AmtsverlimdiglmgMatt
für die provinzialdirektion Gberheffen und für das Ureisamt Eiehen.
^rfd)eint Dienstag und Freitag. 'Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich.
Nr. 66_____________________________26. Mai_______________ 1922
3n5aItö«il^becP$t: ^^rmßostverforgung fccr Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in den Landgemeinden des Kreises. Beringung der Raben und rabenartigen Vögel. — Gebührenordnung für Hebammen. — Tagegelber und Reifekostenvergüiung der Ortsvorstandsperfonen. Brandbekämpfung auf dem Lande. — Schulgüter. — Dienstnachrichten. — Aenderung der Ortssatzung über den Bezug von Master aus dem Wasserwerk der Gemeinde Grohen--Linden. — Feldbereinigungen Ällendorf a. d. Lahn und Grüningen.
Bekanntmachung.
Detr.: Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in den Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf die Verordnung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 30. Dezember 1920, in der Fassung vom , 15. April und 24. September 1921, wird für die Landgemeinden unseres Kreises folgendes angeordnet:
Bezugscheine für Haushaltungen dürfen vorläufig für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1922 auf nicht mehr als 8 Zentner lauten. Diese Menge ist zum Bezüge in der angegebenen Zeit die Höchstmenge.
Jur übrigen findet oben airgezogene Bekanntmachung ent- sprechende Anwendung und ist genau zu beachten.
Gießen, den 22. Mai 1922.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: vr, Br a u n.
Detr.: Vertilgung der Raben und rabenartigen Dögel.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Durch. Ministerialausschreiben vom 13. Mai 1922 ist in den Staatswaldungen mit Wirkung vom 1. April 1922 das Schußgeld für Eichhörnchen, Eichelhähern und rabenartigen Vögeln auf 9 Mark festgesetzt. Für ein Restjunges wird 1,50 Mark und für ein Ei der genannten Vögel wird 25 Pfennig vergütet.
Es ist erwünscht, daß den in den Gemeindejagden mit dem Abschuß Beauftragten Forst- und Feldschutzbeamten die gleiche Vergütung gewährt wird und empfehlen wir Ihnen, der Gemeindevertretung diesbezügliche Vorlage zu machen und von der Stellungnahuie der Gemeinde der zuständigen Oberförsterei Nachricht zukominen zu lassen.
Gießen, den 22. Mai 1922.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n.
Betr.: Gebührenordnung für Hebammen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir machen Sie auf die nachstehende neue Gebührenordnung für Hebammen (Regierungsblatt Nr. 10 von 1922) aufmerksam.
He 1 Sonderabdruck geht Ihnen zur Verteilung an die Hebammen zu.
Gießen, den 22. Mai 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Gebührenordnung für dir hessischen Hebammen.
Die Hebammen im Vvlksstaat Hessen sind berechtigt, für ihre beruflichen Leistungen zu berechnen:
1. Für älntersuchung auf Schwangerschaft in der Wohnung der Hebamme einschließlich der
Ratserteilung............ 8—20 Mk.
2. Für die Llntersuchung einer Schwangeren außerhalb der Geburtszeit in deren Wohnung 10—25 Mk.
3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt (ausschließlich der späteren Besuche) für jede an» gefangene Stunde Anwesenheit.....10—25 Mk.
4. Für den Beistand bei einer regelmäßig verlaufenen Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu 8 Stunden erfordert.......'...... 80—200 Mk.
Für jede weitere Stunde erforderlicher Anwesenheit der Hebamme........10—25 Mk.
5. Zuschlag für die Leitung einer Zwillingsgeburt oder für die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen........ 40—100 Mk.
6. Für eine im Notfall vorgeuommene Lösung der Arme und des Kopfs bei Steiß- und Fußlage ............ . 30-75 Mk,
7. Für jeden der vorgeschriebenen Wochenbett- besuche in den ersten 10 Tagen nach, der Entbindung .............10—25 Mk.
Wird die Anwesenheit der Hebamme länger als eine Stunde benötigt, für jede angefan- genge halbe Stunde......... 5—10 Mk.
Wenn weitere Besuche verlangt werden, gilt der gleiche Sah.
8. Für außerordentliche Berufungen am Tage 10—20 Mk.
9. Für außerordentliche Berufungen bei Nacht (von abends 9 Llhr bis morgens 7 Llhr) sowie bei außerordentlichen Berufungen an Sonn- und Feiertagen........20 -40 Mk.
10. Für Beibringung eines Einlaufs (Klistiers)
oder für eine Scheidenausspülung .... 5—10 Mk.
11. Für das Anlegen des Katheters.....10—20 Mk.
12. Für beide Verrichtungen bei einer Berufung 12—25 Mk. 13. Für die Tamponade der Scheide bei Blu
tungen .............. 20 50 Mk.
14. Versieht die Hebamme Pslegedienst bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu beanspruchen:
a) für den Tag.......... 75 Mk.
b) für die Nacht....... . . 100 Mk.
c) für Tag und Nacht.....'. . 150 Mk.
15. Weggebühren bei Verrichtungen in Nachbarorten für jeden Kilometer Entfernung vom Wohnfih:
a) bei Tage........... 5 Mk
b) bei Nacht (von 9 Ähr abends bis 7 Ähr morgens)....... 10 Mk.
Bei Benutzung der Eisenbahn darf das Fahrgeld berechnet werden, außerdem die Zeitver- säumnis, und zwar für jede angefangene halbe Stunde........... 5 Mk.
Bei Stellung eines Fuhrwerks kann nur die Zeitversaumnis berechnet werden, keine Weg- gcbühr.
16. Für Anmeldung eines Geburtsfalles bei dem Standesamt....... 10—20 M.
17. Für Ausstellung eines Defundscheines . . . 3—6 Mk.
Für die hierfür etwa erforderliche Änter- suchung............. 5 -10 Mk.
Erläuterungen.
1. Die Mindestsätze müssen bei Wenigbemitielten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine milde Stiftung.für die Zahlung der Gebühren aufzukommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Familie können die höheren Sätze Platz greifen.
2. Das Beibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausspülung oder Anlegen eines Katheters im Verlauf einer Geburt (Frühgeburt oder Fehlgeburt) und bei den Wochenbett- besuchen kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen, wenn diese Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen notwendig werden, außer den Sähen nach 10—12 noch Desuchsgebühren berechnet werden.
3. Für etwaige Lieferung der bei der Geburt und im Wochenbett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hat die Hebamme den jeweiligen Kaufwert der verbrauchten Mittel in Anrechnung zu bringen.
4. Die Hebamme muß auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ihre Forderung durch eine Rechnung begründen, in der die verschiedenen beruflichen Leistungen einzeln aufgeführt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind.
5. Außer den hier angeführten Gebühren hat die Hebamme keine weitere Vergütung zu beanspruchen, insbesondere keine Verpflegung bei Wochenbettbesuchen.
Betr.: Die Tagegelder und Aeisekoflenvergütung der Orts- vorstanöspersonen in den Landgemeinden.
An die Diirgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Bei Prüfung der Tagegelder- und Reisekostenverzeichnisse haben wir zu beanstanden gefunden, daß fast durchweg bei Ansatz der Reisekosten die Angabe darüber fehlt, welche Beträge auf die mit der Dahn und die zu Fuß zurückgelegte Strecke entfallen.
•ihn den vielfachen unvermeidlichen Rückfragen vorzubeugen, geben wir Ihnen, unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 5. Februar 1906 (Amtsblatt Nr. 2) auf, in den Verzeichnissen genau anzugeben:
1. unter Bezeichnung des etwa zurückgelegten Weges, die Wegstrecke in Kilometern,
2. die Dauer des Geschäfts,


