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Druck der Brühl'schen Universitäts-Puch- und Lteindruckerei. R. Lange, Biehen.
Bekanntmachung.
D e t r.: Schweinepest in (Sieben.
Die unterm 7. September ds. Js. über das Gehöft E d e r - st naße Qlr. 6 angeordnete Sperre wird hiermit aufgehoben.
Gießen, den 15. Dezember 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Bekanntmachung.
Betr.: Befahren der Kaplansgasse.
Wir bringen die nachfolgende Bestimmung der Polizeiverord- nung betr. das Befahren der Kaplansgasse vom 27. März 1899 hiermit erneut zur öffentlichen Kenntnis mit dem Anfügen, daß nach § 3 der Polizeiverordnung in Verbindung mit dem Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafe und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft werden können.
Gießen, den 17. Dezember 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Bekanntmachung.
Betr.: Preisnotierungen der Landwirtschastskammer.
: Am 1. Januar 1923 beginnt die neue Bezugsperiode für die Preisnvtierung der Landwirtschaftskammer. Sn Anbetracht der Bedeutung, bie die Preisnotierung heute in volkswirtschaftlicher Hin- sicyt eiummmt, empfehlen wir auch den Bürgermeistereien den Bezug. Bestellungen find an die Landwirtschaftskammer in Darmstadt zu richten. Dorthin find auch Bestellungen anderer Snteressenteu . aufzugeben.
Gießen, den 21. Dezember 1922.
Kreisamt Gießen. 3.05.: Dr. Braun.
33etr,: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die Taubstummenanstalten des Landes.
An die Schulvorstände des Kreises.
Anter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 3. v. Mts. (Amts- verkundigungsblatt Ar. 115) sehen wir Ihrem umgehenden Bericht in obigem Betreff, soweit dies noch nicht geschehen ist entgegen.
Gießen, den 16^ Dezember 1922.
Kreisamt Gießen. S. B.: Weicker.
§ 2.
Alle durch die Kaplansgasse gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.
Gießen, den 27. März 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
gez. Muhl.
Holzheim 11100, Hungen 29300, Inheiden 2500, Kesselbach 2300 19 20°- ~an9E> 2800, Lang-Göns 13 500 Langsdorf £aliter 1800' Leihgestern 12 400, Lich 24 400 Lindenstrutk 1800, ßolfar 34 000, Londorf 5900, Lumda 2000, Mainzlar 6400^ Munster 2600, Muschenheim 4400, Aieder-Dessingen 1800 Aon- aern°67^00>Obbornhofen 6200 Ober-Bessingen 1500, Ober-Hör- ^rn 6700, Odenhausen 1200, Oppenrod 1000, Queckborn 4100 Rabertshausen 1500 Reinhardshain 1500, Reiskirchen 2800, Äob-- netI? aoAÄASml0ff I500’ Rödgen 3900, Röthges 700, Rüddings- ßaufcn 2000 Ruttershausen 2000, Saasen 4900, Stangenrod 1800 Staufenberg 700, Steinbach 5400, Steinheim 2600, Stockhausen 4400 SnAlä^ruloff ^00, Dreis a. d. Lumda 4100, Trohe 1300, Utphe QftnA* 3Ll[^nfle? P°°- Watzenborn-Steinberg 23 600, Weickartshain 3600, Wertershain 3600, Wieseck 23 100, Winnerod 700 Mark
^ta^raua !)er Molkerei, lrevor sie desinfiziert sind (vgl.
. 9 11 Abs. 1 Ar. 9,10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
Sm gleichen Umkreis (Abs. 1) werden nachstehende Beranstal- tungen verboten oder in der Weise beschränkt, daß davon Personen uno Tiere aus Sperrbezirken ausgeschlossen sind:
Mehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungcn als Wiederkäuer und Schweine betreffen;
b) ^>ahr- und Wochenmürtte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird;
e) Körungen von.Tieren jeder Gattung.
Ar Dekanntmächung vom 25. August 1920 in Ar. 122 des
Amtsvertundigungsblattes findet siimgemüße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichM Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des. § 328 des St. G. B. mit Gefängnis
Gießen, den 21. Dezember 1922.
Kreisamt Gießen. 3.05.: Welcker._________
Ticnstnachrichten ves Krersamtes.
In Dannenrod (Kreis Alsfeld) ist der Ausdruck der Maul- und Klauenseuche amtlich feslgestellt worden. Ort und Gemarkung Dannenrod ist zum Sperrbezirk und die Orte und Gemarkungen Leyrbad), Qlppenrob, -§Dinberg unb Qilieber^Öfleiben finb <mn Beobachtungsgebiel erklärt.
... Zu der Gemeinde Ober-Erlenbach (Kreis Friedberg) ist die Maul-und Klauenseuche amtlich feslgestellt worden. Die Gemeinde Ober-Erlenbach wurde zum Sperrgebiet erklärt. Deobachtungs- gebiet such die Gemeinden Holzhausen, Kloppenheim und Ober- Eschbach.
In der Gemeinde Harheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- uno Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Gemeinde Harheim wurde zum Sperrgebiet erklärt. Deobachtungsgebiet sind die Gemeinden Aieder-Erlenbach und Aieder-Eschbach.
-Unter dem Viehbestände in Cyriaxweimar (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrvchen.
Die Maul- und Klauenseuche im Gutsbezirk Oberweimar und in der, Gemeinde Oberweimar (Kreis Marburg) ist erloschen.
Die Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Frohnhausen bei Gladenbach und Sinkershausen (Kreis Biedenkopf) ist erloschen.
B e ka u n t m a cy n n g.
Die nachstehende Bekanntmachung des 'Kreisamts Gießen vom 6. Dezember 1922 bringen wir zur allgemeinen Kenntnis.
Gießen, den 21. Dezember 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
B eka n u tma ch Ung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche zu Watzenborn-Steinberg.
In Watzenborn-Steinberg ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Watzenborn-Steinberg und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Hausen, Schiffenberg, Garbenteich, Grüningen.
-Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des St. G. B. mit Gefängnis.
Gießen, den 6. Dezember 1922.
Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Das erhöhte Bankett der Kreisstraße „Gießen—Rodheim" Unter Hinweis auf die §§ 10 und 12 der Verordnung vom
6. Mai 1907 und 28. Oktober 1919, den Radfahrervcrkehr be- ^reffend, wird der vordere, zwischen Fahrbahn und Baumreihe lieg ende, et wa 1,80 M eter breite Strei-
■. ßen des erhöhten Banketts der Kreisstraße „Gießen — -> Rodheim" zwischen Hardtallee und Heuchelheim für Radfahrer (nicht Motorfahrer) versuchsweise freigegeben. Der außerhalb der Bäume liegende, etwa drei Meter breite Bcmketkflreifen ist n u r f ü r Fußgänger bestimmt.
Zuwiderhandlungen ziehen nicht nur die gesetzliche Strafe sondern unter Umständen auch die Zurücknahme dieser Erlaubnis nach sich.
Gießen, den 15. Dezember 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Utphe.
In U t p h e ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Utphe und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus der Ge- " markung Trais-Horloff und ein gefährdetes Gebiet, bestehend aus den Gemarkungen Steinheim, Inheiden und Feldheim mit der Maßgabe, daß in demselben verboten ist:
a) die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtvieh Märkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu erstrecken.
b) Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer
. solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch was Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.
c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Vebbot findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn i nur Tiere zum Berkaus kommen, die sich mindestens drei Monate im Besitz des Versteigerers befinden.
ck) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 28 Abs. 3) aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der
. Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der I Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benützten >


