe- . a™. bekanntgegebenen Fleischbeschaugebühren (Verfügtina des Ministeriums des 3nnern vom 22. Januar 1923) sind durch - Verfügung des Ministeriums des 3nnern vom 21 Februar 1923 mit Wirkung vom 1. März 1923 um 100 Prozent erhöht worden
G i e ß e n, den 27. Februar 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . Wir empfehlen Ihnen, die Fleischbeschauer und Tierärzte von Vorstehendem alsbald in Kenntnis zu setzen. „
Gießen, den 27. Februar 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker.


