Ausgabe 
2.2.1923
 
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Bekanntmachung.

Detr.: Gesuch des August Schlörb, Walkmühle bei Lauter um Genehmigung einer Rohrleitung zwecks Entnahme'von Wasser aus der Lauter (in Flur V, Nummer 2 der Ge­markung Lantech.

Der Inhaber der Walkmühle bei Lauter. August Schlörb hat um Genehmigung einer bereits seit 1907 bestehenden Anlage zur Entnahme von Wasser aus der Lauter nachgesucht. Pläne und Beschreibungen liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieser Bekannt­machung an auf der Bürgermeisterei Lauter zur Einsicht der An- teressenten offen. Binnen dieser Frist können Einwendungen bei Meidung des Ausschlusses schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei vorgebracht werden.

Gietzen, den 24. Januar 1923.

____________Kceisamt Gietzen. A. B.: Dr. Hetz.

Detr.: Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung aus­ländischer Arbeiter, vom 2. Januar 1923.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, Vie Bürger­meistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie- stationen des Kreises.

Wir verweisen auf die in Nr. 10 der Darmstädter Zeitung vom 12. d. Mts. abgedruckte Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter, vom 2. Januar 1923 insbesondere die §§ 1, 3, 4, 5, 6, 9, 10 und 11, und empfehlen,' die Interessenten in geeigneter Weise auf dje neuen Bestimmun­gen hinzuweisen.

Gietzen, den 16. Januar 1923. "

______________Kreisamt Gietzen. I. V.: Dr. Hetz, Detr.: Bedeckung der Stuten durch die Lanügestütsbeschäler

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen Ihrem Bericht darüber entgegen, wie viel Deck­scheine, Heblisten und Protokolle Sie voraussichtlich für das Jahr 1923 nötig haben. Zugleich machen wir nochmals darauf aufmerksam, Latz die \Iten Deckscheine.nicht mehr verwendet wer­den dürfen. *'

Gietzen, Len 15. Januar 1923.

___________Kreisamt Gietzen. A. V.: Dr. Drau n,

Diettstnachrichte» des «§ireisamtes.

In Alfa ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Es wurden gebildet: 1. ein Sperrbezirk, umfassend die Gemarkung Ma; 2, ein Deobachtungsgebiet, umfassend die Gemarkungen Gichelsdvrf, Ober-Schmitten und Stornfels; 3. ein gefährdetes Ge­biet, umfassend die im Amkreis von 15 Km. von Alfa belegenen Gemarkungen Les Kreises.

In der Gemeinde O b e r - W ö l l st ad t (Kr. Friedberg) ist die.Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ort und Gemarkung Ober-Wöllstadt bilden einen Sperrbezirk. Deobachtungsgebiet sind die Orte Assenheim und Bruchenbrücken. '______________________

Bekttnirtmachttttg.

Vetr.: Feldbereinigung Holzheim; hier: Geldbeschaffung.

An der Zeit vom 5. bis einschließlich 12. Februar 1923 liegt auf der Hessischen Dürgermeislerei Holzheim

ein Beschluß der Vollzugskommifsion vom 26. Januar d. Js.

über Lie vorläufige Versteigerung von Massengelände zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen ver­sehen bei der Bürgermeisterei Holzheim einzureichen.

Die erste Versteigerung findet

Dienstag, Len 13. Februar d. Js., nachmittags 1 Ahr, auf Lem Rathaus zu Holzheim statt.

Daselbst werden auch die Versteigerungsbedingungen bekannt­gegeben. .

Die zweite Versteigerung findet

Mittwoch, den 14. Februar d. Js. ebenfalls daselbst statt.

F r i e d b e r g, den 26. Januar 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

________________ Dr. Jan n, Regierungsrat._________________.

Bekarrutmachttttt?.

Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier: KostenauSschlag.

In der Zeit vom 1. bis einschl. 7. Februar 1923 liegt auf den: Amtszimmer der Dürgernieisterei Lang-Göns

Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 27. Dezember 1922 nebst Ausschlag über Erhebung eines Kostenausschlags in Höhe von 100 Mark pro Morgen , zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlußes daselbst während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gpün- den versehen vorzubringen.

Friedberg, den 20. Januar 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär. SchnjttspahN, Regierungsrat.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch

Bekannttilachttttst.

Detr.: Feldbereinigung Langd; hier: KostenauSschlag.

In der Zeit vom 1. bis einschließlich 7. Februar 1923 liegt auf der Bürgermeisterei Langd

der Ausschlag über Erhebung von einer Million Mark Kosten

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Ossenlegung bei der Bürgermeisterei Langd schrift­lich einzureichen.

Friedberg, den 26. Januar 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

_®____________S ch n i t i s p a h n, Aegierungsrat._______________.

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereinigung Treis a. d. Lda.; hier: Ausschlag über Feldbereinigungskosten.

In der Zeit vom 3. bis einschließlich 10. Februar 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Treis a. d. Lda.

Abschrift des Beschlusses der Vollzugskommissivn über Er­hebung eines weiteren Ausschlags von Feldbereinigungs­kosten (vom 25. Januar 1923, Ziffer 14)

zur Einsicht der Beteiligten offen.

... Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Treis a. d. Lda. schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 26. Januar 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär. _____________Schnittspahn, Regierungsrat._____________

Bekanntmachung.

Sn der Zeit vom 1531. Dez. 1922 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Paar gestrickte, graue Handschuhe, 1 Kinderpelz

aus Hasenfellen, 1 einzelner grauer Handschuh, 1 Taschen­messer mit 2 Klingen und Korkzieher, 1 schwarz und grün ge­streifter Kragenschoner, 1 Fünfhundertmarkschein, 1 schwarz- ledernes Portemonnaie mit Inhalt, 1530 Mark, 1 Brosche, 1 Taschentuch mit 50 Mark, 1 Portemonnaie mit 10 Mark 1 alter Herrenregenschirm, 1 Korbdeckchen, 1 wasserdichte Pferdedecke, 1 Damenhandtasche mit Inhalt, 1 Zwanzigmark­schein, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Halskette aus Perlen 1 Hutseder, 1 grauer Hcrrenhandschuh, 1 Drille, 1 Geldmäpp­chen mit Inhalt, 1 Pelzkragen;

verloren: 1 blaues Bilderrähmchen mit Photographie, 1 schwar­zes Portemonnaie mit 2475 Mark, 1 silbernes Damenarmband

1 dunkelbraunes Besuchstäschchen mit 2400 Mark, 1 goldenes Kettenarmband, 1 blauer Gürtel, 1 Nickelkneifer, 1 goldenes Medaillon mit Bild, 1 brauner Kinderschuh, 1 rotbraune, le­derne Brieftasche mit Inhalt, 1 Stoffgeldbeutel mit 1000 Mark,. 1 Weitzer Kinderkragen,. 1 silb. Damenuhr mit Goldverzierung' 1 Handtasche mit Silberbeschlag und Anhalt, 1 Handtasche mit 3 Schlüsseln, 1 Paar schwarzlederne Handschuhe, 1 Brief- - lasche mit 3000 Mark und Papiere auf den Namen Nikolaus

Feinberg, 1 Brieftasche mit 500 Mark und Studentenkarte, 1 gestrickte Damengamasche.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 812 Ahr vormittags und 2-6 Ahr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 3, erfolgen

Gietzen, den 4. Januar 1923. -

_______Polizeiamt Gietzen. Frhr. v. Gemmingen.________

BckcnmtmachttttH.

Warnung zur Vorsicht bei Aufbewahrung giftiger Flüssigkeiten.

Vielfach, sowohl im Haushalt als int Gewerbebetriebe, werden Ersätze, die zur Aufnahme von Nahrungs- und Genutzmitteln be­stimmt sind, wie Wein-, Bier- und Mineralwasserflaschen, zur Aufbewahrung giftiger Flüssigkeiten, die int Haus­halt oder int Gewerbebetrieb Verwendung finden sollen (z D Salzsäure, Salpetersäure, Karbolsäure, Lysol, Salmiakgeist, Subli- matlösung u. dgl.) benutzt, ohne daß Vorkehrungen getroffen werden, durch die der Gefahr einer Verwechslung des giftigen Anhalts der Gefäße mit einem Nahrungs- oder Genußmittel vor- gebeugt wird. Ansolge dieses auf Ankenntnis und Anachtsamkeit auf Gleichgültigkeit oder Rücksichtslosigkeit zurückzuführenden Ver­fahrens sind schon häufig Personen, die aus Versehen aus solchen Flaschen getrunken haben, schwer erkrankt oder gestorben

Ebenso wie es für Gifthändler durch § 15 der Verordnung betr. den Verkehr mit Giften, vom 17. April 1895 verboten ist' Gifte'in Trink- oder Kvchgefätzen oder in solchen Flaschen oder Krügen äbzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechslung des Anhalts mit Nahrungs- oder Genußmit- teln herbeizuführen geeignet ist, so muß auch demjenigen, der giftige Flüssigkeiten in Besitz hat, um sie int Haushalt oder Ge­werbe zu verwenden, schon im Hinblick auf feine zivil- und straf- rechtliche Verantwortlichkeit, dringend anempfohlen werden die gleiche Vorsicht bei ihrer Aufbewahrung obwalten zu lassen.'

Gietzen, den 20. Dezember 1922.

_______Polizeiamt Gießen. Fr'hr. v. Gemmingen.

und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.