Ausgabe 
2.3.1923
 
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Vollerwerbslose

Druck der Brühl'schen Unioersitäts-Vuch. und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.

Notstands- arbeitet

weib­liche

männ­liche

männ- liche

Teilweise Er­werbslose (Kurzarbeiter)

Weib- liche

weib­liche

männ­liche

Zuschlagsemp- fäng. (Familien­angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Dollerwerbslos.)

gu gewahrenden Entschädigungen unterliegen gegenwärtig der behalten u^S' Abänderung bleibt für die nächste Zeit dor-

Bekanutmachuttg.

B e 1 : Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse

.®te Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes haben bei Meldung der in Artikel 299 ff. Pol.-Straf-Ges. angedrohten Steche ohne leben Derzilg nach dem Verenden oder nach vollzogener ^ö- ung oder Ausschlachtung bei der P o l i z e i b e h ö r d e des Ortes innerhalb dessen Gemarkung sich der Kadaver bzw. die zu beseitigen-

®ief,Tn Ä ^"den entsprechende Anzeige zu machen. ® t e ß e n, den 23. Februar 1923

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

des Gesetzes, deii Umfang usw. der Weideberechtigungen betref­fend, vom 7. Mai 1849 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754).

Gießen, den 17. Februar' 1923.

' Kreisamt Gießen. 3. D.: Ur Braun.___________

Dicustttachrlchteu des AHcisnmtcö.

3n Angersbach (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkung Angersbach wurde zum Sperrbezirk, die Gemeinden Landenhausen, Lauterbach mit Rudlos und Maar zum Deobachtungsgebiet erklärt. Das ge­fährdete Gebiet umfaßp 15 Kilometer im Amkreife der Gemeinde Angersbach.

Johannes Schmidt I. von Harbach wurde zum Feldgeschwo- renen für die Gemeinde Harbach ernannt und verpflichtet.

Bckauutmachuug.

Betr.: Fahren mit Handwagen auf den Bürgersteigen.

Fn der letzten Zeit wird entgegen dem § 2 der nachstehend abgedruckten Polizeiverordnung wieder in verstärktem Maße mit Handleiterwagen auf Bürgersteigen gefahren

Wrr sehen uns infolge dieser Mißstände veranlaßt, die nach­folgend abgeüruckte Polrzeiverordnung wieder erneut bekanntzu­machen.

r., Die bedauerliche Rücksichtslosigkeit so vieler meist jugend- coer ~ Meilschen gegen andere Mitmenschen zwingt uns, unsere -oeamten zu schärsster Aufsicht anzuweisen. 3m Zuwiderhandlungs- falle werden unnachsichtlich Anzeigen erhoben werden müs­sen, auf welche hin gemäß § 7 der Polizeiverordnung in Derbin- dung mit dem Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebietes «bDm 21- Dezember 1921 Geldstrafen bis zu ?00 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen erkannt wer­den können.

Gießen, den 26. Februar 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. De m m i n g e n.

Polizci-Berorduung

Auf Grund des Art. 56 der Städteordnung wird nach An­hörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung Groß­herzoglichen Ministeriums des 3nnern vom 31. Januar 1910 zu ,r- 3. 605 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet

wie folgt:

§1.

teu toerben1119^219* f°Ilen fÜr bcn Fußgängerverkehr freigehal-

§2.

Es ist deshalb verboten, auf den. Bürgersteigen Wagen jeder Art, Karren, Schlitten und Fahrräder zu fahren. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fahren mit durch Menschen fortbewegten Kranken- oder Kinderwagen, sofern darin Kranke oder Kinder ge- sahren werden: solche Wagen dürfen jedoch nicht nebeneinander gefahren oder ausgestellt werden.

8 3. 1

Das Aeberfahren der Bürgersteige zwecks Ein- und Aus- fahrt zu Hvfreiten und Grundstücken ist gestattet, sofern dies im Schritt auf dem kürzesten Wege ohne Aufenthalt geschieht.

§ 4.

,r Es ist verboten, den Verkehr durch ungerechtfertigtes Stehen- bleiben durch gewerbliche Verrichtungen, durch Feilbieten von Gegenständen, durch das Tragen von Stöcken oder Schirmen in emer andere Personen gefährdenden Weife zu hindern.

§ 5

Es ist verboten, außerhalb der Frühstunden von 5 bis 7 Ahr ®e8enr anöe, die durch Form, Größe oder Beschaffenheit geeignet sin^ die Vorübergehenden zu beschädigen, zu belästigen oder zu beschmutzen (wie Metzgerbollen. Bäcker- und Marktkörbe, Kamin­fegerutensilien, landwirtschaftliche Geräte und dal) auf den tBurgerftcigen der von der Ost-, West-, Süd- und Qtorbanlage emgeschloffenen inneren Stadt zu befördern ü

§6.

Anter Bezeichnung Bürgersteig" find in dieser Verordnung allgemein die Fußwege bis zur Gasse begriffen, ohne Anterschied ob dieselben erhöht und gepflastert sind oder nicht ;

§ 7.

, , 3eUAlbem,<lrn^lm9en gegen vorstehende Bestimmungen werden »dos-10 bes Reichsstrafgesehbuches mit Geldstrafe bis ö oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft

Gießen, den 2. März 1901. " ,

Pvlizeiamt Gießen. (gez.)H e ch l er.

Bekanntmachung.

Detr.: Herausnahme von Wasferleitungsröhren in der Straße BersrodReinhardshain.

Die Sperrung der Kreis st raßeWinnerod Reinhardshain" muß wegen Verzögerung der Rohrlege- arbeiten bis zum 10. März l. Js. verlängert werden.

, Gießen, den 28. Februar 1923.

___________ Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r.______________

x Bekanntmachung.

Betr.: Das Behüten der Wiesen.

Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:

Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreis- amtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden:

a) einschürige Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober

2. mit Rindvieh vvm 1. April bis 1. August- b) svnstigeWiesen:

1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,

2-mit Rindvieh vom 15. März bis 15. September

Grund- oder Takwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. 3m Übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders dar­auf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhan­dener De- oder Entwässerungsgräben Schäden verursachen: er­forderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Arnzäunun- gen von den Grabenböschungen fernzuhalten.

Artikel 12. Die Schafweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22.< Februar oder so lange v a r t e r Frost dauert, ausgeübt werden.

Artikel 13. Weideberechtigungen aus Wiesen mit an­derem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar v v m 1. b i ä 15. Oktober, ausgeübt werden.

Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen.

..Artikel 14. Ans Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche . W ass er un g s an lagen haben, darf keine Weideberech- ttgung ausgeübt werden.

Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Ver­bote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weldegerneinschaften und sonstige Berechtigungen. ,

Was das Deweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir aus die Bestimmungen der Art. 25

Betr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Rachweisung für den Monat Februar 1923.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

A^ugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 Amtsverkundigungsblatt Rr. 156 vom 28 Oktober 1920 sehen wir der Einsendung der Rachweisung bis s p ä t e st e n s 5. Marz 1 9 2 3 entgegen.

Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Rachwei- fung öie Zahl der Erwerbslosen in 3hrer G e - mernde, undzwarnachfolgende mMu st er angeben

Gießen, den 27. Februar 1923.

____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.

Bekauutmachuug. ~

Betr: Die Fleischbeschaugebühren.

Die in unsrem Amtsverkündigungsblatt Rr. 14 vom 16 Fe- . a. bekanntgegebenen Fleischbeschaugebühren (Verfügtina des Ministeriums des 3nnern vom 22. Januar 1923) sind durch - Verfügung des Ministeriums des 3nnern vom 21 Februar 1923 mit Wirkung vom 1. März 1923 um 100 Prozent erhöht worden

G i e ß e n, den 27. Februar 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . Wir empfehlen Ihnen, die Fleischbeschauer und Tierärzte von Vorstehendem alsbald in Kenntnis zu setzen.

Gießen, den 27. Februar 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker.